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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Forderungsrecht
Fiskus für sich zurück. Ebenso ungültig sind die
Verträge, welche positiven Verbotsgesetzen, z. V.
dem Wuchergesetz ss. Wucher), zuwiderlaufen.
Tv?s in einem wirtschaftlichen oder sittlichen Zweck
wurzelnde Interesse der Parteien kann in dem Ver-
trage selbst hervortreten; der Vertrag trägt seine
("kui53. ss. d.) zur Schau, wenn sich aus seinem In-
halte ergiebt, daß er zur oben specialisierten Klasse
der benannten Verträge gehört oder wenn sich diese
l^lniäa sonst ergiebt. Nun hat zwar das Recht für
gewisse Fälle auch das sog. abstrakte Versprechen
für verbindlich erklärt; das hat aber nur die
Bedeutung, daß der Kläger die (^ausH hier nicht
nachzuweisen braucht. Der Verklagte kann aber
auch in diesen Fällen den Beweis antreten, daß das
Versprechen einer vom Recht anerkannten (au3H
entbehrt ss. Formalvertrag).
Ungültig sind ferner die Verträge, welche eino
objektiv unmögliche Leistung ansinnen, so daß auch
ein für den Fall der Nichtleistung abgegebenes
Strafversprechen unwirksam ist. Als objektiv un-
möglich gilt das Versprechen der Leistung einer dem
Verkehr entzogenen Sache ss. Onnmerciuin) und
einer nicht oder nicht mehr existierenden Sache, z. V.
der Verkauf eines zur Zeit des Kaufabschlusses ab-
gebrannten Hauses, wenngleich die Parteien diese
Thatsache nicht kannten. Gültig ist das Versprechen
einer zukünftigen Sache sNmtio 8poi, f. Nimio). Das
röm. Recht fah es nicht als eine Unmöglichkeit an,
daß die versprochene, z. B. verkaufte Sache dem Ver-
sprechenden nicht gehörte. Ebenso das Preuß. Allg.
Landrecht. Hatten die Kontrahenten im Auge, daß
der Verkäufer die fremde Sache von deren Eigen-
tümer erwerben sollte, so gilt hier dasselbe, wie wenn
jemand die Leistung eines Drittelt verspricht. Das
Versprechen macht ihn dafür verbindlich, seine Be-
mühungen aufzuwenden, um den Dritten zur Lei-
stung zu bestimmen. Nach franz. Recht s^oäö civil,
Art. 1599: "1^ venw d6 1^ clioze ä'^utini ezt
uniis") ist die Veräußerung einer fremden Sache,
über welche der Veräußernde, als wäre sie seine i^ache,
verfügt, nichtig. Die andere Partei tann aber, wenn
sie in gutem Glauben war, Schadenersatz sordern.
Eine Verbindlichkeit entsteht nicht aus einem Ver-
trage, welcher die Leistung oder ibren Gegenstand
dem freien Willen des Versprechendell überläßt.
Aber der auf Probe ss. Kauf auf Probe) oder auf
Besicht abgeschlossene Vertrag kann durch eine spätere
Erklärung des Versprechenden so perfekt werden, das;
eine Klage auf Erfüllung zusteht. Auch tann die
Bestimmung des Gegenstandes dem billigen Er-
messen einer der Personen, welche den Vertrag
schließen, wie dem gleichen Ermessen eines Dritten
überlassen werden. s^. Arbitrium.)
Nach röm. Recht konnte die Partei regelmäßig
nur sich versprechen lassen und nur s i cb selbst ver-
yflichten. Das moderne Recht hat eine freie Stell-
vertretung (s. d.) zugelassen. Dieselbe erstreckt
sich nicht bloß auf die Entstehung des F. und der
Schuld aus dem Vertrage, sondern aucb auf die
dingliche Wirksamkeit des Vertrags ss. Dinglicher
Vertrag). Denn der Vertrag ss. d.) bat nicht bloß
eine Schuldverbältnisse begründende Bedeutung,
sondern durch ihn werden auch familienrechtliche
Verhältnisse s die Ehe, das Kindesverhältnis durch
Adoption) begründende Wirkungen, ein Titel für
das Erbrecht ss. Erbvertrag) erzeugt und Rechte
aller Art übertragen. Die allgemeine Lehre von
dem Abschluß des Vertrags und seiner Perfektion,
von der Form der Verträge und den allgemeinen
Gründen ihrer Ungültigkeit, gehört deshalb nicht
dem Obligationenrecht allein an, sondern wird im
allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts behandelt.
sS. Vertrag.)
Das F., welches aus einem Vertrage entsteht,
kann nur auf einer von beiden Seiten begründet sein.
solche einseitigen Schuldverhältnisse ss. d.)
werden z. B. begründet durch ein Schenkungsver-
sprechen, und soweit es sich um die wechselmähige
Verbindlichkeit handelt, durch den Wechsel. In glei-
cher Art begründet das Delitr und die grundlose
Bereicherung gewöhnlich nur ein einseitiges Echuld-
verhä'ltnis. Der Vertrag oder der Quasikontrakt
kann aber auch neben der Hauptverbindlichkeit des
einen Kontrahenten eine mit einer ^Vctio contrario
geltend zu machende Nebenverbindlichkeit des andern
Kontrahenten auf Ersatz von Aufwendungen und
Schäden begründen, so für den Mandatar beim
Auftrag ss. d.), den Kommodatar beim Oounnoda-
tnin ss. d.), den Geschäftsfübrcr bei der Geschäfts-
führung ss. d.), den Depositar bei dem Hinter-
legungsvertrag ss. Depositum), den Pfandnchmer
deim Pfandvertrag ss. d.). Oder es entstehen dop-
pelseitige Schuldverhältnisse ss. d.), welcke
die LxcliMo non aäimpleti contracwg oder die
6xcoptio Hon i'ire aäimMti contrÄcwg begründen.
Solche doppelseitigen Schuldverbältnisse können
auch begründet werden durch eine Leistung und
Gegenleistung aus einem nichtigen Vertrage, indem
beide Teile je ihre Leistung oder die Bereicherung
zurückfordern.
Hat eine Partei, welche sich nur mit Einwilligung
ihres gesetzlichen Vertreters verbindlich machen, aber
ohne solche Einwilligung Rechte erwerben kann,
einen Vertrag letzterer Art ohne diese Einwilligung
abgeschlossen swie ein Minderjähriger oder ein ent-
mündigter Verschwender ohne Einwilligung des
Vormunds oder Pflegers, eine Ehefrau ohne Zu-
stimmung des Ehemanns), so bleibt die Gegenpartei
gebunden, wenn der gesetzliche Vertreter oder nacd
Hebung der Handlungsunfähigkeit der bisher Hand-
lungsunfähige den Vertrag genehmigt sPreuß. Allg.
Landr. 1,5, §§. 37 u. 38; Preuß. Gesetz vom 12. Juli
1875, §§. 3,4; Eächs. Bürgert. Gesetzb. §. 787;
Osterr. Bürgerl. Gesetzb. §. 865; 0oä6 civil Art. 1125,
1311; Schweizer Obligationenrecht §. 32). Bei die-
sen hinkenden Geschäften su^Mia clauäicHn-
tia) wird aber der Gegenkontrahent nach den neuern
Gesetzen frei, wenn der gesetzliche Vertreter sich nicht
binnen einer angemessenen, zum Teil gesetzlich be-
stimmten Frist auf jenes Aufforderung erklärt.
Wenn mehrere Personen zusammen einen Vertrag
schließen, aus welchem sie Gläubiger werden sollen,
so tritt, wenn nichts anderes verabredet ist, bei teil-
barem Gegenstande der Leistung, nach gemeinem
Necht,nach demVürgerl.Gcsetzduch fürSachsen§.663,
dem Gesetzbuch für Osterreich §. 888, nach (^oä6 civil
Art. 1217,1220, nach schweizer Obligationenrecht
Art.162,169 und nach dem Deutschen Entwurf ß. 320
Teilung ein, so daß jeder Gläubiger sür sich seinen
Anteil fordern kann. Nach Preuß. Allg. Landr. I,
5, §. 450 können die mehrern Mitberechtigten in
der Regel nur zusammen fordern, der einzelne nur
auf Leistung aä äspoZiwin für die mebrern. Selbst-
verständlich teilt sich die Forderung nicht, wenn die
mehreren Gläubiger eme einheitliche Gesellschaft
bilden, denn hier ist die Gesellschaft, z. V. eineOffene
Handclsgcfellschaft ss. d.), Gläubiger, nicht die ein-