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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erbendorf - Erbfolge
Erbendorf, Stadt im Bezirksamt Kemnath des
bayr. Reg.-Vez. Oberpfalz, 61(in westlich von Reuth,
an der Fichtelnaab, hat (1890) 1321E., Postexpedi-
tion, Telegraph, Amtsgericht (Landgericht Weiden),
zwei Oberförstereien, evang. und kath. Kirche. Bei
den wiederholten Bränden (zuletzt 1830 und 1832)
gingen alle Urkunden zu Grunde.
Grbeseinsetzung, f. Erbeinsetzung.
Erbeskopf (Walderbeskopf), höchster Berg
des Hunsrücks (818 m), liegt im sog. Hochwald,
111<m nordwestlich von Birkenfeld. Igung.
Grbeslegitimationsattest, s. Erbbescheini-
Erbfähigkeit und Grbunfähigkeit. An ge
meinen Rechte fpricht man von Erbfähigkeit als einer
Voraussetzung der Berufung zur Erbschaft oder der
Zuwendung eines Vermächtnisses. Nach Beseiti-
gung der Erbunfähigkeit der Sklaven und der Frem-
den lPeregrinen) einschließlich derjenigen, welche
zur Strafe Peregrincn geworden sind, ferner der
Ketzer und Apostaten, sind im geltenden Rechte kaum
noch Fälle übrig, in welchen von einer Erbunfähig-
keit menschlicher Individuen die Rede sein kann. Die
Erbfähigkeit des Ansländers macht der (?>0(i6 civil
Art. 726 abhängig von der Gegenseitigkeit. Jurist.
Personen werden kraft der allgemeinen Übung als
erbfähig angesehen; dagegen sind Vereine ohne Kor-
porationsrechte nicht erbfähig. Läßt sich nicht an-
nehmen, daß der Erblasser die Mitglieder des von
ihm als Erben berufenen Vereins habe bedenken
wollen, was das Sä'chs. Vnrgerl. Gesetzb. §. 2075
will, so ist die Erbeinsetzung ungültig. Für Verpflc-
gungshäuser (Kodices), gemeinnützige Anstalten
und Arme einer Gemeinde macht der Art. 910 des
(?.ocl6 civil die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen
von einer Staatsgenehmigung abhängig. Nicht
unter die Erbfähigkeit ist der Grundsatz zu rechnen,
daß der Erbe zur Zeit des Todes des Erblassers (ab-
gesehen von dem Falle, in welchem der Berufene
als bereits im Mutterleibe vorhanden in Betracht
kommt) vorhanden sein muß. Handelt es sich um die
Fähigkeit, etwas aus einem bestimmten Nachlasse
zu erwerben, so spricht man statt von Erbunfähigkeit
von Erwerbunfähigkeit oder Inkapacität.
Im Gemeinen Rechte sind als solche Fälle zu erwäh-
nen: der Ehegatte kann durch letztwillige Verfügung
des schon früher verheiratet gewefenen Ehegatten
nicht mehr erhalten, als dasjenige Kind aus der
frühern Ehe erhält, welchem das Wenigste zuge-
wendet ist; das uneheliche Kind und dessen Mutter
tonnen, wenn eheliche Abkömmlinge hinterbleiben,
nicht mehr als ein Zwölftel, die Mutter allein nicht
mehr als ein Vierundzwanzigstel der Erbschaft er-
balten. Nach (^oäe civil Art. 908 können natürliche
Kinder durch letztwillige Verfügung nicht mehr er-
dalten, als ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge ge-
bührt. Der Art. 909 enthält ferner eine Beschrän-
kung in Ansehung der Arzte und Apotheker, wenn
die letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten errichtet
ist während der Krankheit, an welcher der Erblasser
stirbt, sofern sie den Erblasser während dieser Krank-
heit behandelt haben. Dies ist auch auf Kultusbeamte
(niini8ti'6 än culte) ausgedehnt. Das Vadische Land-
recht hat diese Vorschriften übernommen und im Satz
909a. hinzugefügt, daß auch diejenigen, welche die
letztwillige Verfügung niedergeschrieben haben, dar-
aus nicht sollen Gewinn ziehen können.
Die testamentarische Erbfähigkeit muhte zur Zeit
der Errichtung der letztwilligcn Verfügung, zur
Zeit des Todes des Erblassers oder, wenn die Erb-
einsetzung bedingt war, zur Zeit der Erfüllung der
Bedingung, endlich zur Zeit der Berufung zum Er-
werbe (die Kapacität zur Zeit der Berufung und
des Erbschaftserwerbes) vorhanden fein.
Der Ooäe eivil erfordert Vorhandensein zur Zeit
der Eröffnung der Erbfolge, erklärt aber für erb-
unfähig iArt. 725) den zu dieser Zeit noch nicht ein-
mal im Mutterleibe Vorhandenen, den nicht lebens-
fähig Geborenen und den bürgerlich Toten. (Der
bürgerliche Tod ist jedoch beseitigt.)
Das Osterr. Bürgert. Gesetzbuch kennt noch eine
Reihe von Erbunfähigkeitsgründen, und zwar teils
solche, welche stets zur Anwendung gelangen, z.B.
Desertion, Ablegung des feierlichen Gelübdes der
Armut (§§. 544, 539), teils folche, welche nur in
Beziehung auf gewisse Personen anwendbar sind
(8§. 540, 542: vgl. Unger, Das österr. Erbrecht,
Lpz. 1864, §. 5). Diese letztern Gründe sind solche,
welche den andern Gesetzgebungen meist nur als
Gründe der Erbunwürdigkeit ('s. d.) gelten. In
Ansehung der Einsetzung als Erbe werden noch
außerdem diejenigen für erbunfähig erklärt, welche
mit dem Erblasser Ehebruch oder Blutschande ge-
trieben haben (§. 543). Die gleichen Beschränkungen
gelten in Ansehung der Fähigkeit, mit einem Ver-
mächtnisse bedacht zu werden (§. 647).
Erbfolge oder Succession, das Eintreten
eines Nachfolgers in alle Vermögensrechte und
Pflichten eines Verstorbenen. Weil bei ihr die Ge-
famtheit aller Rechte und Pflichten, wie sie durch
die Person des Verstorbenen zusammengehalten
worden ist, auf ein neues Subjekt übertragen wird,
ist sie eine Universalsuccession. Die^E. kann
auf verschiedenen Titeln oder sog. Delationsgrün-
den beruhen, entweder auf einem Erbvertrag oder
auf einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen
(Testament, Kodicill) oder auf dem familienrecht-
lichen Grunde der Verwandtschaft (Gesetzliche
Erbfolge, s. d.). In erster Reihe wirkt der Erb-
vertrag ; indessen Ermangelung erfolgt die Berufung
auf Grund einer letztwilligen Verfügung; zuletzt
kommt das Recht der Verwandten an die Reihe-
jedoch ist den nächsten Verwandten, insbesondere
den Kindern, ein sog.Pflichtteilsrecht(s. Pflicht-
teil) eingeräumt. Die Reihenfolge, in welcher die
erbberechtigten Personen zur E. berufen werden,
nennt man die Erbfolgeordnung.
Im öffentlichen Recht giebt es nach der
modernen Auffassung vom Staate keine E. im
eigentlichen und wahren Sinne; denn der Staat ist
kein Objekt, welches der Nechtssphäre eines Indivi-
duums unterworfen ist und wie ein Vermögensstück
seinen Herrn wechselt. Wenn in der Person des
Staatsoberhauptes ein Wechsel eintritt, so vollzieht
sich eine ähnliche Veränderung, als wenn ein
öffentliches Amt seinen Inhaber wechselt. Die
oberste Staatsgewalt geht auf einen andern Träger
über, der neue Herrscher tritt in die durch das Ver-
fassungsrecht ihm angewiesene Stellung an der
spitze des Staates ein und übernimmt die mit die-
ser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten, aber
es vollzieht sich keine Universalsuccession, denn der
Staat, das eigentliche Subjekt aller Hoheitsrechte,
stirbt nicht. Nur ist in der überwiegenden Mehrzahl
aller monarchischen Staaten das Thronfolgerecht
ganz ebenfo geordnet wie ein Erbfolgerecht, d. h. die
Krone verbleibt in der herrschenden Familie und geht
nach einer bestimmten Ordnung über. Das ist die
Erb Monarchie. Erbfolgefähig ist in den deut-