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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Militärgesetzgebung

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Militärgerichtswesen - Militärgesetzgebung.

render Offizier zur Seite. Vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören alle Vergehen, welche keine strengere Freiheitsstrafe fordern als das höchste zulässige Maß des Arrestes, vor erstere alle Verbrechen und Vergehen, für welche im Gesetz mindestens Gefängnisstrafe angedroht ist. Der Gerichtsherr spricht nicht selbst Recht; er befiehlt nur die gerichtliche Untersuchung durch ein Untersuchungsgericht (Auditeur, bei den Bataillons- und Regimentsgerichten ein untersuchungführender Offizier und einer oder zwei Offiziere als Beisitzer), befiehlt die Abhaltung der Spruchgerichte, prüft und bestätigt die Urteile und ordnet deren Vollstreckung an. Die Militärgerichte sind nämlich keine ständigen Gerichte, sie werden vielmehr für jeden einzelnen Fall besonders zusammengesetzt. Für jedes militärstrafgerichtliche Verfahren ist ein Untersuchungsgericht und ein Spruchgericht niederzusetzen. Den Untersuchungsgerichten liegt die Führung der Untersuchung, den Spruchgerichten die Fällung des Urteils ob. Spruchgerichte sind für die niedere Gerichtsbarkeit Standgerichte, für die höhere Kriegsgerichte. Beide setzen sich zusammen aus einer Anzahl von Personen des Soldatenstandes verschiedener Rangklassen, deren Rang sich nach demjenigen des Angeschuldigten bestimmt, und einem Auditeur, bei Standgerichten statt dessen auch einem untersuchungführenden Offizier als Referenten. Die Einleitung, des gerichtlichen Verfahrens erfolgt auf Grund eines Thatberichts (species facti) des unmittelbaren Vorgesetzten, Kompaniechefs etc. und einer vorläufigen Untersuchung, welche die Thatsachen so weit feststellt, um entscheiden zu können, ob der Fall überhaupt gerichtlich zu ahnden, und ob er vor die höhere oder niedere Gerichtsbarkeit gehört. Die Bataillons- und Regimentsgerichte haben nur niedere Gerichtsbarkeit, die Divisionsgerichte die höhere über die ganze Division, die niedere nur, wo kein Regimentsgericht Platz greift, z. B. wo Angehörige verschiedener Truppen beteiligt sind; die Korpsgerichte höhere und niedere über alle Truppen im Korpsbereich, die unter keinem Divisionsgericht stehen (Artillerie, Pioniere, Jäger, Schulen etc.). Die Garnisongerichte sind zuständig mit höherer und niederer Gerichtsbarkeit für alle Vergehen im Garnisondienst und gegen Ruhe und Ordnung, zugleich für alle Mannschaften, deren mit Gerichtsbarkeit versehene Vorgesetzte nicht am Ort sind, und für das eigentliche Festungspersonal. Die Bestätigung der Richtersprüche erfolgt bei Strafen bis zu einem Jahr Gefängnis durch den Gerichtsherrn, bis zu zwei Jahren durch den kommandierenden General, bis zu fünf Jahren durch den Kriegsminister, darüber und gegen Offiziere stets durch den Kontingentsherrn; dabei werden die Urteile durch die Auditeure, resp. das Generalauditoriat begutachtet. Durch die Bestätigung wird das Urteil rechtskräftig, Berufung findet nicht statt. Alle Gerichtsakten werden durch die Korpsauditeure und das Generalauditoriat einer nachträglichen Prüfung unterzogen. Das Begnadigungsrecht steht den Kontingentsherren, also den Königen von Preußen und Sachsen, zu; doch sind den sonstigen Landesherren in den Militärkonventionen gewisse Zugeständnisse in dieser Hinsicht gemacht.

In Bayern sind die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung vom 29. April 1869, revidiert durch Gesetz vom 28. April 1872, maßgebend. Bei leichtern Vergehen urteilen Militäruntergerichte, zusammengesetzt aus dem Kommandanten, einem Offizier und dem Auditor. Schwerere Fälle gehören vor die Militärbezirksgerichte, welche bei den höhern Kommandostellen bestehen und aus dem Kommandanten als Vorstand, einem Auditor als Direktor und einer Anzahl von Offizieren und Auditoren als Richtern sich zusammensetzen. Zu diesen treten in Verbrechens- und Vergehenssachen, mit Ausnahme der Ungehorsamsfälle, Geschworne hinzu, deren Charge sich nach derjenigen des Angeklagten richtet. Im Bereich der mobilen Armee treten an die Stelle der Militärbezirksgerichte Feldgerichte. Über Beschwerden, Nichtigkeitsbeschwerden, Wiederaufnahme des Verfahrens und Bestätigung der Todesurteile beschließt das Militärobergericht, bestehend aus einem General als Präsidenten, dem Generalauditor als Direktor und einer Anzahl von Auditoren als Richtern. Standgerichte zur Aburteilung gewisser Vergehen werden nach Verkündigung des Standrechts niedergesetzt. In Württemberg ist für das M. das Militärstrafgesetz vom 20. Juli 1818 maßgebend. Die niedere Gerichtsbarkeit über Vergehen der Unteroffiziere und Soldaten, welche mit geringern Strafen bedroht sind, wird durch kriegsrechtliche Kommissionen, die höhere durch "Kriegsrechte" ausgeübt. Auch diese Gerichte sind nicht ständig, sondern werden nach der Charge des Angeschuldigten aus Militärpersonen verschiedener Rangklassen für den einzelnen Fall gebildet. Die Oberinstanz für die Kriegsrechte ist ein aus Offizieren und Rechtsgelehrten zusammengesetztes Revisionsgericht. Das Bestätigungsrecht hat der König. Vgl. Litteratur bei Militärgesetzgebung.

Militärgesetzgebung, der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, durch welche die rechtliche Stellung der Militärpersonen geregelt wird. Hierher gehören zunächst die Gesetzesvorschriften über die Wehrpflicht (s. d.) überhaupt, ferner diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche für das Militär auf dem Gebiet des öffentlichen wie des privaten Rechts die Eigentümlichkeiten eines besondern Rechtsstandes (das militärische Sonderrecht) begründen. Dahin gehören z. B. die Privilegien, welche dem Militär in Kriegszeiten in Ansehung von letztwilligen Dispositionen zur Seite stehen, indem solche nicht an die für ordentliche letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Formen gebunden sind, sowie die mancherlei Bevorzugungen der Militärpersonen in Ansehung der gerichtlichen Hilfsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Hierzu sind auch z. B. die Bestimmungen des deutschen Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 zu rechnen, wonach die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen untersagt ist, und wonach für dieselben, mit Ausnahme der Militärbeamten (s. d.), die Berechtigung zum Wählen für den Reichstag und für die Landesvertretungen ruht. Von Wichtigkeit sind ferner die Grundsätze, welche über den besondern Gerichtsstand der Militärpersonen (s. Militärgerichtswesen) sowie über die Bestrafung der sogen. Militärverbrechen (s. d.) gelten. In Deutschland wurde mit der Gründung des Norddeutschen Bundes auf Grund der Verfassung (Art. 61) die gesamte preußische M. in dem ganzen Bundesgebiet eingeführt, eine Bestimmung, welche auch in die deutsche Reichsverfassung mit aufgenommen worden ist, unbeschadet jedoch der militärischen Sonderstellung der Königreiche Bayern und Württemberg. Außerdem sind aber inzwischen eine ganze Reihe von Reichsgesetzen und Verordnungen über das Militärwesen erlassen worden, so namentlich das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, das Reichs-^[folgende Seite]