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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zensorisch - Zentral.

Censoria potestas ausübten. Der letzte Fall, wo die Zensur von Privaten bekleidet wird, findet 22 v. Chr. statt; nachher ist sie nur noch 47 n. Chr. vom Kaiser Claudius mit Gajus Vitellius zusammen und 72 von Vespasian und Titus übernommen worden. Eine ganz besondere und einzeln stehende Maßregel war es, daß der Kaiser Decius (249-251) den nachmaligen Kaiser Valerian zum Zweck der Sittenaufsicht als Zensor ohne Kollegen einsetzte. Vgl. de Boor, Fasti censorii (Berl. 1873). - Z. nennt man auch bei einigen Banken, z. B. der französischen Bank, der österreichischen Nationalbank, die Mitglieder einer besondern Bankbehörde, des sogen. Zensurkomitees, welches speziell das Diskontgeschäft der Bank zu überwachen hat.

Zensorisch (lat.), zur Würde, zum Amt eines Zensors gehörig.

Zensual (lat.), zum Zensus (s. d.) gehörig, steuerbar, zinspflichtig.

Zensur (lat.), wörtlich Prüfung, Beurteilung eines Menschen und seiner Handlungsweise, daher auch das Urteil einer Prüfungsbehörde über die Kenntnisse und Leistungen eines Examinanden. Bei den Römern gab es eine eigne Z. der Sitten durch eigens vom Staate dazu bestellte Beamte (s. Zensoren). Dieselben Anfänge wie im römischen Altertum hatte die Sittenzensur auch im Mittelalter des christlichen Abendlandes: sie war eine priesterliche Beaufsichtigung des Lebenswandels in der Gemeinde. Geistliche und bischöfliche Gerichte belegten schon in der ersten Periode der fränkischen Monarchie bis zum 8. Jahrh. alle Vergehen gegen die christliche Religion und Moral und gegen die Kirchendisziplin mit Bußen und Strafen, in sehr schweren Fällen verhängten sie auch Interdikt und Exkommunikation (s. Censura ecclesiastica). In der zweiten Periode gingen aus diesen bischöflichen Sittengerichten die sogen. Send- oder Synodalgerichte hervor. Nach der Reformation errichteten auch die Protestanten kirchliche Sittengerichte in Gemeinden und Kirchspielen (Presbyterialgerichte, Kirchenkonvente etc.), die, wie viele katholische, sich bis zur französischen Revolution in hinschwindendem Zustand erhalten haben. Aber auch Sittengerichte weltlicher Natur lassen sich seit dem Mittelalter bis auf die neueste Zeit noch erkennen: so hatten die Zünfte und Ritterorden ihre Sitten- und Ehrengerichte, und noch heutzutage bestehen für gewisse Berufsstände Ehrengerichte (s. d.). Über die jetzt abgeschaffte Bücherzensur s. Presse, S. 332 f. Dagegen wird die Theaterzensur, d. h. das Recht der Polizei, von den aufzuführenden Stücken vorher Kenntnis zu nehmen und ihre Aufführung ganz oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit zu untersagen, noch jetzt gehandhabt.

Zensus (lat.), bei den Römern seit der Verfassung des Servius Tullius (s. d.) die in der Regel alle fünf Jahre vorgenommene Schätzung der römischen Bürger nach ihrem Grundbesitz und ihre Einschreibung in die fünf Klassen und in die Centurien der Ritter. Hierauf beruhte die Verteilung der Steuern und die Einreihung der Bürger in die einzelnen Heeresabteilungen sowie überhaupt die politische Bedeutung der Einzelnen. Mit dem Z. war in den ältern Zeiten eine allgemeine öffentliche Musterung verbunden, die jedesmal mit einem feierlich dargebrachten Sühnopfer (Lustrum) zur Entsündigung oder Reinigung des ganzen römischen Volkes beschlossen wurde. Der Name dieses Sühnopfers wurde dann auch auf die fünfjährige Dauer der Zensusperiode übertragen. Auch im modernen Staat liegt mehrfach die Rücksicht auf das Vermögen bei Zuteilung öffentlicher Rechte zu Grunde, insofern das Wahlrecht an einen Z. gebunden ist, d. h. wenn zur Ausübung desselben der Nachweis eines bestimmten Vermögens oder Einkommens, wie in England, oder eines bestimmten Steuerbetrags, wie in Deutschland, erforderlich ist (s. Wahl und Wahlrecht). Im Mittelalter hieß Z. der Zins, die Abgabe, welche Unterworfene ihren Siegern und Herren entrichten mußten. Gegenwärtig bezeichnet man damit (namentlich in England, Nordamerika, Italien etc.) die amtliche Bevölkerungsaufnahme eines Staats nach Geschlecht, Alter, Konfession, Vermögensverhältnissen, Beruf (s. Volkszählungen).

Zenta, Stadt im ungar. Komitat Bács-Bodrog, am rechten Theißufer, mit (1881) 21,200 ungarischen und serb. Einwohnern, bedeutender Viehzucht, lebhaftem Handel, Fischerei und Bezirksgericht. Z. ist berühmt durch den glänzenden Sieg des Prinzen Eugen von Savoyen über die Türken (11. Sept. 1696).

Zentesimal (lat.), hundertteilig.

Zentesimation (lat.), Bestrafung jedes 100. Mannes; vgl. Dezimation.

Zenti (v. lat. centum, hundert), der 100. Teil eines Maßes, z. B. Zentiar, Zentigramm etc.

Zentiar (franz. Centiare), Flächenmaß im Dezimalsystem, der 100. Teil des Ar = 1 qm.

Zentifolie, s. Rose.

Zentigramm, der 100. Teil des Gramm (s. d.).

Zentiliter, der 100. Teil des Liter (s. d.).

Zentimeter, der 100. Teil des Meter (s. d.).

Zentner (v. lat. centum, hundert), in Deutschland, der Schweiz und Dänemark ein Handelsgewicht, meist von 100 Pfd. In Deutschland ist dasselbe jetzt überall gleich, nämlich, wie in den beiden andern Ländern, = 50 kg. Übereinstimmend damit ist der Zollzentner des Deutschen Reichs. Österreich hat den sogen. metrischen Zentner von 100 kg eingeführt. Vor Einführung des deutschen Zollzentners hatte der Z. in Preußen und Sachsen 110 Pfd. Ein Z. oder 100 Pfd. des neuen deutschen Handelsgewichts = 106,9 Pfd. altes Gewicht in Preußen, = 80,286 Pfd. in Bayern, = 89,28 Pfd. in Österreich, = 107 Pfd. 3 Lot 1,3 Quentchen in Sachsen. In England und Nordamerika heißt das unserm Z. entsprechende größere Handelsgewicht Hundredweight oder Centweight (abgekürzt Cwt.); es enthält 112 englische Handelspfund = 50,8024 kg und wird in 4 Quarters à 28 Pfd. eingeteilt. In Frankreich, Spanien und Portugal heißt der metrische Z. (100 kg) Quintal, in Italien Centarello oder Centinajo, im Orient Kantar (Cantaro).

Zentner, Georg Friedrich, Freiherr von, bayr. Staatsminister, geb. 17. Aug. 1752 zu Straßenheim in der Pfalz, studierte zu Heidelberg und Göttingen, ward 1779 zum Professor des Staatsrechts in Heidelberg, in der Folge zum Geheimrat ernannt und der pfalzbayrischen Gesandtschaft auf dem Kongreß zu Rastatt beigegeben. Nach dem Tod Karl Theodors 1799 in das Ministerium nach München berufen, that er viel für Verbesserung des Erziehungs- und Unterrichtswesens sowie für Beförderung der Volkskultur und Aufhebung von Klöstern. 1819 in den Freiherrenstand versetzt, ward er 1820 Minister und 1823 Justizminister. Er starb 21. Okt. 1835. Die bayrische Konstitution von 1818 ist fast ganz sein Werk.

Zentral (lat.), im Mittelpunkt befindlich, den Mittelpunkt bildend, nach dem Mittelpunkt hinwirkend, darauf bezüglich; zentralisieren, etwas so ordnen und einrichten, daß alles Einzelne von einem Zentralpunkt abhängt, von einem solchen aus geleitet und