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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Sklaverei (Brüsseler Antisklavereiakte etc.)
tionellen Linie, welche zunächst dem Meridian von Tangalane bis zu dessen Schnittpunkt mit dem 26.° südl. Br. folgt, sich hierauf mit diesem Parallelkreis vereinigt und dann östlich um die Insel Madagasgar führt, 20 Meilen von deren Ost- und Nordküste entfernt, bis sie den Meridian des Kap Amber erreicht. Von diesem Punkte aus wird die Grenze der Zone durch eine in schräger Richtung nach der Küste von Belutschistan zurückführende Linie bestimmt, welche in einer Entfernung von 20 Meilen vom Kap Ras el-Had vorbeiführt. Leider ist die mittelländische Küste hierbei nicht eingeschlossen. Früher hatten nur einzelne, besonders dazu ermächtigte Kreuzer das Anhalterecht verdächtiger Schiffe, nach dem Brüsseler Vertrag von 1890 sind die.Kriegsschiffe der 17 Signatarmächte (Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland, Türkei, Belgien, Dänemark, Spanien, Nordamerikanische Union, Niederlande, Portugal, Schweden-Norwegen, Kongostaat, Persien,Sansibar) befugt und verpflichtet, gegen verdächtige Schiffe vorzugehen. Doch erstreckt sich das Durchsuchungsrecht nur auf Schiffe von weniger als 500 Ton. Gehalt. Darunter fallen gerade die arabischen Dhaus, welche hauptsächlich zum Sklavenhandel verwendet werden, nicht aber die großen ozeanischen Schiffe, für welche das droit de visite besonders lästig wäre.
Neben der Bekämpfung des Sklavenhandels machte es sich die Konferenz zur Aufgabe, die eingeborne Bevölkerung von Afrika wirksam zu schützen und diesem Weltteil die Wohlthaten des Friedens und der Zivilisation zu sichern. Als Maßregeln zur Bekämpfung des Sklavenhandels im Innern von Afrika sind in Aussicht genommen worden die allmähliche Organisation des Verwaltungs- und Gerichtsdienstes sowie der militärischen und religiösen Angelegenheiten innerhalb der Gebietsteile, welche der Herrschaft oder dem Protektorat der zivilisierten Nationen unterstehen; die allmähliche Einrichtung von festen, militärischen Stationen innerhalb der Gebiete, wo Jagden auf Sklaven stattfinden, die Schaffung von Wegen und Eisenbahnen zur Verbindung des Innern, besonders der Seen, mit der Küste, die Einrichtung von Dampfschiffahrten auf den Seen im Innern, die Schaffung von telegraphischen Verbindungen, die Organisation von Expeditionen und mobilen Kolonnen zur Aufrechterhaltung der Verbindung der Stationen untereinander und mit der Küste; endlich die Beschränkung der Einfuhr von Feuerwaffen neuerer Konstruktion und der dazu gehörigen Munition. Die erwähnten festen Stationen sollen außerdem als Zufluchtsorte, insbesondere für die eingeborne Bevölkerung, dienen, Handelsunternehmungen unterstützen und schützen, aber auch deren Verkehr mit den Eingebornen überwachen, ferner die Missionen aller Kulte beschützen und den Sanitätsdienst sowie die Erforschungsthätigkeit fördern.
Vor allem verpflichteten sich die beteiligten Staaten, Strafbestimmungen gegen Menschenjagd, Sklavenhandel und -Transport sowie gewerbsmäßige Kastration in möglichster Bälde zu schaffen, soweit solche nicht schon bestehen; eine Folge dieser Bestimmung ist der am 2. Juli 1891 den: deutschen Reichstag vorgelegte Entwurf zu einem Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenhandels. Werden Sklaventransporte im Innern angehalten oder auseinander gesprengt, so sollen die Sklaven in Freiheit gesetzt und, wenn irgend möglich, in ihre Heimat zurückgeschafft werden; auf Wunsch ist ihnen jedoch auch Unterstützung zu gewähren, sich anderweitig auf zuhalten und niederzulassen. Sonstige flüchtige Sklaven finden auf den Stationen und den Staatsschiffen Aufnahme zum Schutze gegen ihre Verfolger. Das Verbot der Einfuhr von modernen Feuerwaffen erstreckt sich auf das Gebiet zwischen dem 20.° nördl. Br. und dem 22.° südl. Br. einerseits und zwischen dem Atlantischen und dem Indischen Ozean, einschließlich der bis 100 Seemeilen von der Küste entfernt gelegenen Inseln, anderseits. Ausgenommen von diesem Verbote sind selbstverständlich die zur Ausrüstung der Truppen und sonstigen Organe der Vertragsstaaten sowie für Forschungsexpeditionen erforderlichen Waffen, und außerdem kann in besondern Fällen in Ansehung bestimmter Personen Dispens erteilt werden. Zur Sicherung gegen jeglichen Mißbrauch sind alle Waffeneinfuhren in öffentliche Lager zu bringen, aus welchen sie nur mit Erlaubnis der Lokalregierung entnommen werden dürfen. Um dem Sklavenhandel und -Transport zu Lande ein Ziel zu setzen, sind die von den Sklavenhändlern gewöhnlich eingeschlagenen Wege genau zu überwachen, zum Abfangen etwaniger Transporte und zur Befreiung der Sklaven Posten aufzustellen, die Häfen und Küstenstriche, von denen aus Sklaven zur Zeit verschifft werden, streng zu kontrollieren und jeder, der einmal wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Prohibitivbestimmungen bestraft worden ist, vor seiner Zulassung zu weitern kaufmännischen Unternehmungen in Sklavenhandelsgegenden zur Stellung einer Kaution anzuhalten.
Besondere Schwierigkeiten boten die Verhandlungen über die Aufstellung geeigneter Grundsätze zur Unterdrückung des Sklavenhandels zur See. Hier traten die Traditionen der zwei Seemächte England und Frankreich in offenen Widerspruch zu einander. Während früher England eine Reihe von Staaten dazu bewogen hatte, in Staatsverträgen ihm das Recht einzuräumen, innerhalb der Region des Sklavenhandels Schiffe, die ihre Flagge führen, nach Sklaven durchsuchen zu lassen, hat von jeher Frankreich sich der Einräumung eines solchen Vorrechts an eine andre Macht widersetzt, ein solches auch nicht für sich beansprucht. Nach längern Verhandlungen gelang es endlich, die Zustimmung aller Vertragsmächte dafür zu gewinnen, daß die bestehenden einschlägigen Verträge im allgemeinen aufrecht zu erhalten seien, während hinsichtlich der Fahrzeuge solcher Staaten, die keinen bezüglichen Vertrag eingegangen haben, lediglich die beschränktere Befugnis der Prüfung der Schiffspapiere zugestanden wurde.
Das Hauptgewicht ist zu legen auf Maßregeln gegen die mißbräuchliche Führung der Flagge eines der Vertragsstaaten durch einheimische Fahrzeuge, weshalb einerseits eine genaue Kontrolle hierüber und anderseits genaue Bestimmungen über die Verleihung der Befugnis zur Flaggenführung und der Erteilung von Flaggenattesten vereinbart wurden. Selbstverständlich bringt jeder vollendete oder versuchte Akt des Sklavenhandels die Entziehung des Rechtes zur Flaggenführung mit sich. So oft der Kommandant eines Kriegsschiffes einer der Vertragsmächte Verdacht schöpft, daß ein Fahrzeug des genannten Tonnengehaltes sich mit Sklavenhandel abgebe oder eine Flagge ohne Befugnis führe, darf er dasselbe anhalten und dessen Schiffspapiere, besonders Flaggenatteste, besichtigen. Zeigt sich jener Verdacht als begründet, so wird das Schiff in den nächsten Hafen geführt, in welchem sich eine Behörde desjenigen Staates befindet, dessen Flagge das Fahrzeug geheißt hatte. Die Untersuchung und Aburtei-^[folgende Seite]