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Edgren – Edikt von Nantes
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Egdeworth'
1820) heraus. Ihr erster, Aufsehen erregender Roman war «Castle Rackrent» (ebd. 1802;
neu in Morleys «Library», ebd. 1883), eine durch Humor und Naturwahrheit ausgezeichnete
Schilderung des irischen Volkscharakters. Hierauf folgten «Belinda» (1803),
«Popular tales» (3 Bde., 1804) und «Leonora» (2 Bde.,
1806), die ihr Bestreben, unter dem Gewande der Dichtung sittliche Eindrücke zu befördern, noch deutlicher kundgaben. 1809
erschien die erste Reihe ihrer «Tales of fashionable life» (3 Bde.), der sich 1812 eine zweite
(3 Bde.) anschloß, worin besonders die Erzählungen «Ennui» und
«The Absentee» zu ihren besten Produkten gehören. Auch in
«Patronage» (4 Bde., 1814) geißelt sie Thorheiten und Laster der aristokratischen Kreise,
während sie in «Harrington» (1817) das Vorurteil gegen die Juden bekämpft.
«Ormond» (1817) bewegt sich wieder auf irischem Boden. Daneben gewannen Miß E.s
Erzählungen für die Jugend Beifall und Nachahmer, besonders «Rosamond» (1822) und
«Harry and Lucy» (1825). Ihr letzter Roman «Helen»
(3 Bde.) erschien 1834. Unübertrefflich als dichterische Darstellerin des irischen Volkstums, glänzt Miß E. in allen ihren Werken
ebenso sehr durch Lebhaftigkeit und Reichtum der Phantasie wie durch scharfes Urteil, reine Sprache und klare Darstellung. Sie
schloß ihre Laufbahn mit einer Kinderschrift: «Orlandino» (1847 in Chambers’
«Library for young people») und starb 22. Mai 1849 zu Edgeworthtown. Ihre Schriften
(mehrfach ins Deutsche übersetzt) erschienen gesammelt 1825 (London, 14 Bde.; neue Aufl., 10 Bde., 1870).
«A memoir of M. E., with selections from her letters, edited by her children» gab Francis
Anne E. (3 Bde., ebd. 1807) heraus. Ein treffliches Lebens- und Charakterbild enthält Thackeray-Ritchies
«A book of sibyls» (ebd. 1883). – Vgl. H. Zimmern, M. E. (ebd. 1883).
Edgren, Anne Charlotte, s. Leffler.
Edhem Pascha, türk. Staatsmann, geb. um 1813 von griech. Eltern auf der Insel Chios, wurde 1822
bei der Verwüstung der Insel von den Türken weggeschleppt, als Mohammedaner erzogen und 1831 auf Befehl des Sultans
Mahmud II. mit andern jungen Türken nach Paris geschickt, um sich europ. Bildung anzueignen. Er besuchte daselbst vier Jahre
lang das Institut Barbet und ebensolange die Ecole des mines. Nach Konstantinopel
zurückgekehrt, wurde er als Oberst dem großen Generalstabe attachiert und stieg rasch bis zum Generalchef des großherrlichen
militär. Hauses empor. Auch im Civildienst bekleidete er hohe Stellungen; er war Mitglied des Staatsrats, zeitweise Minister des
Handels, der Justiz und der öffentlichen Arbeiten und zweimal Präsident des Kassationshofs. Nachdem er auch die auswärtigen
Angelegenheiten einmal vorübergehend geleitet hatte, vertrat er die Pforte vom April bis Dez. 1876 als Botschafter in Berlin.
Hierauf wurde E. P. neben Midhat Pascha als zweiter Bevollmächtigter in die Konferenz von Konstantinopel berufen, nach der
plötzlichen Absetzung und Verbannung Midhats 5. Febr. 1877 zu dessen Nachfolger im Großvezierat ernannt, in welcher Stellung
er in dem bald darauf eröffneten Kriege mit Rußland große Festigkeit zeigte und solange als möglich jeder Einleitung von
Friedensverhandlungen entgegenwirkte. Noch vor deren Eröffnung trat er 11. Jan. 1878 von seiner Stellung zurück und wurde
1879 als Botschafter nach Wien gesandt, wo er bis 1883 blieb. Sodann März 1883 ↔ mit dem Portefeuille des
Innern betraut, mußte er 1885 zurücktreten, weil er in der bulgar. Frage mit Festigkeit für Aufrechterhaltung des türk.
Besitzstandes eintrat. Den ihm angebotenen Posten eines Präsidenten des Staatsrats schlug E. P. aus, ebenso den
Gesandtschaftsposten für Paris, doch ging er 1886 nach der Krim, um im Auftrage seines Souveräns den russ. Kaiser bei
seinem Besuche in Livadia zu begrüßen, und 1889 empfing er Kaiser Wilhelm II. in den Dardanellen. Seitdem lebte E. P. in
Zurückgezogenheit. Er starb 21. März 1893 auf seinem Landsitz am Bosporus.
Edictum (lat.), s. Edikt. –
E. de legatis praestandis, ein nur noch der Rechtsgeschichte angehöriges Edikt über die
Erfüllung der Vermächtnisse, das im Zusammenhange mit der
bonorum possessio contra tabulas (s. Bonorum possessio) steht. Der
Zweck desselben war, gewisse Vermächtnisse auch dann, wenn die Erbschaft entgegen der letztwilligen Verfügung erworben
wurde, aufrecht zu erhalten, jedoch nur soweit sie nicht einem übergangenen Hauskinde zur Last fielen. –
E. perpetuum («immerwährendes Edikt»), Name einer Sammlung des prätorischen Rechts.
Die röm. Prätoren erließen bei Antritt des Amtes eine Bekanntmachung darüber, nach welchen Rechtsgrundsätzen sie während
ihrer Amtsdauer das Recht pflegen würden. Diese E. genannte Bekanntmachung behielt meist gewisse Sätze bei, welche von
den Amtsvorgängern erlassen waren. Das hierdurch entstandene prätorische Recht wurde unter Kaiser Hadrian gesammelt und
von Salvius Julianus in einer Anzahl Bücher geordnet. Die Sammlung ist nicht erhalten; Stücke daraus finden sich jedoch im
Corpus juris. – Ein Abschnitt des E. perpetuum ist das
Carbonianum edictum (s. d.).
Edĭtit (lat., abgekürzt ed.), hat herausgegeben;
editĕrunt (abgekürzt edd.), haben herausgegeben (auf
Büchertiteln, verbunden mit dem Namen des oder der Herausgeber).
Edieren (lat.), herausgeben.
Edikt (lat. edictum), eine zur allgemeinen Kenntnisnahme
bestimmte Bekanntmachung, insbesondere der Obrigkeit, in Rom der röm. Beamten. Die E. der Prätoren
(s. Edictum) wurden dem Volk mündlich verkündet und dann zur
Nachachtung auf geweißten Tafeln (in albo) verzeichnet und auf dem Forum aufgehangen.
Ebenso wurden die von den röm. Kaisern an das Volk (ad omnes populos), zur
Bekanntmachung an den Senat oder an die Beamten gerichteten Erlasse E. genannt; sie enthielten meist Bestimmungen, welche
als Gesetze gelten sollten.
Ediktalladung, die gerichtliche, öffentlich bekannt gemachte Ladung aller bei einem bestimmten
Rechtsverhältnis Beteiligten mit Androhung des Ausschlusses, so im Konkurse (die Gläubiger), im Verfahren wegen
Todeserklärungen (der Abwesende und seine mutmaßlichen Erben), bei Amortisation von Order- oder Inhaberpapieren,
Subhastationen u. dgl. Die E. ist schon bei den Römern gehandhabt, durch deutsche Reichsgesetze bestätigt, in der sächs.
Praxis ausgebildet, in der Preuß. Allg. Gerichtsordnung ausführlich geordnet und beruht sonst auf einem deutschen
Gewohnheitsrecht. An die Stelle der E. ist heute das Aufgebot (s. d.)
getreten.
Edikt von Nantes, das von Heinrich IV. 13. April 1598 erlassene Gebot, das den Hugenotten freie
Religionsübung sicherte und das 23. Okt. 1685 von Ludwig XIV. aufgehoben wurde (s. Hugenotten).