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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Brasilien (Verfassung und Verwaltung)

Bundeshauptstadt), letzterer jedoch nur bis zur Errichtung der künftigen Bundeshauptstadt auf einem 14 400 qkm großen, auf dem Hochlande auszuwählenden Gebiete, das sich dann als Bundesdistrikt konstituieren soll. Den Einzelstaaten bleibt das Recht freier Selbstbestimmung, sie sind berechtigt, sich zu teilen und aneinander anzuschließen; nur in Ausnahmefällen (zur Durchführung der Bundesgesetze, bei feindlichen Einfällen, zum Schutze der republikanischen Verfassung, bei Enteignungen im Interesse der föderativen Posten und Telegraphen u. a.) ist die Einmischung der Bundesregierung erlaubt. Nur der Bundesregierung steht die Festsetzung von Einfuhrzöllen auf fremde Waren, von Abgaben des Küstenhandels, die Errichtung von Notenbanken und Zollhäusern zu.

Die gesetzgebende Gewalt, insbesondere die Feststellung des Budgets, die Verteilung der Einkünfte unter die Staaten, die Entscheidung über Krieg und Frieden, über Verträge sowie über die Präsenzstärke von Heer und Marine, ruht bei dem Nationalkongreß. Dieser tagt alljährlich vom 3. Mai an 3 Monate lang und zerfällt in die Kammer der Abgeordneten und den Senat. Erstere (1892: 205 Abgeordnete) geht hervor aus direkten alle 3 Jahre stattfindenden Wahlen, in der Weise, daß auf 70 000 E. ein, auf jeden Staat aber mindestens vier Abgeordnete kommen sollen und zwar "unter Gewährleistung der Vertretung der Minoritäten". Der Senat besteht aus 63 ebenfalls direkt gewählten Mitgliedern (je 3 von jedem Staat), von denen alle 3 Jahre ein Drittel zu erneuern ist. Er bildet zugleich den Gerichtshof für "Verantwortlichkeitsvergehen" des Präsidenten, der Minister und aller andern Bundesbeamten und ernennt auf Lebenszeit die 15 Mitglieder des höchsten Bundesgerichtshofs. Letzterer entscheidet über gemeine Verbrechen der Beamten, über Streitigkeiten der Staaten untereinander oder mit der Bundesregierung und legt die Gesetze aus. Die Legislaturperiode ist dreijährig. Abgeordnete und Senatoren erhalten Diäten. Wähler ist jeder Brasilianer von 21 Jahren mit Ausnahme der Analphabeten, Soldaten und Angehörigen der Kongregationen, denen die freie Willensäußerung unmöglich ist.

Die Exekutive liegt in der Hand des Präsidenten, bez. des Vicepräsidenten, der zugleich Vicepräsident des Senates ist. Beide werden mit absoluter Mehrheit von der Nation auf 4 Jahre gewählt und im Falle des Abgangs vor Ablauf dieses Termins in den beiden ersten Jahren durch Neuwahl, später durch die Präsidenten des Kongresses und den des Obersten Gerichtshofs ersetzt. Die Wiederwahl des Präsidenten und die Wahl des Vicepräsidenten zum Präsidenten für die unmittelbar folgende Periode ist verboten. Der Präsident vertritt B. nach außen, ernennt die Minister, Bundesbeamten und Gesandten, ist Oberbefehlshaber der bewaffneten Macht, die aber auch verpflichtet ist, die konstitutionellen Einrichtungen zu schützen; ferner erläßt er alljährlich eine Botschaft an den Kongreß, sanktioniert und verkündet die Beschlüsse desselben, solche Beschlüsse aber, denen er als verfassungswidrig seine Zustimmung versagt, erhalten nach nochmaliger Annahme durch beide Kammern mit zwei Drittel Mehrheit unter bestimmten Förmlichkeiten gleichwohl Gesetzeskraft. Die Minister dürfen keiner Kammer angehören und können persönlich nur mit den Ausschüssen verhandeln.

Von Einzelbestimmungen sind folgende hervorzuheben: Errichtung eines Oberrechnungshofs; obligatorische Civilehe; allgemeine Wehrpflicht; Gewährleistung des Petitions- und Vereinsrechts und der Preßfreiheit. Ferner Weltlichkeit des Unterrichts, Schutz für alle Konfessionen und Kulte, Beibehaltung der Geschwornengerichte, Abschaffung der Todesstrafe sowie des Adels und der Orden. Änderungen der Verfassung sind nur möglich auf Antrag von zwei Dritteln der Staaten auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses ihrer Einzelparlamente, oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder einer der Kammern des Kongresses und nach Annahme der Vorschläge durch Zweidrittel-Majorität in beiden.

Die richterliche Gewalt ist unabhängig und wird bei Kriminalfällen in erster Instanz von unbesoldeten Polizeirichtern (Delegados und Subdelegados de Policia) und bei Civilsachen von gewählten Friedensrichtern (Juizes de paz), in zweiter Instanz aber von juristisch gebildeten und staatlich besoldeten Richtern ausgeübt. Daneben existiert das Institut der Jury zur Verhängung der Strafen in schweren Kriminalfällen.

Zum Behuf der Verwaltung wurde das Reich 1829 in 18 Provinzen geteilt; später sind aber zwei neue hinzugekommen, nämlich Amazonas (1850) und Parana (1853), erstere aus Teilen der Provinz Para, letztere aus Teilen der Provinz São Paulo gebildet. Die 20 jetzigen Staaten der Vereinigten Staaten von B. sind wieder in Municipios eingeteilt.

Das alte (kaiserl.) Reichswappen (s. beistehende Figur) zeigte in grünem Felde die Weltkugel, die durch das rote, silbern eingefaßte Kreuz des Christusordens in vier Teile geteilt und von einem blauen Reifen umgeben ist. Letzterer ist mit 19 silbernen Sternen belegt und hat auf beiden leiten eine silberne Einfassung. Den von einem Tabak- und Kaffeezweige umgebenen Schild deckte die Kaiserkrone. Das jetzige Wappen, oder richtiger Emblem, der Republik der Vereinigten Staaten von B. (s. untenstehende Figur) ist ein fünfstrahliger goldener Stern, facettiert und die Strahlen mit schmalem roten innern Bord. Auf dem Stern liegt eine blaue Scheibe, die innerhalb eines silberbordierten blauen, mit 20 fünfstrahligen silbernen Sternen belegten Reifens das Sternbild des "südlichen Kreuzes" zeigt. Der beschriebene große Stern hat in den Winkeln goldene Strahlen, die überdeckt werden durch einen Kranz aus Lorbeer- und Tabakszweigen, unten zusammengehalten durch eine Schleife, die der Griff eines aufrechten Schwertes halb verdeckt. Unter dem Ganzen ein Band

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