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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Elsaß-Lothringen (Kirchenwesen. Unterrichtswesen. Verfassung und Verwaltung)
Kirchenwesen. Der katholisch kirchlichen Ver-
fassung nach teilt sich das Deutsche Reichsland E.
in die exemten Bistümer Straßburg (die Bezirke
Unterelsas; und Ob.erelsah umfassend) und Metz (Be-
zirk Lothringen), deren Grenzen mit denen des Lan-
des zusammenfallen. Die Bistümer von Straßburg
und von Metz (bis 1870 unter dem Bischof von Bc-
sancon) sind durch Bulle Pius' IX. vom 10. und
14.'Juli 1874 eingerichtet und dem päpstl. Stuhle
unmittelbar unterstellt. Das Bistum Straßburg
(rund 778000 Katholiken) umfaßt 57 Dekanate mit
700 Pfarreien, das Bistum Metz (rund 450000
Katholiken) 33 Dekanate mit 624 Pfarreien.
Die Leitung der Kirche augsburgischen Be-
kenntnisses liegt in den Händen eines Ober-
konsistoriums und eines Direktoriums (Sitz in
Straßburg) mit 7 Inspektionen (3 in Straßburg,
3 im übrigen Unterelsaß, 1 im Oberelsaß), 39 Kon-
sistorien, 199 Pfarreien, 118 Filialen, 225 Pfarrern,
1 Pfarrvikar. Die reform. Kirche umfaßt 5 Kon-
sistorien, 31 Pfarreien, 38 Pfarrer, 1 Pfarradjunkt,
ohne gemeinsame Oberleitung. Für die Israeliten
besteht je ein Konsistorinm in jedem Bezirk mit je
1 Oberrabbiner sowie überhaupt 40 Rabbinate.
Unterrichts- und Bildungswesen. Unter der deut-
schen Verwaltung, welche den Schulzwang einführte,
wurde das Unterrichtswescn wesentlich umgestaltet
und gehoben. 1871-94 wurden in 583 Gemeinden
643 Elementarschulgebäude für 91614 Schüler
mit 995 Lehrern neu errichtet oder vollständig
umgebaut. 1871 ermangelten gegen 10,5 Proz.
der Gesamtbevölkerung (5 Proz. im Unterelsas;,
10,8 Proz. im Oberelsah, gegen 17 Proz. in Lothrin-
gen) der Schulbildung vollständig. Von den im Er-
satzjahr 1892/93 aus E. eingestellten Mannschaften
des Unterrichtswefens (mit Ausschluß der (^traß-
burger Hochschule sowie der landwirtschaftlichen und
gewerblichen Fachlehranstalten) untersteht demOber-
schulrat, in welchem der Staatssekretär den Vorsitz
führt, und dem Bezirksunterrichtsrat jedes Bezirks.
Kreisschulinspektoren beaufsichtigen das niedere Un-
terrichtswesen. In den Gcmeindeschulen werden die
Schüler in der Regel dem religiösen Bekenntnis und
dem Geschlechte nach getrennt unterrichtet, die Mäd-
chen in den kath. Gemeinden überwiegend von Schul-
schwestern. Es bestanden (1893) außer der Univer-
sität Straßburg (s. d.) 26 öffentliche höhere Schulen
(14 Gymnasien, 4 Progymnasien, 3 Oberrealschulen,
5 Realschulen) und 4 mit Gymnasien verbundene
Nealschulabteilungen, 6 nicht öffentliche (von kirch-
lichen Behörden unterhaltene) höhere Schulen mit
insgesamt (1. Nov. 1893) 8511 Schülern (3927 Ka-
tholiken, 3764 Protestanten, 820 Israeliten); 21 aus
Landesmitteln unterstützte höhere Mädchenschulen,
l1894) 2790 öffentliche und 84 private Elementar-
schulen mit zusammen 227283 Schulkindern, 5080
Lehrkräften, darunter 1411 Geistliche; ferner 4 Prä-
parandenschulen, 6 Lehrer- und 3 Lehrerinnen-
seminare. Die Ausbildung der kath. Geistlichkeit
besorgen die bischöfl. Seminare in Straßburg und
Metz, die der protestantischen das theol. Studicn-
stift St. Wilhelm in Straßburg. Gewerbliche Fach-
schulen und eine Chemieschule in Mülhausen, eine
Kunstgewerbeschule in Straßburg.
Wissenschaftliche und Kunstsammlungen
besitzt E. außer den mit der Universität verbun-
denen in der naturwissenschaftlichen Sammlung,
dem Kunst- und dem Kunstgewerbemuseum ^traß-
burg, den städtischen Sammlungen im Kloster Unter-
linden in Colmar, den Sammlungen im Neuen
Museum in Mülhausen. - Die periodische Presse
umfaßte (1890) 131 Zeitungen und Zeitschriften,
darunter 88 in deutscher, 21 in französischer, 22 in
beiden Sprachen.
Verfassung und Verwaltung. Die oberste Staats-
gewalt im Rcichslande, in welchem 1. Jan. 1874
die Reichsverfassung eingeführt wurde, übt der
Deutsche Kaiser durch seinen Statthalter. Bis zu dem
genannten Zeitpunkte wurden alle die Neuordnung
des Landes betreffenden Gesetze durch den deutschen
Reichstag, in welchem E. noch nicht vertreten war,
beraten und beschlossen. Nunmehr erläßt (Gesetz
vom 2. Mai 1877) der Kaiser mit Zustimmung des
Bundesrates die Landesgesetze (einschließlich des
jährlichen Landeshaushaltsetats), nachdem sie die
einheimische Landesvertretung (der Landesaus-
schuß) genehmigt bat; doch bleibt nach demselben
Gesetze, falls Negierung und Landesausschuh sich
nicht verständigen können, für die Erlassung von
Landesgesetzen die Mitwirkung des Reichstags
vorbehalten. An der Spitze der Verwaltung,
welche ihren Sitz in Straßburg hat, steht der
kaiserl. Statthalter in E., ihm zur Seite das
Ministerium für E., dessen Vorsitz der Staats-
sekretär führt. Dasselbe zerfällt (früher in vier,
seit 1887) in drei Abteilungen, denen Unterstaats-
sekretäre vorstehen: die Abteilung des Innern, die
Abteilung für Justiz und Kultus, die Abteilung
für Finanzen, Landwirtschaft und Domänen. Dem
Ministerium unterstehen unmittelbar die Bureaus
für Statistik, Forsteinrichtungs- und Gerichtskosten-
wesen, die Katasterkommission und elf staatliche
Prüfungskommissionen. Zur Begutachtung der Ent-
würfe zu Gesetzen, der zur Ausführung von Gefetzen
zu erlassenden allgemeinen Verordnungen und an-
derer ibm vom Statthalter überwiesenen Angelegen-
heiten ist der Staatsrat für E. eingesetzt, dessen
Vorsitzender der Statthalter ist und der aus dem
Staatssekretär und den Untcrstaatssekretären, dem
Präsidenten desOberlandesgerichts,demOberstaats-
anwalt bei demselben und einer Anzahl vom Kaiser
berufener Mitglieder gebildet wird. Dem Ministe-
rium sind zunächst die drei Präsidenten der Bezirke
Untcrelsaß, Oberelsaß und Lothringen untergeordnet.
Letztere sind in 20 Landkreise (7 im Unterelsah, 6
im Oberelsaß, 7 in Lothringen) und 2 Stadtkreise
(Straßburg und Metz) eingeteilt, die Kreise in zu-
sammen 99 Kantone (39 im'Unterelsaß, 26 im Ober-
elsaß, 34 in Lothringen), welche 1700 Gemeinden
(561 im Unterelsaft, 385 im Oberelsaß, 754 in Loth-
ringen) umfassen. Jedem der drei Bezirke steht ein
Vezirkspräsident (mit dem Sitze Straßburg, Colmar,
Metz) vor, jedem Landkreise ein Krcisdirektor (in
den beiden Stadtkreisen der Bezirkspräsident), jeder
Gemeinde ein Gemeinderat mit einem Bürgermeister.
In den Krcishauptortcn und den Gemeinden von
25000 und mehr Einwohnern, sowie in denjenigen,
welchen die Annahme der für die vorgenannten Ge-
meinden erlassenen Gesetzesbestimmungen gestattet
worden ist, werden Bürgermeister und Beigeordnete
aus Grund eines Vorschlags des Gemeinderats durch
kaii'erl. Verordnung, in den übrigen Gemeinden (aus
der Zabl der Gcmemderatsmitglieder) durch den Be-
zirksprüsidenten ernannt. Straßburg, Metz und Mül-
hausen besitzen Polizeidirektionen: in den Kantonen
üben Kantonalpolizeikommissare, in den Gemeinden
(ausgenommen die drei genannten Stadtgemeinden)