Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

765
Repnin - Rettungswesen zur See
stimmungen wurden in andern Ländern getroffen, l In Preußen wurden durch Gesetz vom 2. März 1850 alle beständigen Abgaben, welche den Charakter der Reallasten trugen, für ablösbar erklärt und zur Förderung der Ablösungen eigne Anstalten, die Rentenbanken, geschaffen. Zwar durften neue feste Geldrenten einem Grundstück wieder auferlegt werden, doch wurde dem Verpflichteten das Recht der Ablösung nach vorgängiger sechsmonatlicher Kündigung zugestanden, sofern nicht vertragsmäßig etwas andres bestimmt war. Aber auch durch Vertrag konnte die Kündigung nur für einen bestimmten Zeitraum, welcher 30 Jahre nicht übersteigen durfte, ausgeschlossen werden. Mit diesem Gedanken hat die preußische Gesetzgebung in der neuenl Zeit gebrochen, zunächst durch das sogen. Polengesetz von: 26. April 1886, dann durch das für das ganze Gebiet der Monarchie gültige Gesetz über.N. vom 27. Juni 1890, welches die eigentümliche Übertragung eines Grundstücks gegen Übernahme einer festen Geldrente, deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht wird, für zulässig erklärte (s. Rentengüter, Bd. 18). Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden ergänzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1891, welches sich die Beförderung der Errichtung von Rentengütern zur Aufgabe macht. Nach demselben können die auf Rentengütern von mittlern: oder kleinerm Umfang haftenden Renten auf Antrag der Beteiligten durch Vermittelung der 1881 geschlossenen und nun wieder in Thätigkeit tretenden Rentenbanken soweit abgelöst werden, als die Ablösbarkeit derselben nicht von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht ist. Zur Stellung des Antrages ist befugt: der Rentenberechtigte, soweit er die Ablösung von dem andern Teile beanspruchen kann, der Nentengutsbesitzer, soweit er Zur Ablösung der Rente ohne Zustimmung des andern Teiles berechtigt oder die Ablösung von dem andern Teile beansprucht ist. Der Berechtigte erhält als Abfindung Rentenbriefe, für deren Verzinsung und Tilgung der Nentengutsbesitzer eine Rentenbankrente zu zahlen hat. Dann kann aber auch zur Errichtung eines Rentengutes durch Aufführung der notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude die Rentenbank dem Rentengutsbesitzer Darlehen in Renten'briefen geben, welche durch Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und binnen 56 ^12, bez. 60 V2 Jahren getilgt werden. Eine weitere Erleichterung für den Rentengutsbesitzer wurde durch Einführung eines Freijahres geschaffen. Erfolgt nämlich die Ablösung der Rente oder die Gewährung des Darlehns zugleich mit der Begründung des Rentengutes, so kann die Zahlung der Rentenbankrente auf Antrag des Rentengutsbesitzers für das erste Jahr unterbleiben.
Der hierdurch der Rentenbank entstehende Ausfall wird jedoch durch Erhöhung der Rentenbankrente um die entsprechenden Annuitäten wieder gedeckt. Die Darlehen sind seitens der Bank unkündbar, doch hat letztere das Recht, das Darlehen, bez. dessen Rest sofort zurückzufordern, wenn der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmäßigen Unterhaltung und Verzinsung der Gebäude nicht nachkommt, oder wenn derselbe in Konkurs gerät oder mit Zahlungen im Rückstände bleibt. Solange eine Rentenbankrente auf dem Rentengut haftet, kann die Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und die Zerteilung des Rentengutes sowie die Abveräußerung von Teilen desselben rechtswirksam nur mit Genehmigung der Generalkommission erfolgen. Die Generalkommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente
oder auf Gewährung eines Darlehens so weit zurückzuweisen, als nicht der abzulösenden Rente oder dem Darlehen das Vorrecht vor den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des Rentengutes zusteht, und als nicht für die zu übernehmende Nentenbankrente die gehörige Sicherheit vorhanden ist. Es kann jedoch auch auf Antrag des Rentenberechtigten die Übernahme des nur mit Zustimmung beider Teile ablösbaren Teiles der Rente auf die Rentenbank erfolgen, in welchem Falle der Staat in alle dem Rentenberechtigten aus dem Rentengutsvertrag zustehenden Rechte eintritt. Auf Verlangen des Staates ist dann die Rente in eine den Bestimmungen des neuen Gesetzes entsprechende Rentenbankrente umzuwandeln. Vgl. Mahraun, Die preußischen Rentengutsgesetze (Verl. 1892).
Reftnin, Nikolai Wassiljewitsch, Fürst, russ.
Feldmarschall (gest. 1801). Ihm zu Ehren erhielt 1891 das 15. russische Schlüsselburger Infanterie-regiment seinen Namen sowie das 5. russische Kiewer Grenadierregiment den Namen des russischen Generals Fürsten Nikolai R.-Wolkonstij.
Reßmann, Konstantin, ital. Diplomat, geb.
15. Mai 1832 zu Trieft, beteiligte sich 1848 in Wien an den revolutionären Bewegungen, studierte in Wien, Paris und Padua die Rechte, erwarb an der letztern Universität den juristischen Doktorgrad, nahm, indem er sich ganz der italienischen Nationalpartei anschloß, 1852 an einer Verschwörung gegen die österreichische Fremdherrschaft in Mantua Anteil und trat nach der Gründung des Königreichs Italien 1861 in den diplomatischen Dienst desselben ein. Er ward der italienischen Botschaft in Paris zugeteilt und 1884 zum ersten Botschaftsrat und bevollmächtigten Minister daselbst ernannt. 1891 wurde er zum italienischen Botschafter in Konstantinopel befördert und 1892 nach Paris versetzt.
Rettungswcsen zur See (hierzu Karte »Rettungsstationen an den deutschen Küsten«). Schon Lu'kin ging bei Konstruktion seines ihm 1785 patentierten Rettungsbootes, nach welchem er 1790 das Boot für die erste, vom Diakonus Sharp in Bamborough errichtete Rettungsstation erbaute, von dem richtigen Grundsatz aus, daß dasselbe unversinkbar sein müsse und nur sehr schwer kentern dürfe. Um dies zu erreichen, versah er sein Boot außenbords mit einem breiten Korkgürtel, innenbords mit hohlen, wasserdichten Behältern und mit einem der Größe des Bootes entsprechend schweren eisernen Kiel. Diesen für alle Zeiten geltenden Grundgedanken traten später noch die Forderungen des sebstthätigen Wiederaufrichtens nach stattgehabtem Kentern und des selbstthätigen Abfliehens des beim Kentern oder bei hohem Seegang geschöpften Wassers hinzu. Schon das Lukinboot besaß durch seinen eisernen Kiel, wenn er ein der Größe des Bootes entsprechendes Gewicht erhielt, die Eigenschaft, sich nach dem Kentern von selbst wieder aufzurichten. Die genannten Eigenschaften alle in gleichem Maße in einem Boote zu vereinigen, gelingt aber nur schwer, wenn beschränkende Bedingungen, namentlich in Bezug auf Gewicht und Tiefgang, hinzutreten. Je mehr auf die eine oder andre Forderung ein größeres Gewicht gelegt werden muß, z. B. die des geringen Tiefganges an den flachen deutschen Küsten, um so mehr müssen die andern Forderungen zurückstehen. So erklärt es sich, daß das Ideal eines Rettungsbootes in Wirklichkeit noch immer nicht erreicht und jedes Rettungsboot ein Kompromiß unter gegebenen Bedingungen ist. Auch das englische Normalboot der I^t6-bolit Institution von Peake,