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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Cambridge (Universität: Ursprung, Stellung zum Staat, Lehrkörper, Verwaltung etc.)

alten Colleges, welche, von Grün umgeben und in sich abgeschlossen liegend, ein höchst charakteristisches, mittelalterlich-idyllisches Bild gewähren, wie man es ähnlich nur noch in Orford sehen kann. Die beiden großen modernen Frauencolleges liegen nicht in C. selbst, aber auch das entferntere (Girton College) nur etwa eine halbe Stunde außerhalb der Stadt. Besonders anziehend sind die hinter den größten Colleges sich am Cam entlang erstreckenden sogen. Backs, prachtvolle Gartenanlagen mit herrlichen Bäumen, weit ausgedehnten Spielplätzen der Studenten und besondern, auf das sorgfältigste gepflegten Gärten der Fellows.

Der Ursprung der Universität ist (wie bei Oxford) in sagenhaftes Dunkel gehüllt. Oxford ist möglicherweise etwas älter. Beide wurden ursprünglich nach dem Muster von Paris organisiert, und vor dem Anfang des 13. Jahrh. waren beide bereits anerkannte Sitze gelehrter Bildung. In C. entwickelte sich unter dem Einfluß der nahen Diözese Ely die Universität aus dem Unterricht, welcher seit mindestens dem 12. Jahrh. von Geistlichen in C. erteilt zu sein scheint. Am geistigen Leben der Nation hat C. von jeher den lebhaftesten Anteil gehabt, und in der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. hat es noch einen besonders mächtigen Aufschwung genommen. Die Beseitigung der alten, größtenteils zur Zeit Elisabeths festgesetzten und in zahlreichen Punkten vollständig veralteten Verfassung und die Reform der Universität im Geiste der Neuzeit wurde durch die Untersuchungen und Beschlüsse zweier königlicher Kommissionen und thätige Unterstützung durch die besten Elemente der Universität bewerkstelligt. Die erste Kommission wurde 1850 eingesetzt, und die unmittelbare Folge ihrer Berichte waren die Statuten von 1858. Da sich jedoch die hier beschlossenen Reformen als noch nicht ausreichend erwiesen, wurde 1872 eine neue Kommission eingesetzt, aus deren eingehenden Untersuchungen und Beratungen die Universities of Oxford and Cabridge Act (1877) hervorging, welche 1882 von der Königin offiziell bestätigt wurde. Durch diese neuen Verfügungen sind mit der alten Universitäts- und Collegeverfassung eine Anzahl der wichtigsten und heilsamsten Veränderungen vorgenommen worden; vor allen Dingen ist zu erwähnen die Abschaffung des Monopols der englischen Hochkirche (abolition of religious tests, 1871) auf die Ämter und Einkünfte der Universität und der Colleges sowie zahlreicher, von beiden abhängiger Stiftungen, welche jetzt auch fast alle von Dissenters errungen werden können; die Umgestaltung des ganzen Fellowshipwesens in zeitgemäßer Weise u. a.

Die Universität ist völlig autonom, sie erhält keine Staatsunterstützung, steht unter keinem Unterrichtsminister (den es überhaupt in England nicht gibt), verwaltet ihr eignes Vermögen selbständig und hat eine Anzahl alter Privilegien der Stadt gegenüber bewahrt (z. B. die Aufrechterhaltung der Disziplin und Sittenpolizei durch Proctors; die Überwachung der Häuser, in denen Studenten wohnen dürfen; das Verbot, gewisse Geschäfte zu besuchen [discommuning], welche der Verschwendung der Studenten Vorschub leisten, etc.). Sie entsendet zwei Vertreter ins Parlament; sie ernennt alle ihre Beamten, Lehrer wie Verwaltungsbeamte, nach eignem Ermessen und stellt Lehrpläne, Prüfungsordnungen etc. völlig selbständig auf. In ihrer modernsten Form steht die Universität da als eine Korporation aus den Doctors und Masters der faculties of arts, law, physic, divinity, literature, science und music, welche größtenteils die Verwaltungsbehörde, früher Caput, jetzt Senate genannt, bilden. Mitglieder des Senats gibt es augenblicklich (1891) 6774, welche natürlich nur zum allergeringsten Teil in C. wohnen, von denen aber bei besonders wichtigen Anlässen viele behufs Abgabe ihrer Stimme nach C.kommen. Die Gesamtzahl der Angehörigen der Universität, die jedoch größtenteils keine Stimme im Senat haben, ist augenblicklich 13,044 (im J. 1840: 5696; 1850: 7047). Die meisten in C. ansässigen Mitglieder des Senats, meist Universitäts- und Privatlehrer, auch Fellows der Colleges, bilden einen engern Ausschuß und haben, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen, ausgedehntere Rechte, besonders Wahlrechte. Solcher Senatsmitglieder (Graduates on the Electoral Roll) gibt es augenblicklich etwas über 500. Aus ihnen bildet die Universität wieder Ausschüsse für die verschiedenen Lehr- und Verwaltungszwecke. Die Vertreter der Universität im großen und ganzen und nach außen sind die folgenden: Der Chancellor, der High Steward, der Vice-Chancellor, der Deputy High Steward, von welchen allen nur der Vice-Chancellor in der Universität ansässig ist und die laufenden Geschäfte als Vorsitzender der verschiedensten Syndicates etc. leitet. Er ist stets der Master eines College und führt sein Amt meist zwei Jahre lang. Die andern drei Ämter werden hervorragenden Adligen übertragen, welche aber nur höchst selten wichtige Amtsgeschäfte vornehmen. Sonstige Universitätsbeamte sind: ein Commissary, ein Registrary (Archivar), der Public Orator (welcher bei feierlichen Gelegenheiten in lateinischer Sprache im Namen der Universität redet), der Librarian, der Counsel (Rechtsbeistand), zwei den Vice-Chancellor stets begleitende graduierte Esquire Bedells, welche auch darauf zu achten haben, daß die Geschäfte der Universität äußerlich in richtiger Weise vorgenommen werden. Unabhängig von der Universität, aber höchst wichtig in ihr sind die Vorstehers der 17 Colleges (der alte Name ist noch Heads of Houses). Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus 41 University Professors (die älteste Professur besteht seit 1502, die jüngste seit 1889; 21 davon stammen aus unserm Jahrhundert), 6 Readers und 33 University Lecturers. Die beiden letztern Ämter, welche sich nur hinsichtlich der Höhe des Gehaltes unterscheiden, aber beide etwa den deutschen außerordentlichen Professoren (nicht den Privatdozenten) entsprechen, bestehen erst seit allerneuester Zeit (1884 und später). Somit besitzt die Universität augenblicklich 80 offizielle Dozenten. Dazu kommen noch viele (an die 50) Teachers, Superintendents, Curators, Demonstrators, und ferner treten in den Colleges eine große Anzahl von College Lecurers en University Professors, Readers und Lecturers zur Seite. Die innere Verwaltung und Disziplin der Universität ist in folgender Weise geregelt: Alle Vorlagen, welche vor den Senat gebracht und von diesem durch ein sogen. Grace angenommen werden sollen, müssen zunächst von einem höchsten Ausschuß, dem Council, gebilligt sein. Dieser Rat besteht aus 16 von Zeit zu Zeit regelmäßig wechselnden Mitgliedern und dem Vice-Chancellor als Vorsitzenden. Was vom Rat vorgeschlagen und vom Senat gebilligt ist, wird Universitätsgesetz und als solches im offiziellen »University Reporter« veröffentlicht. Die Disziplin in ihren verschiedenen Zweigen liegt in den Händen verschiedener Abordnungen, der Sex Viri (für Graduates, d. h. solche, welche einen »Grad« [degree] errungen haben; Stu- ^[folgende Seite]