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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Falster (Christian) - Faltenschwein
Die Regenhöhe beträgt 5)87 nun. Die Bevölkerung,
(1890) 32640 E., treibt vorzugsweise Ackerbau und
Viehzucht. Mehrere Ortsnamen sind wend. Ur-
sprungs, und bei Bötö haben Holländer kolonisiert.
Hauptstadt ist N ytjöbing (s. d.) am Guldborgsund.
Stubbekjöbing war die älteste dän. Zlottenstation.
Eine Eisenbahn durchzieht die Insel von der schmalen
Südiy'che (Gjedserodde) nach Norden lOrehoved).
Sie bildet eine Strecke der nur durch die Dampfer-
strecke Warnemünde-Gjedser unterbrochenen Ver-
bindung Berlins mit Kopenhagen und zweigt bei
Nytjöbmg nach Maribo auf Laaland ab. - Früher
im Besitze mehrerer Adelsgeschleckter, war die Insel
vom 16. bis 19. Jahrh, königl. Domäne.
Falster, Christian, dän. Dichter und Philolog,
geb. 1. Jan. 1690 zu Branderslev auf Laaland,
war Lehrer, Konrektor, zuletzt Rektor an der Latein-
schule zu Ribe und starb als solcher 24. Okt. 1752.
F. war neben .Holberg der bedeutendste Satiriker
seiner Zeit, in seiner Übertragung des Juvenal
geißelt er die damaligen Zustände. Seine philol.
Abbandlungen erschienen u. d. T. "^moouitltte"
pniloin^icas 8iv6 äi8eur8N8 varii" (3 Bde., Amsterd.
1729-32). - Vgl. Chr. Thaarup, Christian F.s
Satirer med en Afhandling om Digterens Levnet
og Skrifter (Kopenh. 1840).'
Falsterbo, Städtchen im schwed. Län Malmö-
hus, an der südwestl. Spitze des Landes, bildet seit
1754 mit Skanör (2,5 Ivin) eine Gemeinde mit
(1891) 1082 (5'. Beide Orte waren im Mittelalter
als Mittelpunkte des Heringsfanges, der nock 1522
an 40000 Personen beschäftigte, von großerVedeu-
tung und standen in lebhaftem Verkebr mit der
Hansa. Stürme und Flugsand verschütteten im
17. Jahrb. den Hafen und die Fischerei zog sich nack
den nördlichern Küsten. Denkmäler früherer Größe
sind die alten Kirchen. Vor F. zieht sich nach <^W.
das gefährliche Falsterboriff mit Leuchtfeuer.
I"a.1snin (lat.), etwas Falsches; Fälschung (s. d.).
I^isus proourkl.tor (lat.), falscher Vertreter.
Wer als Vertreter einer Partei in Prozessen oder
bei Abschluß von Rechtsgeschästen auftritt, ohne
Vertreter zu sein, wer insbesondere als angeblicher
Bevollmächtigter auftritt, ohne Vollmacht zuhaben,
macht sich der ihm vertrauenden Gegenpartei für
Schäden und Kosten verantwortlich. Vormünder
und andere Vertreter, welche mit Überschreitung
ihrer Befugnisse, sowie Personen, welche als angeb-
liche Bevollmächtigte eines andern eine Wechsel-
erklärung unterzeichnen, haften nach Art. 95 der
Deutschen Wechselordnung in gleicher Weise wie der
angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn
die Vollmacht erteilt gewesen wäre. Wer ein Handels-
geschäft als Prokurist oder als Handlungsbevoll-
mächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungs-
vollmacht erhalten zu haben, desgleichen ein Hand-
lungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß des Ge-
schäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten
persönlich nach Handelsrecht verhaftet (Handels-
gesetzbuch Art. 35). Der Dritte kann ihn nach seiner
Wahl auf Schadenersatz oder Erfüllung belangen.
In allen diefen Fällen haftet der Vertreter auch,
wenn er in dem guten Glauben gewesen ist, daß er
zur Vertretung befugt fei. Die Haftung fällt weg,
wenn der, in dessen Vertretung die Erklärung abge-
geben ist, diese genehmigt; nach Handelsrecht, wenn
die Gegenpartei, obwohl sie den Mangel der Prokura
oder der Vollmacht oder die Überschreitung der letz-
tcvn tannte, sich mit dem Vertreter eingelassen hat.
Ahnliche Bestimmungen hat das Preuß. Allg.
Landr. I, 13, §§. 9, 96, 127, 171 und das Säch's.
Bürgerl. Gesetzb. ß. 789. Das Reichsgericht hat das-
selbe für das Gebiet des Gemeinen Rechts angenom-
men (vgl. "Entscheidungen", Bd. 6, Nr. 60).' Das
Schweizer Obligationsrecht hat entsprechende Be-
stimmungen, schließt aber nach Art. 48 die Haftung
des Vertreters auch dann ans, wenn der Dritte
den Mangel der Vertretungsbefugnis zwar nicht
kannte, aber bätte kennen sollen. Der Nichtvor-
mund soll nach dem Sächs. Bürgert. Gesetzb. §.1963
dem Dritten, mit welchem er Geschäfte namens des
Mündels schließt, im Fall redlichen Glaubens so
weit haften, als er bereichert ist, im Falle unred-
lichen Glaubens vollen Ersatz leisten. Der Deutsche
Entwurf zweiter Lesung §. 146 will allgemein den-
jenigen, welcher als Vertreter einen Vertrag ge-
schlossen bat, dem andern Teile nach dessen Wahl
für Erfüllung oder Schadenersatz haften lassen,
wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht nicht
nachzuweisen vermag und der Vertretene die Ge-
nehmigung des Vertreters verweigert. Hat der
Vertretene den Mangel der Vertretung nicht ge-
kannt, so soll er nur für den Ersatz desjenigen
Schadens haften, welchen der andere Teil dadurch
erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut
hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches er an der Wirksamkeit des Ver-
trags hat. Der Vertreter haftet nicht, wenn der
andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der Vertreter soll auch
dann nicht haften, wenn er in der Geschäftsfähig-
keit befckränkt war, es sei denn, daß er mit Zustim-
mung seines gesetzlichen Vertreters handelt.
Falten, in der Geologie die starken welligen
Biegungen, welche die sedimentären Gesteine durch
eine nachträgliche seitliche Zusammenschiebung ibrer
Schichten erfahren haben. Eine einfache Falte be-
steht aus einer Mulde und einem Sattel, der mit
der Mulde einen Flügel, den sog. Mittelschenkel,
gemeinsam hat. Mehrere solcher F. können zu einem
Faltcnsystem aneinander gereiht sein, wie z. V. im
Schweizer Jura. (S. Gebirgsbildung, Mulden und
Sattel.)
Faltengecko (I^ononoon 1i0MHi006piiHlnm
I^M., s. Tafel: Echsen Hl, Fig. 4), eine Java be-
wohnende, 20 cm lange Art der Geckonen (s. d.), aus-
gezeichnet durch eine ^eitensalte, welche den hintern
Teil des Kopfes, die Gliedmaßen und Zehen, den
Rumpfund, bogig ausgeschnitten, den Schwanz um-
giebt. Die Farbe des F. ist mattgraubraun, oben
mit dunklern, im Zickzack verlaufenden Ouerbinden.
Faltenhornvogel (Lnc6i'O8 8. RIi^UosroF ^Ii-
caw3 /."t/i., s. Tafel: Kuckucksvögel I, Fig. 3),
Jahrvogel, eine Malaka und die Sunda-Infeln
bewohnende Art der Nashornvögel (s. d.) von 1 in
Länge, wovon auf den Schnabel 21 und auf den
Schwanz 32 cui kommen. Das Horn auf dem hin-
tern Schnabelende zeigt eine Anzahl (4-8) Qucr-
falten. Gefieder hauptsächlich schwarz,Schwanz weiß
beim Männchen, schwarz beim Weibchen, Scheitel,
Nacken und Hals hell rotbraun, Schnabel gelb.
Faltenlegmaschine, eine Einrichtung, die be-
stimmt ist, das Legen von Falten oder Tollen in
Stoffen oder Geweben auf mechan. Wege selbstthätig
zu verrichten. Besondere Verwendung finden die F.
bei der Fabrikation gefältelter Hemdeneinsätze und
der Herstellung von Rüschen, Plisse's u. s. w.
Faltenfchwcin, s. Schweine.