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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dänemark (Geschichte)

Gegensatz für die Zukunft der Monarchie gefährlich schien, glaubte diese Gefahr abwenden zu können, wenn die Zweifel, die beim Aussterben des königl. Mannsstammes über eine gemeinsame Erbfolge entstehen konnten, gehoben würden. Demzufolge erließ Christian VIII. einen "Offenen Brief" vom 8. Juli 1846, in welchem er die dän. weibliche Erbfolge auch für Holstein festsetzen zu wollen erklärte. Gegen diese Erklärung erhoben aber die Agnaten des Königshauses, die holstein. Stände und der Deutsche Bundestag Protest. Ferner arbeitete Christian VIII. einen Entwurf zu einer Gesamtstaatsverfassung aus, welche neben den Provinzialständeversammlungen einen gemeinschaftlichen Landtag mit beschließender Kompetenz in Aussicht stellte. Sein Sohn und Nachfolger Friedrich VII. (s. d.; 1848-63) veröffentlichte diesen Entwurf (28. Jan. 1848), der jedoch infolge der Bewegung, welche nach der franz. Februarrevolution auch in D. und den Herzogtümern Platz griff, nicht ins Leben treten konnte. Die Schleswig-Holsteiner verlangten gegen den Protest der Nordschleswiger eine gemeinsame Verfassung und die Einverleibung Schleswigs in den Deutschen Bund, während die Führer der eiderdän. (national-liberalen) Partei große Volksversammlungen im Kasino zu Kopenhagen veranstalteten, in welchen sie die hauptstädtische Bevölkerung für: "Eine freie Verfassung und Einverleibung Schleswigs" begeisterten. Der neue König ward durch eine Massendemonstration bewogen, seine bisherigen Räte zu entlassen und sich 24. März 1848 mit einem eiderdän. Ministerium zu umgeben. Eine Deputation aus Schleswig-Holstein erhielt vom König die Antwort, daß Holstein als ein selbständiger Deutscher Bundesstaat eine freie Verfassung erhalten, während Schleswig, wenn auch mit einem eigenen Landtag und getrennter Verwaltung, mit D. verbunden werden sollte.

Das war das Signal zu einem dreijährigen Kriege (s. Deutsch-Dänischer Krieg von 1848 bis 1850), in dem die Herzogtümer zuerst mit Hilfe Deutschlands, nach dem deutsch-dän. Separatfrieden zu Berlin (2. Juli 1850) aber allein sich gegen D. verteidigten, bis unter dem Einfluß der allgemeinen Reaktion auch ihre Sache als strafbare Revolution verdammt wurde. Preußen und Österreich intervenierten im Jan. 1851. Die schlesw.-holstein. Armee ward aufgelöst, Schleswig preisgegeben und 18. Febr. 1852 auch Holstein der dän. Regierung wieder überliefert. Inzwischen war in D. selbst nach manchen Wandlungen ein Systemwechsel eingetreten. Die eiderdän. Minister hatten den sog. Gesamtstaatsmännern aus der Schule Christians VIII. weichen müssen, und diesen gelang es, sich mit Deutschland zu verständigen. Die deutschen Großmächte erkannten das Princip des dän. Gesamtstaates an und willigten in die Trennung Schleswigs von Holstein, unter der Bedingung, daß die Herzogtümer innerhalb des Gesamtstaates eine selbständige und mit dem Königreich gleichberechtigte Stellung erhalten sollten. Unterdessen war es der dän. Regierung gelungen, auch die außerdeutschen Großmächte und Schweden für die Aufrechterhaltung der Unteilbarkeit der dän. Monarchie (in London 2. Aug. 1850) zu gewinnen, dem später auch Österreich und Preußen beitraten. Dann wurde im Warschauer Protokoll vom 5. Juni 1851 der Prinz Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg (s. Christian IX.) von D. und Rußland zum eventuellen Thronfolger in der Gesamtmonarchie designiert und im Londoner Protokoll vom 8. Mai 1852 von allen Großmächten und von Schweden als solcher anerkannt. Die in D. näher berechtigten Kognaten verzichteten zu seinen Gunsten, und nachdem der dän. Reichstag die neue Thronfolgeordnung genehmigt, ward sie vom Könige 31. Juli 1853 bestätigt. In Schleswig und Holstein ward eine Zustimmung der Agnaten (s. Augustenburger Linie und Christian, Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg) und der Stände weder verlangt noch gegeben. Auch die Genehmigung des Deutschen Bundestages wurde nicht eingeholt.

In D. hatte während des Krieges ein konstituierender Reichstag mit dem Könige das demokratische Grundgesetz vom 5. Juni 1849 vereinbart, welches die ausgedehnteste Bürgerfreiheit sicherte und das allgemeine Wahlrecht aufs umfassendste anerkannte. Dies Grundgesetz wurde mit Zustimmung des Reichstags auf die besondern Angelegenheiten des Königreichs beschränkt (2. Okt. 1855), Schleswig und Holstein dagegen ständische Verfassungen oktroyiert (15. Febr. und 11. Juni 1854), welche nicht die geringsten freiheitlichen Garantien gaben, auch das Petitionsrecht, das Wahlrecht und die ständische Kompetenz auf das äußerste beschränkten. Ähnlich war die Verfassung für Lauenburg (20. Dez. 1853). Dementsprechend gestaltete sich die ganze Regierung während des nächsten Jahrzehnts. In den Herzogtümern wurde wesentlich nur verwaltet; bedeutendere Reformen wurden nicht durchgeführt. Dagegen entwickelte sich im Königreich unter reger Mitwirkung der Regierung ein frisches und reiches Volksleben nach allen Seiten hin. Materielle Verbesserungen wurden vorgenommen, Kunst und Wissenschaft gefördert; der Nationalwohlstand hob sich, ganz besonders in Jütland. Im polit. Leben und im Reichstage traten zwei Parteien einander gegenüber, die Nationalliberalen (Doktrinärs), welche das Hauptgewicht auf die eiderdän. und skandinav. Tendenzen legten, und die Bauernfreunde, welche vor allem auf der demokratischen Grundlage weiter bauen und im Innern reformieren wollten. Die eigentlich konservativen und reaktionären Elemente, der grundbesitzende Adel u. s. w., hielten sich seit 1848 vom öffentlichen Leben zurück und unterstützten nur unter der Hand die Gesamtstaatsmänner. In der Regel waren die Nationalliberalen am Staatsruder, nur mit der Unterbrechung 1852-54 durch ein gesamtstaatliches und 1859-60 durch ein bauernfreundliches Ministerium. Ihr hervorragendster Staatsmann war Hall (s. d.), seit 1855 Minister und 1857-63 Ministerpräsident.

Zur Neuordnung des Gesamtstaates wurde zuerst eine Versammlung von Notabeln, je sechs aus D. und Holstein und neun aus Schleswig, nach Flensburg berufen; dieselbe verlief jedoch ohne Resultat (14. Mai bis 16. Juli 1851). Dann wurden, aus Grundlage der Vereinbarungen mit den deutschen Großmächten, in einer königl. Proklamation vom 28. Jan. 1852 folgende Grundzüge festgesetzt: Heer, Marine, Finanzen und auswärtige Politik sollten gemeinschaftlich sein, dafür gemeinschaftliche Ministerien, Staatsrat und Verfassung bestehen. Außer den vier gemeinschaftlichen Ministern für Auswärtiges, Heer, Marine und Finanzen erhielten auch drei Minister für das Königreich (Justiz, Inneres, Kultus), einer für Schleswig und einer für Holstein-Lauenburg nebst dem vom Könige berufenen Prinzen Ferdinand Sitz und Stimme im Geheimen Staatsrat. (Ein besonderes Ministerium