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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Staatsschuldbuch (in Italien, Österreich, in den Vereinigten Staaten etc., Deutschland)
der Eigentümer gegen Bürgschaft eine neue Obligation, wenn er darthut, daß sein Name eingetragen war. Namenpapiere können jederzeit bei der Bank in Inhaberpapiere umgetauscht werden, auch kann der Eigentümer gegen Rückgabe derselben sich als 8t0(Mo1ä6l (Stockeigentümer, Inhaber eines eingetragenen Schuldpostens) in das große Schuldbuch eintragen (assen. Von der Befugnis, solche Schuldverschreibungen verlangen zu können, wird in England wenig Gebrauch gemacht. Sollen 8W0K8 ganz oder zum Teil verkauft werden, so sind besondere Ztoekdroker (Makler) in Anspruch zu nehmen. Dann ist persönliches Erscheinen des Verkäufers oder eines Bevollmächtigten auf der Bank erforderlich. Nachdem der Makler der Bank einen Übcrtragungsschein (ti'anst'Li'tie^kt) zugestellt hat, auf welchem Verkäufer, Käufer und Betrag der zu. übertragenden Summe angegeben sind, wird die Übertragung im tr ÄNsfkrdook vorgemerkt. Sobald dieser Eintrag und die Quittung über Empfang des Kaufpreises (stock reckipt) vom Verkäufer unterschrieben sind, ist die Bank letzterm gegenüber entlastet, und es kann jetzt der Anspruch des Käufers im 6ren.t I.6äF6r eingetragen werden. Bei Todesfall, Schenkungen und sonstigen wohlthätigen Rechtsgeschäften ist an Stelle der 8tockdrok6i' ein eignes Bureau, das Rs Zistrs (Mck, in Anspruch zu nehmen.
In Italien besteht eine ähnliche Einrichtung wie in Frankreich. Eingetragene Staatsgläubiger, welche gleichzeitig Inhaber von Postsparkassenbüchern sind, können in den letztern jeweilig ihre Zinsen als neue verzinsliche Einlagen gutschreiben lassen.
In Österreich werden Inhaberpapiere auf Verlangen gegen Namenpapiere umgetauscht. Enthalten dieselben einen Vermerk über eine Verfügungsbeschränkung, so hat der Einlieferer seine Befugnis zur Veräußerung nachzuweisen. Die Namenpapiere sind freie oder unfreie. Die letztern sind solche, welche auf Namen eines Kuranden oder einer juristischen Person lauten; dieselben können nur bei Erfüllung besonderer vorgeschriebener Bedingungen auf Dritte übertragen werden. Dagegen werden alle übrigen Namensobligationen (die freien) auf einfaches unbeglaubigtes Giro des Benannten umgeschrieben.
Hat ein Nichtberechtigter unterschrieben, so unterliegt die Verwaltung keiner Haftverbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten, sofern nur der Name des Benannten unterschrieben war. Gegen derartige Nachteile kann man sich nur dadurch sichern, daß man ausdrücklich das Verlangen stellt, daß Umschreibungen nur gegen beglaubigte Unterschrift erfolgen. Ähnliches gilt auch von der Zinszahlung, welche sonst auf einfache unbeglaubigte Quittung des Benannten hin
erfolgt.
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika geben Namenpapiere (i'6ß,'i8w,6ä doncls) und Inhaberpapiere (conpon douä8) aus. Bei den registrierten Bonds ist der Name des Gläubigers sowohl auf der Obligation als auch im Register des Staates eingetragen. Auf Antrag werden Kouponbonds gegen Namenpapiere umgetauscht. Bei Übertragung der letztern auf.Dritte ist ein auf der Rückseite derselben befindliches Formular zu benutzen. Wird dasselbe in Blanko ausgefüllt, so wird dem Zessionar eine neue Urkunde geliefert. Geht ein Namenpapier verloren, so wird dafür ein neues ausgestellt, sofern der Verlust glaubhaft nachgewiesen wird und zwei Bürgen Garantie leisten. Die Zinszahlung erfolgt durch Übersendung von girierbaren Checks vermittelst der Post, welche in 12 Städten der Union zahlbar sind.
Außer in den genannten Ländern besteht das System der Staatsschuldbücher noch in Rußland, Spanien, Holland und Belgien.
In Deutschland hatH am burg dasselbe eingeführt, dann das Königreich Sachsen durch Gesetz vom 25. April 1884, und zwar unter Anlehnung an die preußische Einrichtung. Elsaß«Lothringen gibt seit 1881 Inhaberpapiere und Rentenbriefe aus Namen aus, außerdem werden auch Einschreibungen auf Namen vorgenommen. Solche Einschreibungen erfolgen jederzeit gegen Einlieferung von Rentenbriefen, ebenso werden dieselben unter Ausfolgung von Schuldverschreibungen auf Antrag wieder gelöscht.
Von den auf Namen gestellten Rentenbriefen wird jedoch nicht viel Gebrauch gemacht. Von der gesamten Schuld machen aus die Beträge der Inhaberpapiere 60 Proz., die der unverbrieften Eintragungen 33 Proz. und die der Namensrentenbriefe 7 Proz.
Das preußische Gesetz vom 20. Juli 1883 schloß die ausländischen und die nicht unter behördlicher Aufsicht stehenden inländischen Vermögensmassen von der Eintragung aus. Die letztere war auf die Schuldverschreibungen der 4proz. konsolidierten Anleihe aus dem Grunde beschränkt worden, weil die letztere voraussichtlich noch längere Zeit angekündigt bleiben werde und der Amortisation nicht unterliege.
Nach dem Gesetz vom 24. April 1886 ist auch der Eintrag der 3^/2 proz. Konsols zugelassen. Durch Gesel; vom 8. Juni 1891 betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuches sind die genannten Beschränkungen überhaupt beseitigt worden.
Mit der gleichen Ausdehnung wie jetzt in Preußen und unter enger Anlehnung an die preußischen Bestimmungen wurde durch Reichsgesetz vom 31. Mai 1891 auch ein Reichsschuldbuch geschaffen. Dieses Gesetz weicht von dem preußischen nur in wenigen, und zwar in solchen Punkten ab, wo dies durch die anders gearteten Verhältnisse, insbesondere durch die Rücksichtnahme auf die Lage der Landesgesetzgebung der außerpreußischen Bundesstaaten geboten erschien. Fortan können Schuldverschreibungen der Reichsanleihen in Buchschulden des Reiches auf Antrag des Inhabers und auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Rerchs'schuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschuldverwaltung zu führende Reichsschuldbuch. Von letz^w. steine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren. Im Interesse der Geschäftsvereinfachung ist für jeden Gläubiger nur ein Konto anzulegen; doch können für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen getrennte Bücher angelegt werden. In dem Buche sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Änderungen zu vermerken. Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 1) einzelne physische Personen, 2) einzelne Handelsfirmen, 3) einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hilfskassen und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitz haben, 4) einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung (im preußischen Gesetz von 1883 kam hier der beschränkende, nunmehr weggefallene Zusatz: »innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches-) von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. Die in den Worten »oder deren Verwalter... nachweisen« liegende Erweiterung enthält auch das