Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

900
Studienreform (medizinische Fakultäten)
dadurch ersetzt werden kann, daß der Student an der juristischen Fakultät eine Vorlesung über Rechtsphilosophie oder Geschichte derselben belegt. 2) Hinsichtlich der Staatsprüfungen: die rechtshistorische kann schon in den letzten4 Wochen des 3. Semesters, die judizielle und staatswissenschaftliche können in beliebiger Folge, und zwar eine derselben bereits in den letzten 4 Wochen des letzten Semesters abgelegt werden. 3) Hinsichtlich des Doktorats bringt der Gesetzentwurf eine einschneidende Änderung dadurch hervor, daß fortan das Doktorat eine reine Universitätsprüfung sein und nicht mehr gleiche Gültigkeit wie die abgelegten drei Staatsprüfungen haben, d. h. nicht mehr zum Eintritt in den Staatsdienst berechtigen soll. Die weitere Ausführung aller dieser Normen soll durch den Unterrichtsminister im Verordnungswege erfolgen. Das Herrenhaus stimmte diesem Gesetzentwurf (Berichterstatter war der ehemalige Unterrichtsminister v. Stremayr) bis auf drei Punkte zu: Zunächst wurde die gegenwärtig geltende Studiendauer von zweimal 4 Semestern wiederhergestellt, ferner die Statistik zwar als Obligatkolleg beibehalten, aber als Staatsprüfungsgegenstand fallen gelassen, endlich die Vorlesung über Rechtsphilosophie obligat erklärt. Jeder mit akademischen Verhältnissen Vertraute weiß, daß ein Zwangskolleg, welches kein Prüfungsgegenstand ist, widersinnig ist; im übrigen zeigte die Verhandlung des Herrenhauses eine vollständig unzulängliche und schiefe Auffassung des wissenschaftlichen Inhalts und Prüfungscharakters der Statistik, und es sprachen eine Reihe bedeutender Redner zu ihren gunsten. Der Gesetzentwurf gelangte dann zur Beratung ins Abgeordnetenhaus, wo Graf Pininski das Referat innehatte. Das Abgeordnetenhaus setzte die Studiendauer auch auf 8 Semester fest, jedoch so, daß auf die rechtshistorischen Studien 3 Semester und auf alle übrigen 5 Semester entfallen sollen, und daß die erste Staatsprüfung nach dein 3. Semester stattzufinden habe. Im übrigen wurden die Bestimmungen der Herrenhausvorlage mit einigen Abänderungen hinsichtlich der Lehrgegenstände angenommen. Es soll nämlich das österreichische Staatsrecht mit dem allgemeinen und das österreichische Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre verbunden werden; außerdem wurden Vorträge über Sozialpolitik sowie über wirtschaftsrechtliche Spezialfächer, endlich umfassendere und eingehendere seminaristische Übungen anempfohlen. Das Herrenhaus beharrte bei der nachfolgenden Beratung auf der Einteilung in zwei Biennien, so daß nun nicht zu sagen ist, wie der Beschluß der Vertretungskörper endgültig lauten dürfte. Der Beginn der Neuregelung ist vorläufig mit 1. Okt. 1893 in Aussicht genommen.
B. Die medizinischen Fakultäten. Die gegenwärtig geltende medizinische Studienordnung datiert erst aus dem Jahre 1872, und zwar trat sie an Stelle der von 1810. Die Neuregelung des Jahres 1872 betraf namentlich das Prüfungswesen und dann die Einführung einiger neuen obligaten Gegenstände, während für den Studiengang im allgemeinen die vollständige Lernfreiheit zugestanden und nur das Belegen einer Minimalzahl von 10 Wochenstunden gefordert und auch für die Prüfungen nur fakultative und keine Zwangstermine eingesetzt wurden. Die allgemeine Ansicht geht nun unleugbar dahin, daß die nahezu absolute Lehr- und Lernfreiheit und große Freiheit bezüglich der Prüfungstermine sich durchaus nicht bewährt habe, und die Erfolge, wie sie sich an den absolvierten »Doktoren der gesamten Heilkunde«, welche die Ordnung von 1872 an Stelle der frühern Doktoren der Medizin, der Chirurgie, Magister der Geburtshilfe, Patrone der Augenheilkunde etc. eingeführt hatte, zeigten, im allgemeinen nicht als genügend zu betrachten sind. Die Unterrichtsverwaltung teilt diesen Standpunkt und beabsichtigt eine Reform des medizinischen Studiums. Dabei soll derselbe Weg wie bezüglich der juristischen S. eingehalten werden, und der Minister hat um die Mitte des Jahres 1891 die medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten aufgefordert, diesbezüglich ihm Vorschläge zu erstatten, wobei ein sorgfältig vorbereiteter und auf bereits vorhergegangene Studien schließen lassender Fragebogen zur Grundlage gegeben wurde. Dabei wird 1) die Frage nach Beibehaltung oder Beschränkung der Lernfreiheit, d. h. Anordnung des zu hörenden Lehrstoffes, aufgeworfen und dürfte wohl im Sinne einer solchen Beschränkung beantwortet werden, womit ein prinzipieller Bruch mit der bisherigen Einrichtung gegeben wäre. 2) Ferner wird gefragt, ob neue Obligatfächer eingeführt, und welche Gegenstände in die Prüfungen aufgenommen oder aus diesen ausgeschieden werden sollen; dabei wird sich das Augenmerk wohl vorwiegend auf Hygiene (rücksichtlich welcher das österreichische Studium zurückgeblieben ist), Psychiatrie, Dermatologie, Syphlilidologie, event. Histologie, Bakterienlehre und Embryologierichten, welche Disziplinen in der jüngsten Zeit einen bedeutenden Aufschwung genommen haben, für den die Studienordnung von 1872 keinen Raum läßt. 3) Handelt es sich darum, ob die erste Prüfung (Rigorosum) an einen bestimmten Termin gebunden und Zur Vorbedingung für das weitere Studium gemacht werden soll, und ebenso, ob die übrigen Prüfungen abgeändert, namentlich ob sie in eine bestimmte Reihenfolge hinsichtlich der theoretischen und praktischen Abteilungen gebracht werden sollen. In dieser Richtung besteht zunächst eine ziemliche Abneigung gegen die gegenwärtig abzulegenden naturwissenschaftlichen sogen. Vorprüfungen, welche dem Hörer oft lange nachhängen. Dann dürfte die Einführung ganz bestimmt angeordneter Prüfungen zu Zwangsterminen wohl viele Freunde aufweisen. 4) Endlich wirft der Erlaß des Ministeriums die sehr wichtige Frage auf, ob die Zulassung zur Ausübung der ärztlichen Praxis von dem Nachweise der Verwendung in einer öffentlichen Krankenanstalt während einer bestimmten Zeit abhängig gemacht werden foll. Eine solche Vorschrift dürfte in Österreich und vielleicht auch anderwärts viele Freunde haben. Wenn man bedenkt, daß für den Advokatenstand eine Praxis von 7, für den Notarstand von 4, für denjenigen eines Zivilingenieurs von 5 Jahren erforderlich ist, daß der angehende Staatsbeamte jahrelang als »Praktikant« dienen muß und auch der Mittelschullehrer seine lange »Supplentenzeit« durchzumachen hat, so wird man wohl in der analogen Forderung für den praktischen Arzt, dem das kostbarste Gut, das Leben, anvertraut wird, etwas vollkommen Sachentsprechendes finden. Dabei ist nicht zu leugnen, daß eine administrative Durchführung dieser ärztlichen Praxis schwierig sein wird. Die Vorteile, welche erlangt werden könnten, sind aber unter anderm, daß eine Verteilung von ärztlichem Personal über das Land, auch außerhalb der größern Städte, möglich wird, und daß die Bezirksärzte und die neu geschaffenen Gemeindeärzte ein so notwendiges Hilfspersonal erlangen; ferner kann der Zeitverlust, welchen die einjährig-freiwillig dienenden Mediziner in ihrer Laufbahn den zum