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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dinglergrün - Dingolfing
und Vlcichtunst" (3 Bde., Lpz. u. Augöd. 1818-20),
"Journal für die Zitz-, Kattun- und Indienne-
druckerei" (2 Bde., Lpz. u. Augsb. 1806 - 7), im
Verein mit Iuch und Kurrer, "Neues Journal für
dieIndienne-und Baumwolldruckerei" (4 Bde., Lpz.
u. Augsb. 1815-17). Mit Kurrer gab er Vancrofts
"Neues engl. Färbebuch" (2 Bde., Nürnb. 1817-
18) heraus.
Dinglergrün, eine Malerfarbe, die aus einem
Gemenge von phosphorsaurem Chrom und phos-
phorsaurem Calcium besteht.
Dingliche Klage, s. ^ctio (Bd. 1, S. 122d).
Dingliche Rechte. Die D. N. bilden eine um-
fangreiche Unterart der absoluten Rechte (s. ^ctio,
Bd. 1, S. 122 d); Dinglichkeit und Absolutheit wer-
den oft gleichbedeutend gebraucht. Unter D. R.
werden alle Rechte an (körperlichen) Sachen und die
Rechte (Nießbrauch und Pfandrecht) an Rechten ver-
standen, mithin Eigentum und die das Eigentum
beschränkenden aus dem Inbalte desselben ab-
gezweigten Rechte, namentlich Tienstbarkeiten(s.d.)
und Pfandrechte. Ferner gehören hierher die ^upcr-
fizies (s. d.), die Emphyteuse (s. d.) oder die Erb-
pacht (s. d.) und aus dem deutschen Recht die Real-
lasten (s. d.), das vielfach als Untereigentum bezeich-
nete Recht des Lehnsbesitzers oder Vasallen und die
vielgestaltigen bäuerlichen Nutzungsrechte.
Die neuere Rechtswissenschaft und Gesetzgebung
haben, zurückgehend auf das röm. Recht, den im
franz. und preuß. Rechte mehr oder weniger ver-
dunkelten Unterfchied zwischen dinglichem und obli-
gatorischem Recht schärfer hervorgehoben und ins-
besondere das Verfprechen der Leistung eines Rechts
streng geschieden von dem Rechtsgeschäfte, durch
welches die Veränderung im dinglichen Recht^-
bestande vor sich geht, z.V. den Verkauf eines Grund-
stücks oder einer beweglichen Sache, welcbe den Ver-
käufer zur Auflassung (s. d.) des Grundstücks oder
Übergabe der Mobilien verpflichtet, von dem Auf-
lassungsakte oder Übergabeakte. Unter Verdina-
lichung der Pacht und Miete ("Kauf bricht nicht
Pacht und Miete") versteht man die Einräumung
einer auch dritten Personen gegenüber, also auch
dem neuen Erwcrber der Sache gegenüber geschütz-
ten, mithin nießbrauchartigen Stellung des Päcbters
oder Mieters, welche indessen im Konkurse des Ver-
Pächters oder Vermieters den Konkursgläubigern
desselben gegenüber nicht Bestand bat, wie es sonst
in der Natur des dinglichen Rechts liegt (Aus-
sonderungsrecht, s. Aussonderung).
Dinglicher Vertrag, neuerdings in der Rechts-
wissenschaft übliche Bezeichnung für diejenigen Ver-
träge, bei welchen der Wille der Vertragschließenden
unmittelbar auf Herbeiführung einer Linderung der
dinglichen Rechte (Eigentumsübcrgang, Bestellung
oder Aufhebung eines Rechts an der Sache oder
Übertragung solchen Rechts) gerichtet und wirksam
ist (z. B< Auflassung), im Gegensatz zu den Ver-
trägen, durch welche nur eine Verpflichtung zum
Abschluß des D. V. begründet werden soll (z. B.
Kauf). Ebenso wird vom D. V. bei der Übertragung
von Forderungsrechtcn (Ccssion, s. d.) gesprochen,
im Gegensatz zu dem Vertrag, welcber den Anspruch
auf Übertragung begründet. Der D. V. ist zugleich
abstrakt, d. h. in seiner Wirksamkeit davon unab-
hängig, ob eine Verbindlichkeit zum Abschlüsse des-
selben bestand.
Dinglinger, Johann Melchior, Goldschmied
und Juwelier Augusts dcs Starken in Dresden,
geb. 1665 zu Biberach, erhielt seine Bildung in
Ulm (oder Augsburg), machte dann größere Reisen,
besonders in Frankreich und ging um 1693 nach
Dresden, wo sein Haus der Mittelpunkt des kunst-
gewerblichen Lebens wurde. Er starb daselbst 1731.
D. war ein höchst phantasiereicher und geschickter
Künstler. Seine Hauptwerke sind im Grünen Ge-
wölbe zu Dresden (namentlich die sog. Kabinetts-
stücke: der Thron und .hofhalt des Großmoguls
Aureng-Zcyb Murangscbi zu Dehli, ein großartiger
Tafelaufsatz mit 132 Figuren ^1701-8^, das
goldene Theeservice, bestehend aus 45 goldenen und
emaillierten Gefäßen und Elsenbeinfigurcn, der
Tempel des Apis, das Bad der Diana 1720, das
Bacchanal u. v. a.) und in der Eremitage zu St.
Petersburg. Er ist besonders bedeutend in der far-
bigen Dekoration mit Schmelz und Edelsteinen. -
Seine Brüder, Georg Christoph, Goldarbeiter,
und Georg Friedrich, Emailleur, waren seine Ge-
bilfen. Von letzterm ist unter anderm das größte
bekannte Emailbild, Die beil. Jungfrau (im Grünen
Gewölbe zu Dresden). Sein SohnI o h ann Fried-
rich war ebenfalls Goldarbeiter, aber von gerin-
germ Range, dessen Tochter endlich, Sophie
Iriederike, geb. 1736 in Dresden, gest. daselbst
1791, Miniaturmalerin und Schülerin von Oscr;
in der Dresdener Galerie befinden sich von ihr
sieben Miniaturen, darunter ihr Selbstbildnis und
das ihres Großvaters Johann Melchior D.
Dingo (papuanisch), Warragal ((^nig Dingo
F7iail), s. Tafel: Wilde Hunoe und Hy ä n en II,
Fig. 3), eine verwilderte Hundeart Australiens, die
durch das lichte, an den Seiten oft fchwarzgesprenkelte
Rot des Felles, den sehr buschigen, aber kürzern
Schwanz, die spitze Schnauze und die stehenden klei-
nen Ohren an den Fuchs erinnert, aber weit größer
und kräftiger als dieser ist, sodaß der D. seiner Gestalt
nach eher den starken Schäferhunden nahe kommt.
Er bellt nicht, geht nur nachts auf Raub aus, meist
einzeln, selten familienweise, nie in Scharen, wie
andere wilde Hunde. Früher jagten die D. vor-
zugsweise die Kängurus und andere wilde Tiere
Australiens: jetzt sind sie besonders den Herden der
Schafe gefährlich. Die Haushunde hassen den D.
grimmig und verfolgen ihn mit Wut. Er ist nicht
minder listig und zählebig als unser Fuchs. Die
Ansiedler suchen ihn auf jede Weise, meist mit Gift
zu vertilgen. Die Eingeborenen halten ihn oft als
wachsames, den Fremden durch seine Wildheit ge-
fäbrliches Haustier, benutzen ihn zur Jagd auf
tleine Beuteltiere und sollen die Jungen dadurch
zähmen, daß sie dieselben von ihren Weibern säugen
lassen. In neuern Zeiten ist der D. häufig in Tier-
gärten gelangt. Man hat keinen Zweifel mehr
darüber, daß er vom Menschen nach Australien über-
geführt wurde und dort verwilderte.
Dingolfing. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez.
Niedcrdaycrn, hat (l890) 37 483 (18424 männl.,
19 059 weibl.) tath. E. in 33 Gemeinden mit 399
Ortschaften, darunter eine Stadt. - 2) Bezirksstadt
im Bezirksamt D., 30 km im NO. von Landshut, an
der Isar, über welche eine Brücke (144 m) von
! 11 Bogen führt, und an der Linie Eisenstein-Lands-
hut der Bayr. Staatsbahnen, ist l^itz des Bezirks-
amtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Lands-
hut) und hat (1890) 3534 kath. E., Post, Telegraph,
got. Pfarrkirche, 1464 erbaut, 1882 restauriert,
Franziskanerklostcr mit got. Kirche; Bierbrauerei,
Ackerbau, Viehzucht.