Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Bulgarien (Verfassung und Verwaltung)'
aus 161 Abgeordneten, je einer auf 20000 E., durch direkte Wahlen bei allgemeinem Stimmrecht vom Volke gewählt. Die für fünf Jahre
gewählten Abgeordneten müssen 30 J. alt sein sowie lesen und schreiben können. Aktive Militärpersonen, Mönche und Beamte im
betreffenden Wahlbezirke sind nach dem Wahlgesetz vom 17./29. Dez. 1880 nicht wählbar. Die Wähler müssen 21 J. alt sein. Die
Nationalversammlung tritt nach der Verfassung jährlich einmal zusammen, und zwar vom 15. Okt. bis 15. Dez. Für außerordentliche
Fälle sind außerordentliche Sitzungen vorgesehen. In bestimmten Fällen, namentlich wenn die Verfassung abgeändert werden soll, oder
zur Wahl eines neuen Fürsten oder zur Einsetzung einer Regentschaft während der Minderjährigkeit des Fürsten (majorenn mit 18
Jahren), muß die sog. Große Nationalversammlung (Veliko narodno sobranie) zusammenberufen
werden, die doppelt so stark ist als die der gewöhnlichen Nationalversammlung. Alle Staatsangehörigen sind gleich vor dem Gesetze,
nachdem schon die türk. Herrschaft alle Standesvorrechte (mit Ausnahme des Klerus) aufgehoben hatte; der Adel darf nicht verliehen
werden. Die Minister sind dem Fürsten und der Nationalversammlung verantwortlich. An der Spitze der Verwaltung stehen 8 Ministerien:
des Krieges, des Äußern (des Kultus), des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Unterrichts, des Handels (des Ackerbaus und der
Industrie) und der öffentlichen Arbeiten und Verkehrswege. Das Land ist in 22 Kreise (okrug)
eingeteilt; davon 16 im Fürstentum (Sofia, Trn, Köstendil, Vidin, Lom, Braca, Plevna, Loveč, Seljvi, Šistov, Tirnova, Rustschuk, Razgrad,
Silistria, Schumen [türk. Schumla], Varna), 6 im ehemaligen Ostrumelien (Philippopel, Tatar-Pazardžik, Chasköi, Stara-Zagora [türk.
Eski-Zagra, Slivno, Burgas). Jeder Kreis zerfällt wiederum in mehrere Bezirke (okolija), im ganzen in
84 Bezirke. An der Spitze des Kreises steht ein Kreisdirektor (okružni upravitel) mit einem Kreisrate.
Der Kreisrat (okružni sojet) besteht aus 1 Präsidenten, 4 wirklichen und 4 Ehrenmitgliedern.
Dieselben werden von den Wahlmännern des Distrikts gewählt und vom Fürsten bestätigt. An der Spitze jedes Bezirks steht ein
Bezirksamtmann.
Justiz. Die Justizpflege wird von einem Kassationsgerichtshofe in Sofia (1 Präsident,
1 Vicepräsident, 4 Mitglieder), 4 Appellationsgerichtshöfen (Sofia, Rustschuk, Tirnova, Philippopel mit je 6–5 Mitgliedern) und einer
größern Zahl Kreisgerichte (okružni sud) mit je 6 oder 4 Mitgliedern wahrgenommen. Für
Bagatellprozesse bis zu 600 Frs. ist das Institut endgültig entscheidender Friedensgerichte
(mirovi sud) vorläufig eingeführt. Die provisorische russ. Administration der Occupation hat eine
Civilprozeßordnung und eine Strafprozeßordnung ausgearbeitet. Diese Gesetze bilden die Grundlage des heutigen Prozeßrechts B.s,
ändern somit die dieses Gebiet betreffenden Teile der ottomanischen Gesetze ab. Die erwähnten russ. Prozeßgesetze sind von der
Nationalversammlung abgeändert worden, und diese abgeänderten Gesetze bilden jetzt die Gerichtsverfassung und Prozeßordnung B.s.
Was das Recht und die Rechtspflege anbelangt, so gelten in allen andern als den oben angegebenen Punkten die ottomanischen
Gesetze, wie sie in der Sammlung von Aristarchi-Bei enthalten sind. Somit ist z. B. der türk.
Code pénal geltendes Strafgesetzbuch für das Fürstentum B. Doch wurde von ↔
der Nationalversammlung ein Strafgesetzbuch für die Friedensrichter ausgearbeitet; dasselbe enthält Bestimmungen über Übertretungen
und ist eine Vervollständigung des oben genannten Code pénal.
Finanzen. Nach dem Budget für 1893 betrugen die Einnahmen und Ausgaben je 89369334 Frs.
Die direkten Steuern waren auf 41,38 Mill., die indirekten Steuern und Zölle auf
19,18 Mill., andere Einnahmen auf 28,80 Mill. Frs. veranschlagt. Die
öffentliche Schuld verzehrte 14,14 Mill., das Heer 23,24, die Finanzen
18,42, die Justiz 5,6, Kultus und Auswärtiges
6,2 Mill. Frs. Für die innere Verwaltung des Landes werden 10,03 und
für den Unterricht 9,92 Mill. aufgewendet.

Textfigur:
Armee. Nach dem Gesetz vom 18./30. Dez. 1880 ist jeder Bulgare vom vollendeten 20. Jahre an
für 10 Jahre dienstpflichtig, davon 2 Jahre in der aktiven Armee und 8 Jahre in der Reserve. Die Armee bestand 1890 aus 24
Infanterieregimentern zu 2 Bataillonen, 1 Schwadron Leibgarde-Kavallerie, 4 Regimentern Kavallerie zu 4 Schwadronen, 6 Regimentern
Artillerie zu 4 Batterien, 2 Artillerie-Ersatzabteilungen, 2 Belagerungsbatterien, 1 Regiment Genietruppen zu 3 Bataillonen, 1
Disciplinarcompagnie, zusammen mit einer Friedensstärke von 1604 Offizieren, 34203 Mann und einer Kriegssollstärke von 2304
Offizieren, 122703 Mann. Die Flotte besteht aus 1 Jacht, 3 Dampfern, 4 Dampfschaluppen und 2 Torpedofahrzeugen, mit 12 Offizieren
und 334 Mann. Die Offiziere werden ausgebildet auf der Kriegsschule von Sofia. Die Nationalfarben
B.s sind Weiß, Grün, Rot in horizontaler Streifung.
(S. Tafel: Flaggen der Seestaaten.)
Das Wappen des Fürstentums zeigt einen von einer Königskrone bedeckten Schild; dieser Schild
selbst zeigt in rotem Feld einen schreitenden gekrönten goldenen Löwen. Als Schildhalter dienen zwei goldene Löwen, deren jeder mit
der linken Pranke ein weiß-grün-rot quer geteiltes Bannerfähnlein hält. Das Ganze wird umschlossen von dem roten königl. Wappenzelt,
das wie der Schild gekrönt und auf dem Baldachin mit goldenen Krönchen besetzt ist. Es giebt zwei vom Fürsten Alexander gestiftete
Orden, den Alexanderorden und den Militärverdienstorden, und einen vom Fürsten Ferdinand
1891 gestifteten Civilverdienstorden sowie 2 Medaillen.