Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aktie und Aktiengesellschaft I. Begriff und rechtliche Struktur'
	der festen Einlage zum Grundkapital erschöpft, vor Augen haben, die rechtliche Zulässigkeit solcher Verbindung innerhalb 
        des Rahmens der Aktiengesellschaft nicht an, so daß die Rechtslage dieser Gesellschaften, die vielfach sich gedeihlich 
        entwickelt haben, eine in vielen Beziehungen prekäre ist.
	
	Die Aktienurkunden sind, weil sich in ihnen die Anteile am Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Übertragung nach 
	Grundsätzen des Sachenrechts verkörpern, Wertpapiere und als solche Gegenstand des Verkehrs. Sie werden auf die 
	Geldbetragsziffer des für die Aktie normierten Kapitalanteils (den Nominalbetrag) ausgestellt. Dies kann freilich irre 
        führen, da das spätere Gesellschaftsvermögen dem normierten Grundkapital möglicherweise infolge von Verlusten gar nicht mehr 
        entspricht, und es wäre zutreffender, auf der Aktie nur das quotale Verhältnis der einzelnen Aktie zur Gesamtzahl der Aktien 
        zum Ausdruck zu bringen. Vorschläge in dieser Richtung haben bisher keinen Eingang gefunden, weil die Bildung des 
        Tagespreises der Aktien an der den Markt für dieselben bildenden Börse, wie er im Kurs zum Ausdruck kommt, zunächst ihren 
        Ausgangspunkt vom ursprünglichen Werte der Aktien nimmt und deshalb, sowie behufs steter Vergleichung des derzeitigen 
        Preises mit dem ursprünglichen Werte die stete und sofortige Erkennbarkeit des Geldbetrages des letztern im Verkehr als 
        Bedürfnis erachtet wird. Nur das belg. Gesetz läßt solche Quotenaktien fakultativ zu.
	
	
	Für Deutschland ist seit dem 14. Aug. 1884 in Bezug auf die Aktiengesellschaft wie die 
	Kommanditgesellschaft auf Aktien (s. unten) das Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 in 
	Wirksamkeit. Die Aktiengesellschaft ist, gleichviel worin der Gegenstand ihres Unternehmens besteht, Handelsgesellschaft und 
	daher Kaufmann. Sie kann nur eine Sachfirma haben, darf aber bei Erwerb eines bereits bestehenden Geschäfts nebst dessen 
	Personenfirma Zusätze über dieses Nachfolgeverhältnis machen.
	
	
	Um das Kleinkapital von der Anlage in Aktien mit den daran geknüpften Gefahren fernzuhalten, darf die Zerlegung des 
	Grundkapitals nicht in Teile unter 1000 M. erfolgen und keine weitere Unterteilung stattfinden. Indessen sind Aktien mit 
        einem Mindestbetrage von 200 M. an zulässig, falls die Übertragung des Aktienrechts an die Genehmigung der 
        Aktiengesellschaft gebunden ist oder der Bundesrat die Ausgabe von Aktien für ein gemeinnütziges Unternehmen bei örtlichem 
        Bedürfnis oder für ein Unternehmen mit Ertragsgarantie, die von einer öffentlichen Körperschaft ausgeht, gestattet.
	
	
	Die Gesellschaft bedarf zur Entstehung nicht der Staatsgenehmigung und unterliegt nicht der behördlichen Aufsicht, soweit 
        nicht, wie z. B. bei Eisenbahnen, der Gegenstand des Unternehmens an sich genehmigungspflichtig ist oder behördlicher 
        Aufsicht unterliegt. Ihre Entstehung, wie die Veränderung ihrer Verfassung und ihre Auflösung unterliegen dem 
        Registrierungszwang. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts am Sitze der Gesellschaft gelangt 
        sie zur rechtlichen Existenz. Wird vor dieser Eintragung namens der Gesellschaft gehandelt, so haftet jeder der Handelnden 
        Dritten gegenüber persönlich zum vollen Betrage der entstandenen Verbindlichkeit. Von dieser Haftung befreit nicht schon die 
        Kenntnis des Dritten, daß die Aktiengesellschaft noch nicht besteht, sondern nur besondere Vereinbarung mit demselben. Die 
        für  ↔  die Entstehung der Gesellschaft und ihre Bethätigung gegebenen Normativbestimmungen bezwecken den 
        Schutz sowohl der Gesellschaftsgläubiger wie der Aktionäre. Da das Grundkapital, dessen normierte Höhe vom Handelsgericht 
        sofort nach der Registrierung öffentlich kundgegeben wird, die alleinige Kreditbasis bildet, so zielen jene 
        Normativbestimmungen darauf ab, thunlichste Sicherheit dafür zu gewähren, daß zur Zeit der Eintragung das Grundkapital 
        aufgebracht ist, daß es dauernd erhalten wird, und daß das Unternehmen seitens des Publikums richtig geschätzt werden kann. 
        Dies geschieht durch ein System von Verantwortlichkeiten, welche in Bezug auf die Entstehung der Gesellschaft mit dem 
        normierten Grundkapital insbesondere den Urhebern der Entstehung, den Gründern 
        (s. d.), für ihnen nach dem Gesetz obliegende Erklärungen und Prüfungen, in Bezug auf die dauernde Erhaltung des 
        Grundkapitals und die wahrheitsgemäße Kundgebung des Standes des Unternehmens bestimmten Organen der Gesellschaft für ihre 
        Verwaltungs- und Beaufsichtigungshandlungen auferlegt sind.
	
	
	Die Errichtung der Gesellschaft muß sich in bestimmt vorgeschriebenen Formen vollziehen, die verschieden sind, je nachdem 
	sich der Gründungshergang als einheitlicher Gesamtakt oder als allmählich fortschreitende Reihe von Einzelakten darstellt 
	(Simultan- oder Successiverrichtung, s. Gründung). Beiden 
        gemeinschaftlich ist die erforderliche Feststellung des als Verfassung der Gesellschaft zu erachtenden, gemeinhin als 
        «Statut» bezeichneten Inhalts des Gesellschaftsvertrages. Zu den hier notwendig festzusetzenden Punkten gehört die 
        Festsetzung des Grundkapitals in bestimmter Höhe. Dieses muß bereits vor der Eintragung der Gesellschaft voll aufgebracht 
        sein. Für den vom rechtlichen Standpunkt als die Regel zu erachtenden Fall, daß es sich um ein Barkapital handelt, welches 
        die Gesellschaft mit ihrer Entstehung zu einer nicht schon im voraus durch Abmachungen beschränkten Verwendung erhält, 
        geschieht die Aufbringung durch sämtliche Teilbeträge deckende Beteiligungserklärungen, Übernahme oder 
        Zeichnung (s. d.) von Aktien, und Einzahlung von mindestens 25 Proz. des Nominal- oder höhern 
        Ausgabebetrages für jede Aktie. Das Grundkapital kann aber auch ganz oder teilweise ein anderes als bares, nämlich ein 
        durch vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke, die sog. Illationen oder Apports, vertretenes 
        sein, indem diese Vermögensstücke, auf einen bestimmten Kapitalsbetrag angeschlagen, eingebracht und dafür demselben 
        entsprechend Aktien gewährt werden, oder es kann das Barkapital ganz oder teilweise durch Vorverträge schon mit dem 
        Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft zu bestimmten Verwendungen, insbesondere auch zur Gewährung von Belohnungen und 
        Vergütungen für die Gründung der Gesellschaft, gebunden sein. Um hier wie überhaupt Täuschung und Beschädigung des Aktien 
        erwerbenden Publikums zu vermeiden, fordert das Gesetz die Offenlegung des wirklich Vereinbarten im Gesellschaftsvertrage, 
        legt den Gründern noch besonders in Bezug auf gewisse Grundlagen für die Wertsbemessung von Sacheneinlagen eine 
        Offenlegungspflicht auf und verpflichtet sie, sowie neben ihnen bestimmte andere Kategorien von Personen, die zu der 
        Gründung in Beziehung stehen oder vom Gesetz in Beziehung gesetzt sind und denen das Gesetz die Pflicht
	
	Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 290.