Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Asura'
selten im Plural von Göttern gebraucht. Bereits im Rigveda bezeichnet A. zuweilen auch die Dämonen, wie in der klassischen Zeit ausschließlich. Dieser Wandel
der Bedeutung hängt mit dem Emporkommen eines jüngeren Göttergeschlechtes, der Devās, an deren Spitze
Indra (s. d.) steht, zusammen, welches die alten A.s in den Hintergrund drängte. In Iran standen sich wie in Indien die zwei Parteien der
Asura-(Avesta Ahura) und Deva- (Avesta Daēva) Verehrer gegenüber. Das Haupt der A.s war Ahura Mazda (Ormuzd), das der Daēvas Angrō Mainyush (Ahriman), ein
Produkt der Spekulation des Zoroaster (s. d.). – Vgl. von Bradke, Dyaus A., Ahura Mazdā und die A.s (Halle 1885), und namentlich Geldner,
Artikel Zoroaster in der «Encyclopaedia Britannica».
Asyl (grch. ásylon, d.i. ein unverletzlicher, in Götterschutz stehender Ort) oder
Freistätte, der Ort, wo Verfolgte, selbst Verbrecher Sicherheit finden. Bei den Alten gewährten Tempel, Götterbilder,
Altäre u.s.w. solche Zuflucht, und es galt für Frevel gegen die Götter, einen dahin Geflüchteten wegzureißen oder, was wiederholt, besonders in Zeiten polit.
Erregung geschah, durch Hunger oder Feuer u. ähnl. zum Verlassen des A. zu nötigen. Allmählich wurde bei den Griechen das ursprünglich jedem Heiligtume
zukommende Asylrecht auf bestimmte teils besonders heilige, teils durch ihre Lage geeignet erscheinende Tempelstätten
beschränkt und diesen durch Verträge gesichert. Diese Berechtigungen erkannten die Römer an, bis Tiberius 22 n.Chr., um Mißbräuchen zu steuern, eine Prüfung
der Ansprüche einzelner griech. Städte auf Asylrechte durch den röm. Senat anordnete, deren Ergebnis die Beschränkung auf wenige Heiligtümer war. Der Gedanke
des A., zu dem das Judentum, das sechs Freistätten kannte, Analogien bietet, ging auch ins Christentum über. Schon in der byzant. Kaisergesetzgebung waren die
Kirchen, später auch Pfarrhäuser und ein gewisser im Umkreis derselben gelegener Raum als A. derart erklärt, daß Verbrecher oder Schuldner, welche dahin
flüchteten, nur mit Genehmigung des Bischofs der weltlichen Gerichtsgewalt ausgeliefert werden durften. Für Schuldner wurde das Asylrecht bald aufgehoben,
dagegen bestand es für das Gebiet des Strafrechts das ganze Mittelalter hindurch fort. Erst die Neuzeit hat diese mit einer geordneten Strafrechtspflege völlig
unvereinbare Einrichtung beseitigt. Auch für die Gesandtschaftshotels war kraft der ihnen zukommenden Exterritorialität das Asylrecht beansprucht und vielfach,
so besondere im päpstl. Rom, auch durchgesetzt ↔ worden; heute ist das Asylrecht auch als Bestandteil der Exterritorialität nirgends mehr
anerkannt.
Im heutigen Völkerrecht wird als A. bezeichnet der tatsächliche Schutz, den ein Staat durch Aufnahme in sein Gebiet den von
einem andern Staate Verfolgten gewährt. In den großen religiösen und polit. Parteiungen, welche Europa seit dem 16. Jahrh. ohne Unterschied der Staatsgrenzen
durchzogen, war es natürlich, daß die in dem einen Staate verfolgten Anhänger der unterdrückten Partei in einem andern Staate Zuflucht suchten und Schutz
fanden, wo diese Partei oder eine unbefangene Regierung die Herrschaft hatte. Ein Asylrecht der Flüchtlinge hat daraus nicht entstehen können, da es dem Staate
völkerrechtlich freisteht, Fremde auszuweisen und ihnen die Aufnahme zu versagen. Aber auch von einem Rechte des Staates verstanden ist der Ausdruck Asylrecht
mindestens schief, da der Staat eines besondern Rechts nicht bedarf, um Fremden den Aufenthalt in seinem Gebiete zu gestatten und ihnen den Schutz seiner
Rechtsordnung zu gewähren. Was mit dem Ausdruck gemeint wird, ist nur eine Einschränkung der Pflicht zur Auslieferung (s. d.) der wegen
strafbarer im Auslande begangener Handlungen Verfolgten und der Pflicht, zu verhüten, dass das Staatsgebiet zum Ausgangspunkte feindseliger Handlungen gegen
einen andern Staat gemacht werde, mit welchem kein Kriegszustand besteht. In der letztern Beziehung ist nicht das Prinzip streitig, sondern nur die Anwendung:
wie weit der Staat in der Überwachung der von ihm aufgenommenen Flüchtlinge zu gehen, insbesondere unter welchen Umständen er sie zu internieren, d.h. ihnen
den Aufenthalt in den der Grenze des bedrohten Staates nahe gelegenen Gebietsteilen zu untersagen hat. Darüber sind gegen Frankreich unter der Julimonarchie,
gegen die Türkei nach Unterwerfung des ungar. Aufstandes (1849), gegen England besonders nach dem Orsinischen Attentat (1858), am häufigsten und bis in die
jüngste Zeit gegen die Schweiz diplomat. Vorstellungen gemacht worden. – Vgl. Helfrecht, Abhandlungen von den A. (Hof 1801); Bulmerincq, Das Asylrecht (Dorp.
1853); Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht Lpz. 1887).
A. oder Zufluchtsorte beißen auch Stätten, in denen entlassene Sträflinge, insbesondere weiblichen Geschlechts, zeitweise
aufgenommen werden, bis es ihnen gelungen ist, Arbeit zu finden; dann auch andere ähnliche, namentlich in großen Städten notwendige öffentliche Einrichtungen,
deren Zweckbestimmung eine sehr mannigfaltige ist. Man unterscheidet vor allem
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1) A. für Trunkenbolde (s. Trinkerasyle),
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2) A. für Prostituierte (vielfach Magdalenenhäuser genannt),
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3) A. für arme Wöchnerinnen,
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4) A. für Obdachlose.
Gerade diese letztgenannten sind von großer Bedeutung. Sie dienen zur zeitweiligen Aufnahme solcher Personen, die nicht im Stande sind, sich ein Nachtlager aus
eigenen Mitteln zu verschaffen. Die massenhaft nach den größeren Städten zureisenden Arbeiter und Dienstboten, besonders die weiblichen, bedürfen einer solchen
Unterkunft oft schon aus dem Grunde, weil sie am Orte fremd und ohne derartige Zufluchtsorte mancherlei Gefahren ausgesetzt sind; viele andere, die in der
Stadt leben, sind durch augenblickliche Beschäftigungslosigkeit, Entlassung aus dem Dienste, Zwang zur Räumung der Wohnung wegen unpünktlicher Zahlung der
Miete u.s.w. in Verlegenheit um eine Unterkunft. Die polizeilichen Gewahrsame
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 15.