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Freiwillige - Freycinet
Freiwillige. Das Institut der Einjährig-Freiwilligen wurde in Preußen durch Gesetz vom 3. Sept.
1814 eingeführt. Durch die neue Heer- und Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 sind die frühern Bestimmungen über die Einjährig-Freiwilligen in einigen Punkten abgeändert worden: Die Erklärung des Vaters oder Vormundes, den Freiwilligen während des Dienstjahrs zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, bedarf einer obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der Vater die Fähigkeit hierzu besitze; der selbstgeschriebene Lebenslauf bei der Anmeldung ist nicht erforderlich; die Ersatzkommission kann den Eintritt bis zum l. Okt. des Jahrs, in dem der Betreffende sein W.Lebensjahr vollendet, ausnahmsweise auf begründeten Antrag noch drei Jahre weiter hinausschie. den. Der Tiensteintritt findet alljährlich bei sämtlichen Waffengattungen, ausschließlich des Trains, 1. Okt., bei dem Train 1. Nov. sowie bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Infanterie bataillonen 1. April statt. Der Diensteintritt von Militärapothetern kann, sofern Stellen offen sind, jederzeit durch Vermittelung des Korpsgeneralarztes erfolgen. Approbierte Tierärzte können, sofern sie die vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlag bestanden, bei der Kavallerie, Feldar'tillerie und dem Train als Einjährige eintreten und nach halbjährigem Dienst mit der Waffe zu einjährig-freiwilligen Unterroßärzten befördert werden. Die bei der Kavallerie und reitenden Artillerie eintretenden Einjährigen baben beim Eintritt 400 Mk., die bei der fahrenden Feldartillerie und dem Train Eintretenden 150 Mk. für Berittenmaämng durch den Truppenteil, außerdem für den Hufbeschlag und Pferdearznei zu zahlen, einjährige Tierärzte sind von diesen Zahlungen entbunden. Die Einjahrig-Freiwilligen sind, so^ weit sie sich durch ihre allgemeine Bildung, ihre militärische Beanlagung und ihren Diensteifer hierzu eignen, zu Offizieren, die, welche sich hierzu nicht eignen, zu Unteroffizieren der Reserve und Landwehr auszubilden. Sie können, je nach ihrer Führung und den erlangten Dienstkenntnissen, nach 6 Monaten zu überzähligen Gefreiten und nach 9 Monaten zu überzähligen Unteroffizieren befördert werden. Die hierzu Geeigneten haben kurz vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Offizieraspiranten-Prüfung abzulegen, werden nach deren Bestehen zu Reserveoffizier-Aspiranten ernannt und erhalten hierüber ein Befähigungszeugnis. Die hierzu nicht Geeigneten können als Reserveuntero ff iz ier-Aspiranten entlassenwerden; in ihrem Überweisungsnationale muß vermerkt sein, ob sie an der Ausbildung zum Offizier teilgenommen haben. Soweit es mit dem Dienst vereinbarlich, darf Einjährig-Freiwilligen Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Lebensberuf weiter auszubilden. Einjährig-F. der Garde dürfen zur Provinzialreserve, die der Jäger, Schützen, Pioniere und Eisenbahntruppen zur Infanterie, die der Kavallerie zum Train entlassen werden. Den Offizieraspiranten steht bei ihrer Beurlaubung zur Reserve die Wahl frei, wo sie zum Offizier vorgeschlagen zu werden wünschen.
Junge Leute der Landbevölkerung, welche den Berechtigungsschein besitzen, können bei der Marine-infanterie, den Matrosenartillerie-Abteilungen und, sofern sie Schiffbautechniker sind, bei den Handwerkerabteilungen der Werftdivisionen als Einiähnge eintreten, müssen sich aber selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen. Hiervon sind die Seeleute von Beruf, welche bei den Matrosendivisionen, und die Maschinisten deutscher Seedampfschiffe, welche bei den
Maschinistenabteilungen der Werftdivisionen eintreten, entbunden. Einstellung bei den Matrosendivisionen erfolgt 1. Febr., 1. April, 1. Juli und I. Okt.; bei den Werftdivisionen 1. Febr. und I.
Okt., bei der Marineinfanterie und Matrosenartillerie 1. April und 1. Okt. Die Ausbildung erfolgt zu Unteroffizieren, Deckoffizieren oder Offizieren, bez.
Maschineningenieuren.
Drei- oder Vierjährig-F. bedürfen der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß sie durch Zivilverhältnissc nicht gebunden sind, die Familie ihrer Hilfe entbehren kann. Wehrpflichtige der seemännischen Bevölkerung dürfen nur in die MarinelMatrosendiuisionen) freiwillig eintreten. Jeder Militärpflichtige darf sich noch im Musterungstermin freiwillig melden, hat jedoch dann nicht mehr die Wahl der Waffengattung und des Truppenteils. Sofortige Einstellung Freiwilliger, sofern Stellen offen sind, findet nur in der Zeit vom I.Okt. bis 31. März statt, außerhalb dieser Zeit dürfen nur solche eingestellt werden, die auf Beförderung zum Offizier dienen oder in ein Militärmusikkorps eintreten wollen. Junge Leute der^and bevölkerung dürfen nur als Musiker (Spielleute) oder Zahlmeisterapplikanten dreijährigfreiwillig eingestellt werden; dagegen können Vier jährig-F. bei den Matrosendivisionen I.Febr. und 1. Okt'. eintreten. Die Meldung erfolgt beim Kommando der Matrosendivision zu Kiel oder Wilhelmshaven. Bei den Werftdivisionen können Dreijährig-F. für die Maschinisten-, Heizer-, Handwerker- und Schreiberlaufbahn angestellt werden, jedoch ist hierzu der Nachweis der Befähigung zum einjährigen Dienst erforderlich. Vgl. »Die Laufbahnen in der deutschen Kriegsmarine« (2. Aufl., Berl. 1889).
Junge Leute im Alter von 17-20 Jahren können freiwillig in eine Unteroffizierschule eintreten, wenn sie sich hierzu beim Ziuilvorsitzenden (Landrat> der zuständigen Ersatzkommission einen Meldeschein lösen und eine Prüfung in den Elementar-Lehrgegenständen bestehen. Die Meldung erfolgt beim Bezirkotommando oder einer Unteroffizierschule. Der F. muß sich verpflichten, nach Überweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppenteil noch 4 Jahre zu dienen.
Frejus, (1880)2712 Eimv.
Frere Come, Ordensname des franz. Wundarztes Jean Baseilhac (s. d., Bd. 2).
Frcsnay le Vicomte, (1886) 2928 Eimv.
Fresne S, li88<>) 6488 Einw.
ssrcsnoy le Grand, d88ß) 3598 Einw.
Freucnt, (i88<;) 4089 Einw.
Frey, 1) Heinrich, Anatom und Zoolog, starb 17. Jan. 1890 in Zürich.
Frcycinet, Charles Louis de Saulces de, franz. Staatsmann, übernahm in dem am 7. Jan.
1886 vonihm gebildeten Kabinett außerder Präsident schaft auch das Auswärtige und führte die von den Radikalen seit langem geforderte Ausweisung der Prinzen von Orleans aus (Gesetz vom 23. Juni 1836). Weil eine aus den Radikalen u. den Monarchien zusammengesetzte, übrigens geringe Mehrheit der Kammer 3. Dez. 1886 den Antrag des radikalen Deputierten Eolfamu auf Streichung der Gehalte der Unterpräfekten annahm, reichte das Ministerium F. seine Entlassung ein. Für die Präsidentenwahl^ Dez. 1887 ward F. von einem Teil der Republikaner als Kandidat aufgestellt, erbielt aber im ersten Wahlgang nur 76 Stimmen und verzichtete oaber auf seine Kandidatur. Im Ministerium Floquet übernahm F. 3. April 1888 das .Nriegsministerium und behielt es auch unter dem neuen Kabinett Tirard (21. Febr. 1889).