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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Drissa - Driva
schiffbar und mündet nach einem Lauf von 267 km
Länge bei Raca. Andere Nebenflüsse sind Cehotina
und Iadar rechts, Praca und Drinjaca links. Ihr
Gebiet umfaßt 18 647 hkin.
Driffa. 1) Kreis im westl. Teil des russ. Gou-
vernements Witebsk, ein welliges Land mit Seen,
Sümpfen, wenig fruchtbarem Boden, hat 3014,8
t^km, 77847 E., darunter drei Viertel Weißrussen,
ein Fünftel Polen und etwa 2600 Letten; Landwirt-
schaft, besonders Flachsban. D. gehörte zu den sog.
inftändischen (d. i. livländ.) Kreisen des König-
reichs Polen. - 2) Kreisstadt im Kreis D., 168 km
nordwestlich von Witebsk, an der Mündung der
D. in die Düna und an der Eisenbahn Dünaburg-
Witebsk, hat (1885) 3490 E., wovon gegen 70 Proz.
Israeliten, Post und Telegraph, 1 russ., 1 kath.
Kirche, 1 Synagoge, 5 israel. Bethäuser; Flußhafen
und Handel mit Flachs. D. war 1812 Sammelpunkt
der russ. Westarmee.
Dritte, der. Im bürgerlichen Recht ist es eine
berühmte Frage, wie weit die Kontrahenten, welche
im eigenen Namen und im eigenen Interesse einen
Vertrag schließen, dem einen Kontrahenten eine Ver-
bindlichkeit zu Gunsten eines D., welcher nicht Rechts-
nachfolger des Mitkontrahenten wird, auflegen kön-
nen, und ob und wann der D. ein eigenes Recht aus
diesem Vertrage erwirbt (Verträge zu Gunsten D.).
Nachdem das röm. Recht den Grundsatz aufgestellt
hatte: alteri 8tiMai-i iikino powüt (niemand kann
sich zu Gunsten eines D. ein Versprechen geben lassen),
haben die neuern Gesetzgebungen nur zögernd dem
praktischen Bedürfnis Rechnung getragen. Teils
durch Landesgefetze, teils durch die Praris ist die
Gültigkeit solcher Verträge für einzelne Fälle aner-
kannt, in denen der eine Kontrahent dem andern
etwas gegen das Versprechen geleistet hat, das
Empfangene oder einen gleichen Wert oder eine
Gegenleistung einem D. zuzuwenden. Ich kann
einem andern schenken mit der Verpflichtung, da^
Empfangene oder einen Teil als einen Gegenwert
einem D. zuzuwenden; der D. hat eine Klage gegen
den Empfänger (Ooäs civil Art. 1121: "Ou ptmt
8tipui6r an protit ä'uu tiers, lor^ue teiik 63t Ia
couäition ä'uns ätipulatiou quo I'on lait pour
80i'M6IN6 0U ä'une ^ONHtioiI HU0 1'on t'ait H UN
auti-6"). Bei Lebensversicherungen, wo der
Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt, die Police
aber hat auf den Namen eines D. (seiner Ehefrau,
eines Kindes u. s. w.) stellen lassen, nimmt man
allgemein an, daß, sofern die Statuten der Ver-
sicherungsgesellschaft nicht etwas anderem bestimmen,
der D., auch wenn er bei Lebzeiten des Versicherungs-
nehmers nichts davon erfahren hat, und wenn er
dessen Erbe nicht geworden ist, ein direktes Klage-
recht gegen die Versicherungsgesellschaft auf die
Lebensversicherungssumme hat; entweder so, daß
ihm dasselbe, sofern er die Versicherung zu seinen
Gunsten acceptiert hatte, auch von dem Versiche-
rungsnehmer durch spätere Verfügungen nicht ent-
zogen werden konnte (franz. Praxis), oder so, daß
der Bedachte das Recht nur hat, soweit der Ver-
sicherungsnehmer später nicht anders verfügt hat
(deutsche Praxis). Bei Schuldübernahmen ge-
legentlich der Abtretung eines Geschäfts mit Ak-
tiven und Passiven erlangen die Gläubiger jeden-
falls dann einen selbständigen Anspruch gegen den
ubernehmer, wenn die Übernahme z. V. durch Ver-
sendung von Cirkularen, Bekanntmachung in Zei-
tungen an die Öffentlichkeit getreten ist. Der
Käufer, welcher eine Hypothek übernimmt, wird
dem Gläubiger dadurch verpflichtet. Bei Guts-
abtretungen können die Eltern wirkfam zu Gun-
sten der nicht zugezogenen Kinder deren Ansprüche
auf ihre Abfindungen gegen den Annehmer fest-
stellen. Sehr viel weiter geht der Deutsche Ent-
wurf §. 412: "Wird in einem Vertrage von einem
dor Vertragschließenden eine Leistung an einen
D. verfprochen, fo wird der D. hierdurch unmittel-
bar berechtigt, von dem Versprechenden die Leistung
zu fordern, fofern aus dem Inhalt des Vertrags
sich ergiebt, daß diese Berechtigung des D. gewollt
ist." K. 413: "Das Forderungsrecht des D. entsteht
mit dem Zeitpunkte, in welchem es nach dem aus dem
Inhalt des Vertrags sich ergebenden Willen der
Vertragschließenden entstehen soll." §.414: "So-
lange das Forderungsrecht des D. auch nicht als
ein bedingtes oder betagtes entstanden ist, kann
das Versprechen der Leistung an den D. von den
Vertragschließenden geändert oder wieder aufge-
hoben werden" u. s. w.
Das E r m esse n eines D. kommt auf dem Rechts-
gebiete häufiger in Betracht (f. Arbitrium). Auf
dem Gebiete der letztwilligen Verfügung wird, ob-
schon die Stellvertretung für die Errichtung einer
solchen Verfügung ausgeschlossen ist, das Ermessen
eines D. im Gemeinen Rechte in mehrfacher .hin-
sicbt für maßgebend erachtet. Selbst in Ansehung
der Erbeinsetzung ist zulässig, daß ein D. den Erben
auswäblt, sofern nur der Erblasser den Kreis der
Personen bezeichnet hat, aus welchem zu wählen
ist, während die Erbeinsetzung, deren Wirksamkeit
von dem nackten Willen eines D. abhängt, ungül-
tig ist. Für das Vermächtnis wird allgemein ange-
nommen, daß es zulässig sei, nicht nur die Ent-
scheidung, wem oder was vermacht sei, dem ver-
nünftigen Ermessen eines D., sondern auch die Wahl
unter mehrern Möglichkeiten einem D. schlechthin
zu überlassen. 'Ahnliche zum Teil weitergehende,
zum Teil eingeschränktere Bestimmungen sind ge-
troffen im Sächs. Vürgerl. Gesetzb. ߧ. 2086,2087;
Preuß. Allg. Landr. I, 12, §ß. 49, 395; Bayrisches
Landr. M, 2, ß. 5. Anders Österr. Bürgerl. Gesetzb.
ß. 564 und <^0li6 civil.
Dritteldeckung (bei Notenbanken), s. Bank-
deckung und Banknoten.
Drittelgeviert, im Buchdruck, s. Ausschließung.
Drittelsilber (frz. tiei-F-ar^nt), eine von
Moustet in Paris angefertigte Legierung von ein
Drittel Silber und zwei Drittel Aluminium, die
härter als Silber, leichter zu gravieren ist und zu Ga-
beln, Löffeln und ähnlichen Gebrauchgegenständen
verarbeitet wird. Eine andere mit demselben Namen
belegte Legierung enthält nach Winkler: 59,0" Kupfer,
27,50 Silber, 9,5? Zink, 3,42 Nickel (s. Neusilber).
Dritter Stand, s. 'Ii6i3-6wt.
Drittschuldner, im ^inne der Deutschen Civil-
Vrozcßordnung (vgl. §§. 730, 736, 744) der
Schuldner eines Schuldners, gegen welchen eine
Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung
gepfändet werden soll/ Zwecks der Pfändung er-
folgt dem D. gegenüber das Verbot des Gerichts,
an den Schuldner zu zahlen, und erst mit Zustellung
des Pfändungsbeschlusses an den D. wird die Pfän-
dung als bewirkt angesehen. (S. Pfändung.)
Driva, Fluh in Norwegen, entspringt auf dem
Snchcetten, dem höchsten Punkte des Dovrefjeld,
strömt in reihendem Laufe erst nördlich durch das
großartig wilde Drivthal, dann von Dpdal an West-