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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Durchsichtigkeitskoefficient - Durchsuchungsrecht
meter. Das einfachste Instrumcut dieser Art hat
Saussure erfunden; es besteht im wesentlichen aus
zwei weißeu Scheiben, auf denen zwei ungleich große
schwarze Kreisflächen aufgetragen sind. Hätte z. B.
die 5nn Kreisfläche einen 2-, 3-, 4-... mal größern
Durchmesser als die andere, so sollte diese, wenn
nur die Kleinheit des Sehwinkels allein im Spiel
wäre, erst in einer Entfernung vom Auge unsicht-
bar werden, die 2-, 3-, 4-... mal so groß ist als der
Abstand der kleinern Kreisstäche vom Beobachter,
bei dem letztere aufgehört hat sichtbar zu sein. Der-
artige Versuche lehreu, daß stets die Entfernung
der größern Scheibe beim Aufhören ihrer Sichtbar-
keit tlciner ist, als sie uach der oben erwähnten
Proportionalität sein sollte. Dies kommt daher,
daß jener Gegensatz von Schwarz und Weiß um so
früher aufhört, wahrnehmbar zu fein, je mehr die
Luft an D. verliert. Das Verhältnis der durch den
Verfuch ermittelten Entfernung zu jener berech-
neten, die eine vollkommene D. voraussetzt, führt
zur Bestimmung des Durchsichtigkeitskoef-
ficienten, d.h. jenes Bruchteils vom einfallen-
den Licht, der durch eine als Längeneinheit ge-
wählte sehr dicke (z. B. 300 m) Luftschicht gegangen
ist. Ist z. V. der Durchsichtigkeitskoefsicient 0,7, so
heißt dies, daß 0,3 der einfallenden Lichtmengc
durch Absorption und Zerstreuung des Lichts für
die D. verloren gegangen sind. So hat sich er-
geben, daß im allgemeinen die D. der Luft in den
')lquatorialregionen größer ist als gegen die Pole
hin. Auch die D. des Wassers verliert aus ähn-
lichen Gründen wie bei der Luft, wenn die Dicke fei-
ner Schichten zunimmt. Nach Vunsen läßt reines
Wasser die blauen Strahlen etwas stärker durch als
die übrigen, weshalb es in sehr dicken Schichten blau
erscheint. Nach Wittstein geht dieses Blau in Grün
über, wenn organischeBeimischungen in genügender
Menge vorhanden sind. Nach Saint-Claire Deville
erscheinen die Wässer blau oder grün, je nachdem
ihre Verdampfungsrückstände weiß oder gelb bis
bräunlich sind. In neuerer Zeit hat man das von
Wasser und Luft durchgelassene Licht auch mit dem
Spektroskop untersucht.
Durchsichtigkeitskocfficient, Durchsichtig-
keitsmeffer, s. Durchsichtigkeit.
Durchstoß, soviel wie Lochmaschine (s. d.).
Durchsuchung. Eine D. der Wohnung (Haus-
suchung) und anderer Räume vcroächtigerPersouen
und der ihnen gehörigen Sachen kann gegen die der
Teilnahme an einer strafbaren Handlung Verdächti-
gen sowohl zum Zweck ihrer Ergreifung als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß
die D. zur Auffindung von Beweismitteln führen
werde', bei andern Personen nur behufs Ergreifung
des Beschuldigten oder behufs Verfolgung von
spuren einer strafbaren Handluug oder Beschlag-
nahme bestimmter Gegenstände, und auch dann
nur, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder
Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde.
Zur Nachtzeit, d. h. vom 1. April bis 30. Sept. von
9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens, vom 1. Okt. bis
31. März von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens,
dürfen Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes
Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer That oder
bci Gefahr im Verzüge oder behufs Wicdcrergrei-
fung eines entwichenen Gefangenen durchsucht wer-
den. Dic Anurdnnng von D. steht dem Richter, bei
Gefahr im Verzüge auch der Staatsanwaltschaft
Bruckhaus' Konvcrsations-Lexikon. 14. Aufl.. V.
und deren Hilfsbcamten zu; findet die D. ohne Bei-
sein dcs Richters oder Staatsanwalts statt, so sind,
wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Ge-
mcindemitglieder zuzuziehen; ebenso ist, wenn der
Inhaber der zu durchsuchenden Räume wegen Ab-
wesenheit dcr D. nicht beiwohnt, wenn möglich sein
Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Haus-
genosse oder Nachbar zuzuziehen. Die vorstehenden
Beschränkungen hinsichtlich der Vornahme von D.
finden auf Wohnungen von Personen, welche unter
Polizeiaufsicht stehen, auf Räume, welche zur Nacht-
zeit jedermann zugänglich oder welche der Polizei
als Herbergen bestrafter Personen, Niederlagen ge-
stohlener u. dgl. Sachen, Schlupfwinkel des Spiels
und der Unzucht bekannt sind, keine Anwendung.
Dem von der D. Betroffenen ist auf Verlangen eine
Bescheinigung über den Grund und das Ergebnis
derselben zu erteilen. Die in Verwahrung oder Be-
schlag genommenen Gegenstände sind genau zu ver-
zeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen
durch amtliche Siegel oder sonst kenntlich zu machen.
Zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere ist ohne
Genehmigung des Inhabers nur der Richter befugt,
welcher die zur strafbaren Handlung in Beziehung
stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzu-
teilen hat. Vgl. §§. 102 fg. der Deutschen Straf-
prozeßordnung. - Die Osterr. Strafprozeßordnung
(88- 139 fg.) unterscheidet zwischen Hausdurch-
suchung, welche uur stattfindet, wenn gegründeter
Verdacht vorliegt, daß sich in den Räumen eine
eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Per-
son verborgen halte oder Gegenstände von Bedeu-
tung für eine bestimmte Untersuchung befinden, und
D. der Person und ihrer Kleidung gegen verdächtige
oder übel berüchtigte Personen. Falls es sich weder
um letzteres handelt, noch Gefahr im Verzüge vor-
liegt, noch die zu durchsuchenden Räumlichkeiten
dem Publikum offen stehen, foll der D. eine Verneh-
mung desjenigen, bei oder an welchem sie vorge-
uommen werden soll, vorangehen. In der Regel
darf dieD. nur kraft eines mit Gründen versehenen
richterlichen Befehls unternommen werden, bei Ge-
fahr im Verzüge auch auf schriftliche Anordnung
eines Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicher-
heitsbehörden, bei Verfolgung auf frischer That
auch ohne solche aus eigener Macht der Sicherheits-
organe. Bei der D. sind stets ein Protokollführer
und zwei Gerichtszcugen zuzuziehen, und es ist der
Inhaber der zu durchsuchenden Räume, im Behin-
derungsfalle ein erwachsener Angehöriger, Haus-
genosse oder Nachbar aufzufordern, der D. beizu-
wohnen. Ist nichts Verdächtiges gefunden, so ist auf
Verlangen Bestätigung darüber zu erteilen, evenso
über D.ohnerichterlichenVefehl. (S.Vcschlagnahme.)
Durchfuchungsrecht, die Befugnis zum An-
halten und zur Untersuchung von Kauffahrteischiffen
und andern im Privateigentum befindlichen Fahr-
zeugen. Es kann in Häfen und in Küstengewässern des
eigenen Landes jederzeit, auch rücksichtlich fremder
Kauffahrer, bei Verdacht einer Einschmuggelung von
verbotenen Waren oder gefährlichen Personen, einer
Stcuerdcfraudatiou, eiucr Verletzung der Quaran-
täne- oder anderer polizeilicher Vorschriften durch
die gewöhnlichen Zoll-, Hafen- und Polizeibeamten
ausgeübt werden. Auf hoher See gilt das D. eines-
teils als Mittel der Selbsthilfe im Seekriege, an-
dernteils zur Unterdrückung der Piraterie und des
Sklavenhandels. Im 17. und 18. Jahrh., als die
Seekriege, zumal von England, ohne Scheu zur
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