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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Günther - Güterabschätzung
Santa Clara und dein Rio del Campo gelegenen Landstrich als seinen Besitz betrachte, protestierten die Franzosen bereits 1860. Nach Erwerbung von Kamerun durch Deutschland drangen die Franzosen in das streitige Gebiet und schlössen vielfach Verträge mit den verschiedenen Häuptlingen, ivas die Spanier gleichfalls, wiewohl in weniger energischer Weise thaten. Zum Ausgleich dieser Streitigkeiten trat vor einigen Jahren in Paris eine französisch-spanische Kommission zusammen, deren Verhandlungen indes zu keinem Ziele geführt haben, da die Franzosen den Spaniern nur die Insel Corisco und ein kleines Gebiet am Kap San Juan, im ganzen 500 ykin zugestehen wollen, während die Spanier ein Gebiet beanspruchen, eingeschlossen von der Küste zwischen Kap Santa Clara und dein Rio del Campo einerseits und den: Ubangi anderseits, wobei sie als ihre Grenznachbarn im N. das deutsche, im S. das französische Gebiet und im O. den Kongostaat betrachten. Im Sommer 1890 gründete Valero in Elobey Chico eine Filiale der "spanischen Dampfschiffahrtsgesellschaft La Compania Transatlantica, dann zwei Faktoreien am Rio San Veristo, mit Filialen in Ibots, Numo, Itale und am Muni. Die Landschaft zwischen Benito und Vata fand Valero bereits von den Franzosen militärisch besetzt.
Günther, 4) G. Viktor, Fürst von Schwarzburg, vermählte sich, nachdem seine Verlobung mit der Prinzessin Luise von Sachsen-Altenburg 1890 wieder aufgelöst worden war, 9. Dez. 1891 in Rudolstadt mit der Prinzessin Anna Luise von Schönburg-Waldenburg (geb. 8.Nov. 1867), Tochter des Prinzen Hugo von Schönburg auf Droyssig.
Güterabschätzung (Taxation, Wertanschlag) nimmt ihren Ausgangspunkt von der Ermittelung der Roherträge und der Produktionskosten, um danach für bestimmte Fälle den Reinertrag und Wert von Landgütern oder einzelnen Teilen derselben zu schätzen.
Unter Reinertrag wird jedoch im praktischen Leben, je nach der Stellung des Bezugsberechtigten zur landwirtschaftlichen Unternehmung, sehr Verschiedenartiges verstanden, weshalb eine genaue Fixierung der Begriffe Roh-und Reinertrag unerläßlich ist. Für den Unrernehmergilt als Rohertrag (Noheinnahme, Bruttogewinn, Bruttoertrag, Bruttoproduktion, reproduziertes Kapital) die Gesamtheit der Werte, welche die Unternehmung ohne Bezug auf den erforderlichen Kostenaufwand neu hervorbringt. Als Reinertrag hat der Unternehmer die Wertsumme anzusehen, welche von dem Rohertrag nach Abzug des Rohaufwandes (Produktionskosten, Unkosten, Bruttoaufwand, verbrauchtes Kapital) sich ergibt. Entsteht eine Differenz zu ungunsten des Rohertrags, so entsteht ein Defizit des Betriebes oder ein Reinaufwand (reine Produktionskosten). Bezeichnet man den Reinertrag der Unternehmung mit 15, den Rohertrag mit N, den Rohaufwand mit X und den Reinaufwand mit I>, so ist der Reinertrag der Unternehmung oder der Unternehmergewinn: A -N-X und die reinen Produktionskosten oder der Unternehmerverlust: ? -X- N. Dieser Reinertrag der Unternehmung setzt sich zusammen aus dem Erträgnis von Grund und Boden samt Gebäuden (O), der Entschädigung für die geistige Arbeit des Unternehmers, dem Unternehmergewinn (II) und für die Thätigkeit des Verwalters (V), für die Entlohnung der materiellen Arbeit (^.) und aus dem Ertrage des in der Unternehmung verwendeten Betriebskapitals (<ü). Je nachdem nun diese Aufwandsposten mehr oder weniger vollständig in Ansatz gebracht werden, ergibt sich eine verschie-Meyers Konv. »Lexikon, 4. Mfl., XIX. Bd.
dene Bedeutung und Höhe des Reinertrags. Uir den Kapitalwert des letztern zu erfahren, wird derselbe mit dem landesüblichen Zinsfuß kapitalisiert.
Für die Zwecke der G. kann daher ein vorliegender Reinertrag nicht kritiklos zur Grundlage der Kapitalwertermittelung verwendet werden, sondern es muß die Bedeutung des Reinertrags vorher klargestellt sein. Die Möglichkeiten, welche in dieser Hinsicht im praktischen Leben vorkommen, sind die nachstehenden:
Am seltensten und auch unzuverlässigsten ist die Ermittelung des Reinertrags (Zinses) des Grund und Bodens mitsamt den Gebäuden (Gutsrente, objektiver Reinertrag), weil dann unter den Aufwandsposten ein Unternehmergewinn in Ansatz gebracht werden muß, der sich aber im vorhinein auch nicht annähernd feststellen läßt und daher nur ungefähr geschätzt werden kann. In diesem Falle entspräche der Reinertrag dem Zins des Gutskapitals oder
Soll der Reinertrag des nackten Grund und Bodens erhoben werden, so müßte von obigem Ergebnis noch die Miete für das Gebäudekapital in Abzug gebracht werden. In der Regel wird dagegen als Reinertrag der Wirtschaft (Wirtschaftsertrag') der Zins von Grund und Boden und der Unternehmergewinn zusammengefaßt; es ist dann der Reinertrag gleich
Häufig werden auch die Vetriebskapitalzinsen unter den Aufwandsposten nicht in Ansatz gebracht. Es ist dann der Reinertrag der Wirtschaft (Vermögens- oder Besitzrente und Unternehmergewinn) gleich 3) 0^6^U-ll-(V-^).
Die vorstehenden drei verschiedenen Reinerträge entsprechen jedoch nicht dem Reineinkommen des bezugsberechtigten selbstwirtschaftenden Gutsbesitzers, weil zur Feststellung dieses von dem Reinertrag der Unternehmung noch die Summen in Abrechnung zu bringen sind, welche zur Instandhaltung und Neuherstellung der einer Abnutzung ausgesetzten Kapi> talbestandteile, zur Versicherung der Kapitalwerte und zur Begleichung etwaniger Schuldzinsen notwendig sind. Die Reinertrags-, bez. Kapitalwerts-Ermittelung bezieht sich nun entweder auf die gesamte Unternehmung oder nur auf einzelne Teile derselben, danach wird die G. als Ertragsanschlag (Komplexualschätzung) von dem Grundanschlag ('Einzeltaxation, Parzellenschätzung) unterschieden.
Der Ertragsanschlag wird aufgestellt beim Ankauf, Verkauf, Tausch, Pachtung ganzer Landgüter mit tuuclu8 iu8ti'nctu8 und bei der Prüfung der Vorteilhaftigkeit von Neuorganisationen gesamter Landgüter. Bei demselben werden auf Grund von Gleichung 3) keine Kapitalzinsen in Anrechnung gebracht. Bleibt jedoch der ^auäu8 in8truetu8 außer Betracht, so gilt die Gleichung 2) oder mit einer gewissen Einschränkung selbst Gleichung 1).
Der Grundanschlag kommt in Anwendung, wenn
es sich uni den Wert von Grundparzellen, einzelner
Bodenklassen, um die Ermittelung des Reinertrags
' einzelner Kulturarten oder Kulturpflanzen, der Fut! terverwertung einzelner Tierarten, der Produktions! kosten :c. handelt. Dabei werden stets Kapitalzinsen
unter den Aufwandsposten in Ansatz gebracht.
^ Das besondere Verfahren bei der G. auf Basis des
! Ertrags- oder des Grundanschlags richtet sich nach
dem Zwecke, für welchen die G. zu dienen hat.
Steht z. B. die Wertserhebung zu Zwecken von Erb teilungen, Verkauf, Pachtung, Expropriation (für
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