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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Entluftungsventil - Entoconcha mirabilis
wilder und malerischer sind die südl. Seitenthäler,
welche von den Kalk- und Flyschketten der Schratten-
fluh (2070 m), der Schafmatt (1980 m), des Feuer-
steins (2042 m),, des Schimbergs (1920 m) und des
Gnepfsteins (1819 m) überragt werden. Haupt-
erwerbsquellen der Bevölkerung sind Alpenwirt-
schaft, Käse- und Holzhandels Die wichtigsten
Wohnplätze sind Eschotzmatt (85^ m), im Ge-
biet der Ilfis, mit (1888) 308tt C'., ^chüpfheim
(728 m), an der Kleinen Emme, der .Hauptort
der Landschaft, mit einer stattlichen Kirche, einem
Kapuzinerkloster und 2808 E., und Entlcbuch (s.
unten). Von den zahlreichen Kurorten ist zu er-
wähnen das Schimbergbad (1425 m) mit kräf-
tiger alkalischer Schwefelquelle. - Früher österr.
Besitz, gelangte die Landschaft 1405 an Luzern,
gegen dessen Herrschaft sie sich mehrmals vergeblich
auflehnte. Der größte Aufstand war derjenige von
1653, wo im schweiz. Bauernkriege die Entlebucher
unter ihrem Feld hauptmann Christian Schybi von
Escholzmatt Luzern belagerten, aber nachdem die an-
dern Vanernheerc bei Wohlenschwyt und Herzogen-
buchsee von Zürich und Bern geschlagen waren, wie-
der zur Unterwerfung gezwungen wurden. Die Be-
freiung von der städtischen Herrschaft erlangte das E.
erst 1798 beim Umsturz der alten Eidgenossenschaft
und 1831 bei der luzernischen Verfassnngsrevision.
- 2) Dorf im Bezirk E., 35 km westlich von Luzern,
in 712 m Höhe, nahe der Einmündung der Entlen
in die Kleine Emme, an der Linie Bern-Luzern
der Iura-Simplonbahn malerisch gelegen, mit statt-
lichen Häusern, hat (1888) 2720 E., darunter
44 Evangelische, Post, Telegraph und Tuchfabrik.
Gntluftungsventil, ein Ventil zum Entfernen
der Luft an Wasserpumpen, wo sio, eingeschlossen,
von nachteiligem Einfluß auf den Gang der Pumpe
sein würde. E. sind ferner da anzubringen, wo
stehender Dampf zu Heizzwecken Verwendung findet,
z. V. an Dampfmä'nteln der Dampfmaschine, um
die im Dampf enthaltene und sich ansammelnde
Luft zu entfernen.
Entmannung, s. Kastration.
Gntmündigung, der gerichtliche Ausspruch,
daß eine Person geisteskrank oder ein Verschwender
sei. Dieser Allsspruch wie dessen Aufhebung wird
nach der Dentschen Zivilprozeßordnung herbeige-
führt durch ein eigenartiges, wesentlich auf dem
Offizialbetriebe beruhendes Verfahren. Zuständig
ist ausschließlich dasjenige Amtsgericht, bei welchem
der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat, oder bei welchem derselbe seinen letzten
Wohnsitz im Teutschen Reiche hatte. Die E. wie
ihre Wiederaufhebung setzt einen Antrag voraus.
Zum Antrag auf E. ist der Ehegatte, ein Ver-
wandter oder der Vormund des wegen Geisteskrank-
heit zu Entmündigenden befugt, zum Aufhebungs-
antrage der Entmündigte und sein Vormund, bei
E. wegen Geisteskrankheit auch der Staatsanwalt
beim vorgesetzten Landgericht. Die erforderlichen
Ermittelnngen und die geeignet erscheinenden Be-
weisaufnahmen hat das Gericht von Amts wegen
zu bewirken. Der E. wegen Geisteskrankheit muß
der Regel nach die persönliche Vernehmnng des zn
Entmündigenden und stets die Einholung eines
Gutachtens über dessen Geisteszustand vorausgeben.
Die E. wie deren Wiederanfhebung erfolgt in Form
eines amtsgerichtlichen Beschlusses. Die E. wegen
Geisteskrankheit tritt in Wirksamkeit mit der Mit-
teilung des Entmündigungsbeschlusses an den Ent-
mündigten. Der Entmündigungsbeschluß kann
innerhalb einmonatiger Frist durch Klage bei dem
vorgesetzten Landgericht angefochten werden. Bei
E. wegen Geisteskrankheit ist klagberechtigt der Ent-
mündigte selbst, sein Vormund und ieder zum Ent-
mündigungsantrag Berechtigte; bei E. wegen Ver-
schwendung nnr der Entmündigte. Die Klage ist
zu richten im erstern Entmündigungsfalle gegen
den Staatsanwalt, wenn dieser aber selbst klagt,
gegen den Vormund des Entmündigten (unter Bei-
ladung etwaiger Privatantragsteller), im letztern
Falle gegen den Antragsteller, falls dieser aber ver-
storben oder sein Aufenthalt unbekannt oder im
Ausland ist, gegen den ^taatsanwatt. Das Ver-
fahren ist im ganzen dem landgericdtlichen Cwil-
prozesse nachgebildet, aber mit erheblichen Modifi-
kationen, welche darauf beruben, daß der Gegenstand
des Verfabrens dem öffentlichen Interesse angehört.
So sind der Parteieid und die civilprozessualen Ver-
säumnisfolgen ausgeschlossen. Erscheint die Klage
begründet, so wird der Entmündigungsbeschluß
durch Urteil aufgehoben. Die erst mit der Rechts-
kraft des Urteils in Wirksamkeit tretende Aufhebung
bat zur Folge, daß auf Grund des Entmündigungs-
beschlusses die Gültigkeit der bisherigen Handlun-
gen des Entmündigten nicht in Frage gestellt wer-
den kann, während die Gültigkeit der Handlungen
des Vormundes unberührt bleibt. Wird der An-
trag auf Wiederaufhebung der E. vom Amtsgericht
abgelehnt, so kann solche im Wege der Klage bean-
tragt werden. Zur Klage berechtigt ist der Vormund
des Entmündigten, bei E. wegen Geisteskrankheit
auch der Staatsanwalt. Will der Vormund die
Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende des
Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechts-
anwalt als Vertreter beiordnen. Sonst gelten die
Vorschriften für die Anfechtungsklage. Öffentlich
bekannt zu machen ist die E. wegen Verschwendung
und deren Wiederaufhebung. (S. Civilprozeßordn.
§ß. 593-627.)
Die durchgeführte E. hat eine Bevormundung des
Entmündigten zur Folge. Solange die E. besteht,
ist der Entmündigte nicht geschäfts-(handtungs-)
fähig. Der entmündigte Verschwender ist nach Ge-
meinem Recht und einigen ihm folgenden Rechten
lediglich in Bezug auf vermögensrechttiche Geschäfte
beschränkt. Nack/demPreuß.Ällg. Landr. 1,1, §^ 31;
1,5, §. 14, dem Sachs. Bürgert. Gesetzb. §ß. 89, 787,
sowie dem Österr. Bürgert. Gesetzbuch steht der ent-
mündigte Verschwender dem Minderjährigen gleich.
Nach dem Österr. Bürgert. Gesetzb. ß. 49 bedarf er
sogar zur Eheschließung der Genehmigung. Die
entsprechenden Vorschriften des Preuh. Allg. Landr.
II, 1, §.55 und des Sächs. Bürgert. Gesetzb. K. 1998
getten ats durch das Reichsgesetz vom 6. Febr.
1875, §. 29, beseitigt. (S. auch Verschwender und
Irrenrecht.)
Entnehmen, im kaufmännischen Verkehr das
Ausstellen eines gezogenen Wechsels. Man ent-
nimmt einen gewissen Betrag auf den Bezogenen.
Gteichbedeutcnd ist ziehen oder trassieren.
üntooonoka. in1ra.di1i8 "To/i. MW., eine
sehr merkwürdige Schmarotzerschnecke, die sich im
Innern von Seewalzen (HolothurienundSynapten)
findet. Das erwachfene Tier stellt einen spiraligen
Schlauch dar, der außer Geschlechtswerkzeugen Em-
bryonen mit gewöhnlichem Schneckenhaus und Deckel
enthält. Man weih noch nicht, wie die Jungen
in neue Wirte gelangen. Sehr bedeutsam ist es.