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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fahrende Postämter - Fahrlässigkeit
reißer und Vagabunden. Die einheimischen deut' ^
schen Volkssänger und Harfenspieler behaupteten sich
lange Zeit neben ihnen in einer höhern, geachtetern
Stellung, besonders wenn sie seßhaft waren; doch
verschoben sich die Grenzen allmählich, da der Hel-
dengesang unter dem Einfluß der Geistlichen aus
den obern Kreisen schwand und nun von den F. L.
ausgenommen wurde. Einen neuen Zuwachs er-
ln'elten sis seit dem 10. Jahrh, durch fahrende
Schiller und liederliche Kleriker (Vaganten, s. d.),
und eben durch ihren Einfluß entstand jetzt eine
lat. und deutsche Epielmannspoesie von großer
Munterkeit und Frische (s. (^i-inina Imrank), dabei
reichhaltig und mannigfach, Schwanke, Novellen,
Liebeslieder, Gnomen, Lügen, Verierspäße, Schau-
spiele, Heldengesang, ja auch größere epische Dich-
tungen und Legenden umfassend: die Dichtungen
von Oswald, Orendel, Ealman und Morolt und
andere Epen des 12. Jahrh, sind Spielmannswerke.
Die meisten Spruchdichter des 12. und 1!). Jahrh.,
wie die beiden Spervogel, Freidank, der Marner,
waren F. L., und selbst Adlige, wie Walther von
der Vogelweide und Neinmar von Zweter, gehorten
ihnen, freilich ihrer obersten Schicht, an. Trotzdem
blieben sie im großen und ganzen in geringer Ach-
tung. Diese Geringschätzung ward auch von den Ge-
setzen ausgesprochen; der "Schwabenspiegel" enterbte
den Sohn, der gegen seines Vatere, Willen Spiel-
mann wurde; die Stadtrechte verweigerten ihnen
den Zutritt; die Kirche behandelte sie wie Abge-
fallene; das lange Haar, der Schmuck des freien
Mannes, war ihnen gleich den Knechten versagt,
und sie l/atten, war ihnen Unrecht geschehen, ein
Necht und eine Forderung höchstens auf Schein-
bußen. Diese Härte des Gesetzes gab Veranlassung,
daß die aus der Gesellschaft Gestoßenen sich zum !
Teil unter eigentümlicher, ergötzlicher Form abzu- '
schließen und zu schützen suchten, ^o entstanden
das "Königtum der F. L. im Elsaß", das "Pfeifser-
recht zu Rappoltstein", das "Königtum der Kessel-
flicker in der Schweiz" u.a. Die F.L.des Mittelalters
leben heute noch fort in den herumziehenden Komö-
dianten, Kunstreitern und Orgelspielern der Jahr-
märkte.-Vgl. Vogt, Leben und Dichtcnderdeutschell
Spielleute im Mittelalter (Halle 1876); Beneke,
Von unehrlichen Leuten (2. Aufl., Verl. 1888).
Fahrende Postämter, in Österreick-Ungarn
diejenigen Postämter, die den Postbetrieb auf den
Eisenbahnzügen vermitteln. Die Vorsteher dieser.
Postämter führen die Amtsbezeichnung Oberpost-
kontrolor oder Postkontrolor, haben den gesamten
Dienstbetrieb in den F. P. zu regeln, auch zum
Zweck der Beaufsichtigung des Dienstes die Elsen-
bahnstrecken, welche von den Vahnposten ihres Am-
tes befahren werden, zu bereifen. Die Vahnposten
sind nach dem Anfangs- und Endpunkt der von
ihnen befahrenen Strecken und außerdem mit Num-
mern bezeichnet. In der Schweiz sind auf den Eisen-
bahnlinien und auf den Dampfschiffen je nach Be-
dürfnis Bahnpost- oder SchWpostbureaus einge-
richtet; dieselben unterstehen in der Negel derjenigen
Kreispostdirettion, in deren Gebiet der Postkurs
ausmündet.
Im deutschen Neichspostgebiet führen die zur
Wahrnehmung des Postbetriebes auf den Eisen-
bahnzügen bestehenden Postanstalten die Benennung
Vahnpostamt; der Vorsteher eines solchen führt die
Amtsbezeichnung Postdirettor.
Fahrende Schüler, s. Bacchanten.
Fahrenheit, Gabriel Daniel, Verbesserer des
Thermometers und Barometers, Sohn eines Kauf-
manns zu Danzig, geb. 14. Mai 1080, war für den
Handclsstand bestimmt, wendete sich aber aus Nei-
gung dem Studium der Physik zu. Nachdem er
Teutschland und England bereist hatte, lieft er sich
in Holland nieder, wo die berühmtesten Männer
seines Fachs, unter anderm auch 's Gravesande,
seine Lehrer und Freunde wurden. Er kam 1714
zuerst auf die Idee, statt des Weingeistes das Queck-
silber bei Anfertigung der Thermometer (s. d.) zu
verwenden, wodurch diese Instrumente bedeutend
an Genauigkeit gewannen. Dabei nahm er die
Kalte in: Winter 1709 zu Danzig als Wärmemim-
mum und als den Anfangspunkt (Nullpunkt) seiner
Skala an, die nach ihm benannt wird und noch ge-
genwartig in England und den Vereinigten Staa-
ten vielfach in Gebrauch ist. Auch konstruierte F.
das erste brauchbare Gewichtsaräometer in heutiger
Form und das erste Thermobarometcr und machte
1721 die Entdeckung, daß Wasser bedeutend unter
seinem Frostpunkte erkaltet werden kann, ohne zu
gefrieren. F. starb 16. Sept. 1736.
Fahrer, f. Befpannung.
Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnzüge, s.
Fahrkarten, s. Eisenbahnfahrkarten.
Fahrkunst, s. Fahren; als Beförderungsmittel
für Bergleute, s. Bergbau Vd. 2, S. 761a).
Fahrlässigkeit. Im ^trafrecht ist die Negel,
daß nur die wirklich gewollte Strafthat bestraft
wird (s. Dolus). Ausnabmsweise wird auch der-
jenige gestraft, welcher fahrläfsig handelt, d. h.
welcher dasjenige nicht beachtet, was vernünftiger-
weife von ihm zu fordern ist. Die Ausnahmen find
im Deutschen Strafrecht meist ausdrücklich bestimmt.
Hierher gehören: fahrläfsige Tötung, Körperver-
letzung, Entweichenlassen von Gefangenen, Brand-
stiftung , Überschwemmung, Eisenbahntransport-
Gefährdung, Störung von Telegraphenleitungen,
Beschädigung von Wasserleitungen, Deichen u. s.w.,
von Wegen, von Vorrichtungen zur Sicherung des
Bergwerksbetriebes und der Schiffahrt, Stranden-
lassen eines Schiffs, Vrunnenvergiftung, Nachdruck
und die ihm verwandten Gebiete. In allen diesen
Fällen unterliegt nicht nur der dolos, sondern auch
der fahrlässig Handelnde strafrechtlicher Ahndung.
Gestraft wird aber die F. nicht schon dann, wenn
jemand im allgemeinen unvorsichtig bandelte, z.V.
beim Maschinenbetriebe die vorgeschriebenen Siche-
rungsmaßregeln anzubringen unterließ, sondern
nur, wenn der Thäter bei Anwendung der gewöhn-
lichen Sorgfalt und Vorsicht den eingetretenen Er-
folg, der zum Thatbestand des Fahrlässigkeitsver-
gehens gehörte (z.B. den Tod des Arbeiters an der
Maschine), als Folge voraussehen konnte. Dadurch,
daß der Getötete (Verletzte) selbst oder ein Dritter
auch noch fahrlässig gehandelt hat, wird die Schuld
nicht unbedingt ausgeschlossen. Wenn derjenige,
welcher eine Tötung oder Körperverletzung fahrlässig
verursacht hat, zu der Aufmerksamkeit, welche er aus
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes
oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so tritt
eine erhöhte Strafe ein, und es findet die Bestra-
fung der Körperverletzung ohne Antrag statt. (S.
Körperverletzung.) Hierher gehören auch die sog.
Kunstfehler der Arzte; es wurde ein Arzt wegen
fahrlässiger Tötung bestraft, weil er die Anlegung
des antiseptischen Verbandes unterlassen hatte.