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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ehrensäbel - Ehrensvärd
men, zu wählen oder gewählt zu werden, sowie um
die Ausübung der übrigen E. handelt. Diese Aus-
übung ruht während der im Urteile bestimmten Zeit.
Diese Zeit aber beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe
mindestens 2 und höchstens 10 Jahre, bei Gefäng-
nis 1-5 Jahre.
Neben dem Verlust der gesamten E. kommt der
Verlust einzelner E. vor. So kann auf die Unfähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Limter auf die Dauer
von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden neben einer
Gefängnisstrafe, mit welcher die Aberkennung der
E. überhaupt yä'tte verbunden werden können, und
es hat dann die Aberkennung der Fähigkeit den
danernden Verlust der bekleideten Ämter von Rechts
wegen zur Folge. Eine besondere Folge tritt in
diesem Falle für denjenigen ein, der die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft beantragt; sie kann versagt
werden (Rechtsanwaltsordn. §. 6^).
Die gesetzlichen Bestimmungen über Umfang der
E. und Wirkung von deren Verlust sind für Oster-
reich in den §§. 27 fg. des Strafgesetzes von 1852
und in zahlreichen Nebengesetzen bezüglich der Wir-
kungen des Verlustes in Specialfällen enthalten.
Durch das Gesetz vom 15. Nov. 1867 sind mehrfache
Milderungen eingeführt, z.B. ist die Vorschrift^des
Strafgesetzes beseitigt, nach welcher der zum Tode
oder schwerem Kerker Verurteilte kein verbindliches
Geschäft unter Lebenden schließen und keinen letzten
Willen errichten konnte, auch sind die Wirkungen
des Verlustes der E. in einzelnen Fällen zeitlich be-
schränkt worden, während sie früher dauernd waren.
Nach dem Osterr. Entwurf von 1889 bewirkt die
Schmälerung der staatsbürgerlichen Rechte den Ver-
lust der öffentlichen Ämter und Dienste, der Advo-
katur, des Notariats und der öffentlichen Agentie,
Verlust von Titeln, Würden, Orden und Ehren-
zeichen, den Verlust der aus öffentlichen Wahlen her-
vorgegangenen und aller derjenigen Rechte, welche
in einem Gesetze vom Vollgenuß der E. abhängig
gemacht sind, sowie die Unfähigkeit, während der
im Urteile oder durch Gesetz bestimmten Zeit die E.
neu oder wieder zu erlangen oder auszuüben.
Ghrensäbel, s. Ehrenwaffen.
Ghrensäulen, besonders in der röm. Architektur
ls. (^owmiia) vorkommende, freistehende Säulen von
bedeutender Höhe, die oben meist das Standbild
des Imperators tragen, und auf deren Schaft die
Thaten desselben spiralförmig im Relief dargestellt
sind. Berühmt ist die Trajanssäule (s. d.) und die
Ehrensäule des Marc Aurel (s. Antoninus) in Rom.
Eine Nachahmung der erstern ist die 1806-10 von
Napoleon I. zur Verherrlichung seiner 1805 über
Russen und Österreicher erfochtenen Siege in Paris
errichtete Vendömesä'ule. (S. Monument.)
Ghrenfchüfse, auch Salutscküsse genannt,
Schüsse, die zum Zeichen der Ehrerbietimg bei beson-
dern Anlässen ans Gewehren oder Geschützen abge-
feuert werden. So werden regierende Fürsten beim
Eintritt in Festungen von auf den Wällen aufgestell-
ten Geschützen begrüßt: ein Kriegsschiff, das in einen
fremdländischen Kriegshafen einläuft, salutiert mit
seinen Geschützen die Landesflagge und empfängt
von den Wallgeschützen den Gegengruß; Familien-
ereignisse in den Kreisen der regierenden Fürsten-
geschlechter, wie Geburten, Trauungen, werden den
Bewohnern der Residenzstädte durch Kanonenschüsse
verkündet: bei Begräbnissen (militär. Leichenpara-
den) von Offizieren und Soldaten, die Feldzüge mit-
gemacht haben, werden Ehrensalven aus Gewehren
über das offene Grab gefeuert, während gleichzeitig
Kanonen dem Dahingeschiedenen den letzten Gruß
nachrufen; nach gewonnenen Schlachten wird ein
Dankgottesdienst abgehalten, zu dessen Schluß die
Kanonen in das ^6 Ii^um 1iiuä3.iiiu8 einstimmen.
Ghrenstrafen, Strafen, die nach den neuern Ge-
setzgebungen nicht mehr in einer Vernichtung oder
Schmälerung der Ehre als solcher bestehen, sondern
in der gänzlichen oder teilweisen Aberkennung ge-
wisser vom Gesetz genau bezeichneter Ehrenrechte
(s. d.), wie sie das Deutsche Strafgesetzbuch, oder
"staatsbürgerlicher Rechte", wie sie der Österr. Straf-
gesetzentwurf von 1889 nennt. - Die besondern
E. gegen Personen des Soldaten stand es sind
nach §. 30 des Deutschen Militärstrafgesetzbuchs
vom 20. Juni 1872: 1) Entfernung aus dem Heere
oder der Marine; 2) gegen Offiziere: Dienstent-
lassung; 3) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Ver-
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes;
4) gegen Unteroffiziere: Degradation. - Vgl. Wick,
über E. und Ehrenfolgen (Rostock 1853); Wahl-
berg, Ehrenfolgen der strafgerichtlichen Verurtei-
lung (Wien 1864); Glaser, Studien zum Entwurf
des österr. Strafgesetzes (ebd. 1870); Groß, Ehren-
folgen (Graz 1874); Mandry, Der civilrechtliche
Inhalt der 'Reichsgesetze (3. Aufl., Freib. i. Vr. 1885).
Ehrenstücke, s. Heraldik.
Ehrensvärd, Name einer schwed. Familie, die
aus Deutschland stammt, wo sie Scheffer hieß. Der
schwed. Stammvater Johann Jakob E., geb.
11. Mai 1666, war Artillerieoffizier im Dienste
Karls XII. und starb 6. Okt. 1731 als Oberst.
Sein Sohn Augustin, Graf E., geb. 29. Sept.
1710, hat sich als Erbauer der Festungswerke zu
Sweaborg und als Schöpfer der schwed. Schären-
flotte einen Namen gemacht. Er führte auch im
siebenjährigen Kriege kurze Zeit den Oberbefehl,
wurde in den Grafenstand erhoben und starb 4. Okt.
1772 zu Saris in Finland als Feldmarschall.
Karl August, Graf E., Sohn des vorigen, geb.
5. Mai 1745, diente in Pommern an der Seite
seines Vaters, studierte das franz. Seewesen in
Brest und half dem Vater bei der Anlegung von
Swcaborg und dem Bau der Schärenflotte. Im
Alter von 32 I. war er schon Oberst und sieben
Jahre später (1784) wurde er zum Oberadmiral er-
nannt. Als solcher führte er beim Ausbruch des
russ. Krieges den Befehl in der ersten Seeschlacht zu
Swensksund 24. Aug. 1789 und hatte schon eine
Abteilung der russ. Flotte geschlagen, als die Haupt-
macht derselben in den Sund eindrang. Sein Plan,
sich zurückzuziehen, wurde vom König Gustav III.
nicht gutgeheißen; daher legte er den Befehl nieder.
Nach dem Tode Gustavs III. stellte ihn die neue Re-
gierung 1792 mit dem Titel eines Generaladmirals
an die Spitze des ganzen Seewesens; doch trat er
1794 znrück, nm sich ganz dem Studium der Natur-
wissenschaften und der Kunst zu widmen. Von
seinem Vater, der meisterhaft zeichnete, in Ol malte
und gravierte, hatte E. die künstlerischen Anlagen
geerbt. Eine 1780-82 nach Italien unternommene
Reise hatte ihn für das Antike begeistert und ihn
zu seiner "I568Ä tili Italien" (Stockh. 1786, mit
Kupfern; 2. Aufl., ebd. 1819) und zu der klassischen
Sckrift "v6 tria konLters pkii080p1ii6" ("Die
Philosophie der schönen Künste", ebd. 1786) ver-
anlaßt. Er war ein Geistesverwandter Winckel-
manns, den er jedoch nicht kannte. Für die moderne
Kunst hatte er wenig Sinn. Mit den damals iv
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