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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fisetin - Fiskus
Nadeln krystallisierende Farbstoff wird I i f e t i n oder
ssisetinsäure genannt. Seine Zusammensetzung
ist nach Schmid (^H^O^^O.
Fifetm, Fifetinfäure, s. Fisetholz.
Fish (spr. ftsch), Hamilton, nordamerik. Staats-
mann, geb. 3. Aug. 1808 in Neuyork, schloß sich
als junger Advokat den Whigs an, trat 1842 als
Abgeordneter für seine Vaterstadt in den Vereinigten-
Staaten-Kongreß, war 1849-51 Gouverneur des
Staates Neuyork und 1851-57 Bundessenator.
Präsident Grant ernannte ihn 1869 zum Staats-
sekretär Minister des Auswärtigen), welche Stel-
lung F. auch während der zweiten Präsidentschaft
Grants bis zum 4. März 1877 bekleidete. In diefer
Eigenschaft fchloß er 8. Mai 1871 den Washingtoner
Vertrag mit England (s. Alabamafrage) und Nov.
1873 den Vertrag mit Spanien, der die Zwistig-
keiten wegen Cuba beilegte. Er starb 7. Sept. 1893
in Neuyork. - Vgl. I. Ienkins, I<iv68 ok tk6 6o-
V6rH01'8 ol tii6 8t3.t6 ol ^6^ ^01'1c (1851).
Fisher (spr. fifch'r), John, englischer kath.Bifchof,
geb. 1459 zu Veverley inIorkshire, studierte in Cam-
bridge und ward 1501 Kanzler der Universität. 1501
zum Bischof von Nochester ernannt, verteidigte er
König Heinrich VIII. gegen Luthers Angriffe ("1)6-
f6n8i0 Ii6^ia6 H886i'ti0Qi8", Köln 1525), schrieb
gegen Luther und gegen Akolampadius. Als Hein-
rich VIII. sich von Nom lossagte, erkannte F. 1531
die Suprematie des Königs mit einem Vorbehalt
an, weigerte sich aber, die Verstoßung der Königin
Katharina und die Erbfolge der Elisabeth gutzu-
heißen. Deshalb wurde F. von Papst Paul III. zum
Kardinal ernannt, Heinrich VIII. aber ließ ihn nach
langer Gefangenschaft 22. Juni 1535 wegen Hoch-
verrats enthaupten. - Vgl. Th. Vayly, Iks lils
3.nä (I6ll.t1i ol "lolill I?., di8kl)p okNociieztsr (Lond.
1655); M. Kerker, John F. (Tüb. 1860); Baum-
stark, John F. (Freib. i. Vr. 1879); Vridgett, I.ii6
ok ^. (Lond. 1888). ^s. Musselburgh.
Fisherrow (spr. fifcheroh), Ort in Schottland,
Fiskal (lat.), früher in den meisten deutschen
Staaten, auch in Bayern (Fiskalräte bei den Kreis-
regierungen), wie noch jetzt in Ungarn, ein öffent-
licher Beamter, welcher die Gerechtsame und das
Interesse des Fiskus (s. d.) in Obacht zu nehmen
hatte; dann im Kriminalprozesse der öffentliche An-
kläger, weil nach dem alten System, wo der Ver-
brecher durch Erlegung von Bußen an den Verletzten
und von Fricdgeldern an den König sich lösen konnte,
der Vertreter des königl. Schatzes solche ^traffälle
als Gelegenheiten eines öffentlichen Einkommens
wahrzunehmen hatte. Die Reich sfiskale im
Deutschen Reiche bei dem Reichskammergericht und
bei dem Reichshofrate hatten die Obliegenheit, als
Ankläger aufzutreten, wenn die Gerechtsame, Gesetze
und Verfassung des Reichs verletzt wurden, z. V.
gegen Mißbrauche des Münzregals, Störungen des
Landfriedens u. s. w. Auch galt in einzelnen deut-
schen Territorien, z. B. den beiden Hessen, ein fis-
kalifcher Strafprozeh, der sich jedoch gegen-
über der Herrschaft des reinen Inquisitionsprozesses
nicht bebaupten konnte. (Vgl. Ortloff, Der siska-
lifche Strafprozeß, Lpz. 1859.) Eine eigentümliche
Prozeßart der preuß. Justizpflege war der fis-
kalische Untersuchung spr ozeß, welcher zwi-
schen dem Kriminal- und Civilprozcsi die Mitte
hielt und bei leichtern Vergehen stattfand.
Fiskaltnen (mittellat.), die Unfreien und Hö-
rigen auf den Krongütern bei den Franken.
Fiskalisch, den Fiskus (s. d.) betreffend, ihm
gehörig.
Fiskarius (lat.), Schuldner des Fiskus (s. d.);
Pächter von Staatseinkünften.
Fiske (fpr. sifk), John, amerik. Historiker und
Philosoph, geb. 30. März 1842 zu Hartford (Con-
necticut), studierte in Harvard, woselbst er 1872-79
als Unterbibliothekar angestellt war, erlangte früh
einen Namen durch feine Vortragscyklen, die er in
Boston, auch in London und Edinburgh hielt. Be-
merkenswert sind unter denselben namentlich: "Ide
ä68tinv ok man, vi6^6<1 in t1i6 li^lit ok 1ii8 ori>
3W" (Bost. 1884) und "1b6 iä63. ok 6oä, a8
Hsssotsä d^ modern kno^ieäZL" (ebd. 1885). Von
seinen zahlreichen übrigen Schriften find die wich-
tigern: "N^1i8 anä n^tIi-inai56i-8" (Bost. 1872),
"6ut1in63 ot' c08inic pliilo80p1i)") (2Bde.,ebd. 1875),
((^d6 UN866N -^voricl" (ebd. 1876), "D3.r^ini8m"
(Lond. und Neuyork 1879) und die historifchen, fämt-
lich auf gewissenhaftem Quellenstudium beruhenden
tt^ds ci'iti^ai pkriocl ok ^inki-ican k^toi^" (Bost.
1888), "1^6 d6FinnwZ8 0k ^le^ NnFi3,nä)) (Lond.
1889), "I'1i6 .VmericÄQ rsvolution" (3 Bde., 1891),
"1ii6 äi300V6ix 0k ^N6rica" (2 Bde., Lond. 1892).
Fiskernäs,s. Godthaab.
Fiskumfos, einer der schönsten Wasserfälle
^32 111) Norwegens, gebildet vom Namfen-elv im
Amte Nord-Throndhjem.
Fiskus (lat.), eigentlich Geldkorb, ursprünglich
das Vermögen der röm. Kaiser als Krongut im
Gegensatz sowohl zum Reichsvermögen (Ararium,
s. d.) wie zum Privatvermögen der Kaiser. In den
F. floffen die Einnahmen aus Ägypten, den kaiferl.
Provinzen und vielleicht aus einem Teil der Senats-
provinzen; bestritten wurden aus ihm außer der
Provinzialverwaltung die Ausgaben für den Sold
von Heeren und Flotten, für Kriegszwecke, die Ge-
treideversorgnng Roms, die italischen Chausseen, die
Wasserleitungen in Rom u. a. - Im spätern röm.
Recht und heute bezeichnet man damit das Staats-
vermögen, als Träger von Rechten und Verbind-
lichkeiten. Der Staat bedarf zur Erfüllung feiner
Aufgaben Vermögen und Geldmittel. Damit tritt
er in den Verkehr, in privatrechtliche Beziehungen
zu feinen Unterthanen und andern Privatpersonen,
die keine andere Natur haben als die privatrecht-
lichen Beziehungen der Unterthanen zueinander.
Der Staat schließt Verträge, aus denen er berechtigt
und verpflichtet wird; er kann sich durch rechts-
widrige Eingriffe in das Privateigentum fchaden-
erfatzpflichtig machen; er kann klagen und verklagt
werden. Da der ^taat in Monarchien durch die
Perfon des Staatsoberhauptes repräfentiert wird,
so würde der Träger aller dieser Rechte und Ver-
bindlichkeiten das Staatsoberhaupt sein. Es würde
aberder Würde des Monarchen Eintrag thun, wenn
der Souverän indiese oftverschlungenen Verhältnisse
des Privatrechts und in die prozessualen Streitig-
keiten mit den Unterthanen verwickelt würde; das
würde auch nicht zur Rechtssicherheit beitragen.
Deshalb hat man ersonnen, das von Staats-
behörden, wenn schon mit Verantwortlichkeit gegen
den Souverän, verwaltete Staatsvermögen wie
eine Person zum selbständigen, von jenen Behörden
vertretenen Träger privatrechtlicher Rechte und Ver-
bindlichkeiten zu machen. Das ist der F. als Ju-
ristische Person (s. d.). Der F. steht unter den
Regeln des Privatrechts, allerdings vielfach mit
Privilegien, fowohl materiellrechtlicher als Prozeß-