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Einrad – Einsalzen
Einrad, s. Velociped.
Einrede (lat. Exceptio, s. d.), in der Rechtssprache materiell eine Thatsache, welche der Statthaftigkeit eines rechtlichen Anspruchs entgegensteht, der ohne jene Thatsache nicht beseitigt sein würde oder erhoben werden dürfte. Formell ist E. die Geltendmachung einer solchen Thatsache im Civilprozeß seitens des Beklagten zum Zweck der Verteidigung. Inhaltlich können die E. entweder prozessuale oder sachliche sein. Die Prozeßeinreden richten sich gegen die formellen Voraussetzungen des erhobenen Prozesses oder der erhobenen Klage. Ausgezeichnet unter ihnen sind nach der Deutschen Civilprozeßordnung die sechs sog. prozeßhindernden E. (der Unzuständigkeit des Gerichts, der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der Rechtshängigkeit, der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten, der mangelnden Erstattung von Kosten des frühern Verfahrens, der mangelnden Prozeßfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung). Auf Grund derselben ist der Beklagte berechtigt, die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern und eine abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über diese E. herbeizuführen. Dies setzt jedoch voraus, daß er die E. gleichzeitig und noch vor der Verhandlung zur Hauptsache vorbringt. Nach seinem Eintritt in diese Verhandlung kann er die E. nur noch insoweit geltend machen, als er die nicht verschuldete Unmöglichkeit frühern Vorbringens glaubhaft macht, oder als die E. vermöge des konkurrierenden öffentlichen Interesses nicht dem Parteiverzicht unterliegen, d. h. die E. zu 1, 2, 6. Übrigens darf auf Grund solcher E. das Gericht auch von Amts wegen abgesonderte Verhandlung anordnen. – Die Sacheinreden kehren sich gegen den Klageanspruch selbst. Die Thatsache, auf welche eine derartige E. sich gründet, kann eine rechtshindernde, d. h. eine solche, welche von vornherein die Entstehung des behaupteten klägerischen Rechts hindert, wie z. B. die Vertragsunfähigkeit oder der Zwang auf seiten eines Kontrahenten, oder eine rechtsvernichtende, d. h. eine solche sein, welche das an sich entstandene Klagerecht wieder aufhebt, wie z. B. die Erfüllung oder die Verjährung. Ihrer Wirkung nach zerfallen die Sacheinreden teils in peremtorische, d. h. solche, welche dem Anspruch dauernd entgegenstehen, definitive Abweisung der Klage bewirken, teils in dilatorische, d. h. solche, welche dem Anspruch nur zur Zeit entgegenstehen, Abweisung der Klage nur zur Zeit bewirken (z. B. E. der Stundung). Die zeitliche Geltendmachung der E. war im frühern Prozeßrecht grundsätzlich beschränkt. Darüber vgl. Eventualmaxime. Inwiefern das Vorbringen von E. als Geständnis des Klagegrundes anzusehen sei, bestimmt sich lediglich nach Lage des Einzelfalles (qui excipit, non fatetur).
Einreffen, soviel wie Reffen, s. Reff.
Einregistrierung, s. Schiffsregister.
Einreibung (Inunctio), Arzneimittel, die durch mechan. Einwirkung, z. B. Reiben, der Oberfläche des Körpers einverleibt werden, um entweder unmittelbar auf die Einverleibungsstelle zu wirken, oder von da durch die aufsaugenden Gefäße in das Blut und so in den Gesamtorganismus zu gelangen. Häufig genug dient die E. auch nur als Mittel, um durch den mechan. Druck auf die Körperoberfläche in den darunter gelegenen Geweben Blutlauf und Stoffwechsel zu steigern und so Aufsaugungen, Absonderungen u. dgl. zu befördern. (S. Massage.) Die E. sind meist flüssiger oder festweicher Beschaffenheit, am häufigsten Fette (Öle, Schmere, Vaseline, Lanolin, Glycerin) oder flüchtige Flüssigkeiten (z. B. Salmiakgeist, Spiritus und darin aufgelöste Stoffe, Chloroform, ätherische Öle). Bei halbflüssiger Beschaffenheit nennt man sie Linimente (besonders die aus Ammoniak und Fetten zusammengesetzten sog. flüchtigen Linimente), bei mehr festweicher, schmieriger Beschaffenheit hingegen Salben (unguenta). Die E. mit fettigen Stoffen ohne Zusatz stärker wirkender Medikamente dienen dazu, die Haut geschmeidiger zu machen, das Aufspringen derselben zu hindern oder schmerzhafte Spannung zu lindern. Die mit reizenden Stoffen versetzten E. erregen an Ort und Stelle mehr oder minder heftige Entzündungen, z. B. Hautrötungen (wie Senföl, Salmiakgeist), oder Blasen (wie starke Essigsäure, Kantharidentinktur), oder Knötchen und Eiterbläschen (wie die sog. Pustelsalben aus Brechweinstein oder Crotonöl), zuweilen auch nur ein Gefühl von Prickeln (wie die sog. Prickelsalben aus Veratrin und Aconitin); man bedient sich ihrer mit Vorliebe in den Fällen, wo man durch künstliche Erregung von entzündlichen Zuständen der Haut ableitend auf Krankheiten innerer Organe wirken will. (S. Ableitung.) Andere Arten der E. bewirken örtlich keine solchen Zufälle, dafür aber eine Veränderung in tiefer liegenden Teilen (z. B. Aufsaugung abgelagerter Krankheitsstoffe) oder im Gesamtorganismus, wie die allgemeine Merkurialwirkung bei der sog. Schmier- oder Inunktionskur mittels grauer Quecksilbersalbe beweist. Man bedient sich bei den E. am besten der flachen Hand; nur bei sehr scharfen Salben schützt man die letztere durch einen überzogenen Lederhandschuh. Die E. gehören zu den wichtigsten und gangbarsten Heilmitteln der ältern Medizin, werden aber gegenwärtig vielfach durch schneller und sicherer wirkende Mittel (subkutane Injektion, Massage, Elektricität) ersetzt. ^[Spaltenwechsel]
Einreiten, s. Einlager.
Einrenkung (Repositio), die Wiedereinrichtung eines verrenkten Gliedes, s. Verrenkung.
Einrichtungszeitraum, in der Forstwirtschaft ein Zeitraum, in dem man einmal mit dem Hiebe das ganze Revier durchlaufen will, um wenigstens einige Ordnung in die Bestandsverhältnisse zu bringen. Er tritt für die Ertragsregelung an die Stelle des Umtriebes (s. d.), wenn die Verteilung der Altersklassen eine sehr ungünstige ist.
Einrücken und Ausrücken, im Maschinenbau die Räder eines Getriebes oder auch die Klauen und sonstigen Mitnehmerteile einer Kuppelung in und außer Eingriff bringen; auch das Hinüberschieben eines Transmissionsriemens von der Losscheibe auf die feste Scheibe und umgekehrt, zu dem Zwecke, eine Transmissionswelle oder Arbeitsmaschine aus dem Stillstand in den Arbeitsgang oder umgekehrt zu versetzen.
Einsägemaschine, s. Buchbinderei (Bd. 3, S. 650 a).
Einsalzen, eine Art der Konservierung (s. d.), bei welcher die zu konservierenden Stoffe mit Salz behandelt werden. Am wichtigsten sind die Methoden des E. bei der Fleischkonservierung (s. d.) und der Fischkonservierung (s. d.). Auch bei andern tierischen Stoffen, als ungegerbten Häuten, Vogelbälgen, kommt das E. zur Anwendung; außerdem dient dasselbe auch zur Konservierung pflanzlicher Stoffe, als Citronenschalen, Nelken und anderer Gewürze; Rosen werden eingesalzen, um