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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Entamieren - Enteignung, Enteignungsrecht, Enteignungsverfahren
und andere höchst technische Vorschriften der Tauer
der Stiftung eine Grenze gesetzt. Die Stiftung
darf das Gut nicht auf eine Zeit, die sich anf mehr
als 21 Jahre über das Leben einer zur Zeit ihrer
Errichtung am Leben befindlichen Person hinaus
erstreckt, unveräußerlich machen. In der Praris ist
ce> üblich, die Stiftung von Generation zu Gene-
ration zu erneuern, wozu sich der nächste Anwärter
stete" gern versteht, da seine Zustimmung regel-
mäßig mit der Zusicherung einer Rente erkauft
wird. Seit 1883 ist (infolge der 86ttwä I^ud ^Vct
von 188^) die Unveräußerlichkeit von Gütern über-
haupt beseitigt', doch musi, wo Familienstiftungen
eristieren, der Erlös verkaufter Güter an die Kura-
toren der Stiftung verabfolgt und ^von diefen ent-
weder in anderu Güteru oder in ^taatspapieren
angelegt werden, sodasi die Stiftung bestehen bleibt,
wenn auch das ^tiftnngsvermögen eine andere
Gestalt angenommen hat. Das Dauptw ohnhaus
der Familie darf, wenn es zum Stiftungsvermögen
gehört, nicht ohne gerichtliche Genehmigung ver-
ändert werden. ^knüpfen, einleiten.
Entamieren (frz., spr. angt-), anschneiden, an-
Entari, das Unterkleid der Männer im Orient.
Es besteht aus Baumwolle oder Seide, hat bis über
die Fingerspitzen Hinansreichende, von der Mitte des
Unterarms ab ausgeschlitzte Ärmel, wird unter der
Brust mittels eines Shawlgürtels zusammeu ge-
balten und reicht bis an die Knöchel. Der E. ent-
spricht in der curop. Tracht der Weste, die ursprüng-
lich auch lange Schöße hatte.
Entartung, in der Naturwissenschaft, s. Aus-
artung; in der Medizin, s. Atrophie.
Entasis (grch.), die gelinde Anschwellung eines
sich verjüngenden Säulenschastes, sodaft da^ Profil
des letztern nicht eine gerade, sondern eine schwach
nach außen gebogene Linie bildet. In dieser Weise
ist die (5. bei den dor. Säulen kaum wahrnehm-
bar, im roman. Stil häufig, im Renaissance- und
Barockstil oft übertrieben. (S. Saulcnordnung.)
Entbehrungslohn, Vergütung für die Ent-
behrung der selbständigen Nutzung des eigenen Ver-
mögens, welche dem Kapitalverleiher von dem
Schuldner in Gestalt von Zinsen (s. d.) gewährt wird.
Entbindung, Entbindungshäufer, Ent-
bindungskunst, s. Geburtshilfe.
Entblätterer (Ilid^ini^ ä^lün-iH ^>.), ein
schädlicher Schmetterling, s. Frostschmetterling.
Entbleier sartill.), ein Instrument zur Beseiti-
gung des Bleies, das sich bei Verwendung von
Pressionsgeschossen mitBlciführung bei jedem schuft
in den Zügen der Rohre festsetzte und beim Schießen
hinderlich wurde. ^tector.
Entdecker, bei Verschluftoorricktungen, s. De-
Entdeckung, die Auffindung eines bis dahin
Nichtbekannten oder der Kenntnis der Menschen
wieder Entschwundenen, sei dies ein neuer Gegen-
stand oder eine konkrete Thatsache (Urheberschaft
ciucs begangenen Verbrechens), oder die Deutung
eines bisher nicht Verständlichen (Schlüssel zu einer
zur E. ist Erfindung die Anffindung eines neuen
Weges, wie durch menschliche Thätigkeit ein neuer
nützlicher Gegenstand oder ein bekannter Gegenstand
vorteilhafter hergestellt werden kann, oder eines
neuen nützlichen Verfahrens, oder eines Mittels,
cin bekanntes Verfahren vorteilhafter ins Werk zu
setzen. Der Unterschied ist von groher Bedeutung,
weil Erfinderpatente nicht aus bloße E. erteilt wer-
den, sondern nur auf Erfindungen. (S.Patent.)
Auch giebt die bloße E. kein Urheberrecht (s. d.).
Eine neu aufgefundene, von dem Entdecker zuerst
herausgegebene alte Handschrist, eine von dem Ent-
decker entzifferte Lesart, ein entdeckter mathem.Lehr-
satz u. s. w. können beliebig nachgedruckt werden. Das
Urheberrecht kann sich hier nur erstrecken aus die dem
Entdecker eigentümliche Form der Darstellung. Im
übrigen s. Erfindungen und Entdeckungen.
Entdeckungsreisen, s. Reisen.
Ente, s. Enten. - Im übertragenen Sinne be-
deutet E. eine in Zeitungen auftauchende Fabel
oder Lüge. Früher (schon im 15. Jahrh.) sagte man
blaue E. oder blaue Gans; da es E. und Gänse
dieser Farbe nicht giebt, so diente der Ansdruck als
Beispiel einer sinnlosen Lüge. Später (z.B. in Reu-
ters "SchelmuMy") heißt es geradezu Lugeute oder
Lügentc, eine Umdeutung des im 16. Jahrh, aus
Legende wortspiclcnd entstellten Lügende.
Entehrung, die gänzliche oder teilweise Ent-
ziehung der bürgerlichen Ehre. Entehrende Ver-
brechen sind die, welche einen Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte (s. d.) nach sich ziehen. (S. Ehve
und Ehrcnstrafen.)
Enteignung, Gnteignungsrecht, Enteig-
nungsverfahren. Der Fortbestand des Privat-
eigentums an einer Sache, besonders an einem
Grundstück, kann mit dem öffentlichen Wohl in
Widerstreit geraten. In Fällen dieser Art muß
der ^taat das Recht habeu, das Eigeutum zu ent-
ziehen oder zu beschränken. Da andererseits der
Einzelne nicht verpflichtet ist, das Wohl der Ge-
samtheit über die allgemeine Verpflichtung hinaus
durch Aufopferung seines Vermögens zu fördern,
so darf der Staat das Eigentum uur gegen Ent-
schädigung entziehen und beschränken.
Die Enteignung (Expropriation) in diesem
Sinne ist weder dem röm. noch dem ältern deut-
schen Recht bekannt; erst Hugo Grotius gab eine
wissenschaftliche Begründung des Enteignungs-
rechts, indem er dasselbe auf ein doiniuium emi-
U6U8, eine Art Obereigentum des Staates, zurück-
führte, an dessen Stelle bei dem weiteru Streit der
Rechtsgelehrten das ^us 6iniii6ii3, d. h. das impe-
i-inin des Staates, die Staatshoheit trat. Zur ge-
setzlicheu Anerkennung kam das Enteignungsrecht
seit dem 15. Jahrh, durch landesgesetzliche Verord-
nungen zu Gunsten des Bergbaues. Das Preuß.
Allg. Landrecht, der lüoäe civil, das Osterr. Vürgerl.
Gesetzbuch sprachen gruudsätzlich übereinstimmend
aus, daß der Einzelne verpflichtet sein soll, gegen
Entschädigung seiu Eigentum "zum Wohl des Ge-
meinen Wesens", "poul' e^use ä'utilit"", "wenn es
das allgemeine Beste erheischt", abzutreten. In den
neuern deutschen Verfassungen ist neben der Unver-
letzlichkeit des Eigentums dieser Grundsatz zum
Ausdruck gebracht, so in Art. 9 der preuß. Ver-
fassung vom 31. Jan. 1850 dahin: "Das Eigentum
ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des
öffentlichen Wohls gegen vorgängige, in dringen-
den Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Ent-
schädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen
oder beschränkt werden."
Wäbrend in Frankreich schon 1810 ein beson-
deres Enteignungsgesetz gegeben war, wurde die
Gesetzgebung in Preußen und den meisten deut-
schen Staaten erst durch die Bedürfnisse des Eisen-