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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Armengesetzgebung

über dem Staate oder der Gemeinde zustehe. Diese Principienfrage zu entscheiden, ist jedoch nicht notwendig. Sicher ist vom Standpunkte der Erfahrung, daß ein gesetzliches Eingreifen des Staates unvermeidlich wird, wo die Armut große Kreise der Gesellschaft erfaßt hat und die kirchliche oder private Wohlthätigkeit sich als unzureichend erweist, ohne daß nach der Gesamtheit der obwaltenden Verhältnisse dem Verarmten Gelegenheit geboten wäre, sich durch Benutzung vorhandener Erwerbsgelegenheiten selbst zu helfen. Beachtet man diese Gesichtspunkte, so erscheint es durchaus nicht auffallend, wenn die engl. Pflanzstaaten in Amerika sich meistenteils um die staatliche Armensorge nicht zu bekümmern hatten, weil in Nordamerika einerseits die Erwerbsgelegenheiten für arbeitsfähige Personen einem andern Maßstabe unterliegen als in den europ. Kulturstaaten, und andererseits für erwerbsunfähige Personen die Privatwohlthätigkeit in ausreichender Weise einzutreten pflegt. Aus dem Umstände, daß in den roman.-kath. Ländern die Kirche trotz gelegentlich erlittener Erschütterungen ihre gesellschaftlich einflußreiche Stellung bisherzu behaupten vermochte, erklärt sich auch, daß die staatliche A. sich nicht in derselben Weise zu bethätigen genötigt war wie im prot. Norden Europas. Dies zeigt sich vor allem in Frankreich und Italien, wo fakultative, d. h. nicht oder nicht völlig zu einer Rechtspflicht entwickelte Leistungen noch den breitern Raum einnehmen. Bis in die neueste Zeit haben die geistlichen Kongregationen hier die Armenpflege beherrscht.

Je nachdem sich die A. in der negativen Richtung, also zum Zwecke der Verhinderung mißbräuchlicher und unwirtschaftlicher Versorgungsansprüche bethätigt, oder in positiver Richtung, also zur Regelung und Verteilung der meistenteils als schwere Last empfundenen Armenpflege, bezeichnet man deren Aufgaben entweder als armenpolizeiliche oder als armenpflegerische (s. Armenwesen).

England. Die englische A. entwickelte sich stufenweise. In der Regierungszeit Heinrichs VIII. übernahm der Staat zuerst die Aufgabe einer gesetzlichen Ordnung, indem er die Gemeinden (Hundertschaften, Städte und Kirchspiele) verpflichtete, für den Unterhalt ihrer Armen zu sorgen, damit diese nicht genötigt seien, öffentlich zu betteln. Die Mittel zur Bestreitung dieser Armenpflege sollten durch milde Gaben aufgebracht werden, die zuvörderst durch die Geistlichen und die Ortsbehörden an Sonn- und Feiertagen eingesammelt werden sollten. England scheint damals mit Bettlern überschwemmt gewesen zu sein, eine Thatsache, welche die jenem Zeitraum angehörenden harten Strafbestimmungen erklärt. Gesunde Bettler sollten ausgepeitscht, im Rückfalle durch Stutzung des rechten Ohres gekennzeichnet, das dritte Mal eingekerkert und von den Assisen als Verräter gerichtet werden. Bedeutsamer und wichtiger als diese ersten Anfänge war die A. aus dem Zeitalter der Elisabeth. Für die folgenden Jahrhunderte maßgebend war das aus dem 43. Regierungsjahre herrührende Gesetz (43. Elizabeth c.2), welches bestimmte: 1) Das Kirchspiel (parish) hat für seine Armen zu sorgen. Verantwortlich für die regelmäßige Wahrnehmung dieser Pflicht sind die Kirchenvorsteher und zwei oder mehrere Armenaufseher, welche dafür sorgen, daß Arbeitsfähige beschäftigt, Arbeitsunfähige unterstützt, Armenkinder zur Arbeit erzogen werden. 2) Die notwendigen Mittel werden durch eine Armensteuer, unter Aufsicht der Friedensrichter, nach Maßgabe des Ertragswertes der Liegenschaften im Kirchspiele aufgebracht. Für den Fall der Überbürdung eines Kirchspiels mit Armenlasten sollen andere Kirchspiele derselben Hundertschaft oder weitere derselben Grafschaft zur Steuer herangezogen werden. Die Strafbestimmungen gegen die Bettler, welche ehedem eine besondere Rolle in der Gesetzgebung spielten, fehlen in dem Armengesetz der Elisabeth gänzlich.

Durch die sog. Settlement Act von 1662 wird die Pflicht der Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit an das Heimatsrecht geknüpft. Das Kirchspiel hat hinfort nur die in ihm heimatsberechtigten Armen zu unterstützen. Das Heimatsrecht wurde erworben: durch Geburt, eigene Wirtschaft, Aufenthalt, Dienst- oder Lohnverhältnis während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen. Die nicht in dem Kirchspiel heimatsberechtigt sind, können im Falle der Bedürftigkeit nach ihrer Heimat zurückgeschickt werden; ja dies kann auch schon dann erfolgen, wenn die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die betreffenden Personen verarmen könnten. Da die nachfolgende Gesetzgebung den Erwerb einer neuen Heimat an immer schwerere Bedingungen knüpfte (erst 1795 erfolgte eine teilweise Besserung), so hat vor allem die Arbeiterklasse hierunter schwer zu leiden gehabt. Das Gesetz von 1834 hatte die Verbindung des Armenwesens mit dem Heimatsrechte bestehen lassen. Erst 1846 wurde dieser Grundsatz, vornehmlich durch die Bemühungen Sir Robert Peels, dadurch durchbrochen, daß unabhängig von dem Erwerbe eines Heimatsrechts die Ausweisung im Falle der Bedürftigkeit dann ausgeschlossen wurde, wenn der Betreffende fünf Jahre lang im Kirchspiele gewohnt hatte. Die spätere Gesetzgebung hat die Fälle dieser sog. Irremovability noch erweitert, so daß gegenwärtig die Unterstützung am Aufenthaltsorte die Regel bildet. Die Einführung der grundsätzlichen Unterstützungspflicht des Aufenthaltsortes dürfte nur eine Frage der Zeit sein; damit würde die Unterstützung der Armen (wie das unter dem Gesetz der Elisabeth der Fall war) wieder den Charakter einer staatlichen Verpflichtung erhalten, deren Erfüllung nur aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmten örtlichen Bezirken übertragen worden ist. Durch die Union Chargeability Act von 1865 wurde der Armenverband an Stelle des Kirchspiels zum Träger der gesamten Armenlast gemacht. Für einzelne Aufgaben der Armenverwaltung erwies sich aber auch der Armenverband als zu klein. Daher wurde 1879 der Centralbehörde die Befugnis gegeben, zwei oder mehrere Armenverbände, wo sich dies als wünschenswert herausstellte, zu vereinigen. Vor allem hat man jetzt allgemein das Bestreben, die sog. geschlossene Armenpflege größern Bezirken zu überweisen.

Mit der Entwicklung der neuern Großindustrie und dem riesigen Wachstume ehemaliger Mittelstädte, vornehmlich also seit der Erfindung und Ausbeutung der Dampfmaschine, erwies sich diese frühere Gesetzgebung als veraltet; war doch das Armengesetz der Elisabeth, abgesehen von den Gesetzen, welche aus der Verbindung des Unterstützungswesens mit dem Heimatsrecht sich ergaben, in nennenswerter Weise nicht geändert. Gegen Ende des 18. Jahrh. und noch mehr nach dem Ende der Napoleonischen Kriege zeigten sich schwere Gebrechen: Überlastung der kleinern ländlichen Kirchspiele, Unsicherheit im Zusammenhange mit den Herumwanderungen Arbeit suchender Personen, Ungerechtigkeiten in der Verteilung der Armenlasten, Begünstigung des Müßig-^[folgende Seite]