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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Forderungsrennen - Fordon
fremden Sache dieselbe in gutcm Glailben veräußert
hat. Der Eigentümer kann ia seine Sache nun von
dem neuen Erwerber vindizieren; allein, wenn sie
bei diesem untergegangen ist, so daß sie der Eigen-
tümer dort nicht mehr vindizieren kann, entstebt
für den veräußernden gutgläubigen Besitzer die
Verbindlichkeit, das, was er gewonnen hat, dem
Eigentümer herauszugeben, sofern iener nur keinen
Ersitzungsbesitz hatte (s. Ersitzung).
Es giebt eine Anzahl persönlicher Klagen, welche
man im Gemeinen Recht unter dem Namen aotioiwL
in I-6N Lcriptas zusammenfaßt. Hier beschränkt sich
die Haftung auf Herausgabe oder Vorzeigung eines
Gegenstandes, welchen jemand hinter sich hat, ohne
daß dieser sonst in einem ^chuldverhältnis zu dem
Kläger steht. So z. B. wenn eine Exhibition (s. d.)
gefordert wird, oder wenn jemand infolge einer
Drohung einen Rechtsverlust erlitten, ein Dritter
aber, welcher an der Drohung nicht teilgenommen,
ja nicht einmal von derselben Kenntnis erhalten hat,
infolge des geübten Zwanges etwas erlangt hat.
Er haftet dem Benachteiligten auf Herausgade, so-
lange er dies hat, ein Grundsatz, welchen die neuern
Gesetzgebungen freilich aufgegeben haben.
Von der Haftung für einen durch Haustiere
(s. Tiere) angerichteten Schaden kann sich der Eigen-
tümer durch Hingabe des Tieres befreien; diefe Art
der Haftung Nebt aber dem Tiere an, fo daß sie bei
Veräußeruug des schadenstiftenden Tieres auf den
jeweiligen Eigentümer übergeht (noxa. caMt l>6-
huitur). Dieselbe Bestimmung wendeten die Römer
an bei Delikten der Stlaven und selbst der Haus-
kinder; letzteres wurde von Iustinian beseitigt.
Denselben Grundsatz hat das Deutsche Reichs-
gericht angewendet bezüglich der Haftung des Ree-
ders mit der torwuO äe M6r (s. Schiffsvermögen).
Der Reeder eines Hamburger Flußschiffes, dessen
Besatzung eineSchisfskollision verursacht hatte, hatte
das Schiff veräußert. Der redliche Erwerber wurde
nach Hamburger Recht in Verbindung mit Bestim-
mung des Handelsgesetzbuchs mit dem erworbenen
schiffe haftbar für den schaden erklärt (Entschei-
dung vom 7. Jan. 1898).
Der Hausvater hastet nach Gemeinem Recht nicht
schlechthin für Schulden seines Haussohns. Hat er
aber dem ^ohn ein Pekulium (s. d.) zur eigenen
Verwaltung überlassen, so haftet er den Gläubigern
aus den mit dem ^ohn geschlossenen Geschäften
so weit, als jenes Pekulium reicht. Und, soweit das
Vermögen des Vaters durch ein Geschäft des Soh-
nes vermehrt ist, haftet er ihnen, foweit diefe Ver-
mehrung reicht (actio ä6 in l em V6i'8o).
Man darf zwar die Regel aufstellen, daß jeder
aus seinem eigenen Verschulden und aus seinem
oder seines Stellvertreters gültig abgegebenen Ver-
iprech"en für die begründete Schuld mit seinem gan-
zen Vermögen hafte. Aber man darf nicht die um-
gekehrte Regel aufstellen, daß da, wo die Gefetze an
Thatsachen, welche von dem Willen des Verpflich-
teten unabhängig waren, eine Haftung desselben
knüpfen, dieselbe jedesmal nur eins beschränkte sei.
Denn der Geschäftsherr haftet dem Geschäftsführer,
welcher ohne Auftrag, aber dem mutmaßlichen Wil-
len des Geschäftsherrn oder den Verhältnissen ent-
sprechend dessen Geschäfte geführt hat, nicht bloß
nach Maßgabe der Bereicherung auf Erstattung der
Auslagen. Und ebenso kann zufolge des Haftpflicht-
gesetzes (s. d.) eine sehr weitgehende Schuld eines
Fabrikeigentümers oder des Betriebsulttcrnehmers
einer Eisenbahn ohne jede Verschuldung desselben
begründet werden. Vgl, auch über die Haftung für
die Schuld des Gehilfen den Artikel (^Ipa.
Über die Erweiterung und Einfchränkuug begrün-
deter F. durch Verzug s. d.; über die Abtretung be-
stehender F. s. Cession; über den Eintritt eines neuen
Schuldners s. Delegation, Erpromission und Schuld-
übernahme; über die Aufhebung einer bestehenden
Schuld s. Erfüllung, Annahme an Zahlungsstatt,
Erlaß, Aufrechnung und Deposition.
Forderungsrennen, s. Wettrennen.
Forderungsvermächtnis, ein Vermächtnis,
bei dem eine Fordernng der vermachte Gegenstand
ist. Es ist dies in drei verschiedenen Richtungen
möglich: so, daß dem Vermächtnisnehmer eine
Forderung übertragen werden soll, so, daß er von
einer Schuld befreit werden soll, oder so, daß der
Erblasser das, was er dem Vermächtnisnehmer
schuldet, vermacht. Das letzte ist das Schuldver-
mächtnis (le^awin ä6diti), das zweite das Li-
berationsvermächtnis (lo^atnin, lidei'eUionis),
das erste ist das F. (legHwin uomini?). Dasselbe be-
trifft eine Forderung des Erblassers, des mit dem
Vermächtnis Befchwerten oder die eines Dritten.
Besteht die vermachte Forderung des Erblassers zur
Zeit des Todes, so geht sie auf den Vermächtnis-
nehmer ohne Eesston des Erben über, doch darf der
Vermächtnisnehmer sie nicht ohne Einwilligung
des Erben einziehen. Zinsen, welche bei Lebzeiten
des Erblassers verfallen und bei seinem Tode rück-
ständig waren, sind nach Gemeinem und nach österr.
Recht mit vermacht, aber nicht nach preuß. Recht.
Der Erbe haftet weder für Existenz noch für Ein-
bringlichkeit der Forderung. Hat der Erblaß er bei
seinen Lebzeiten die Forderung eingezogen, so er-
lischt damit das F., wenn er nicht seine Absicht kund-
gethan hat, das Vermächtnis fortbestehen zu lassen,
z. B. indem er das eingezogene Geld aufbewahrte
oder indem er das Kapital in gleicher Weise anderweit
vergab. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2477 hat
die allgemeine Vorschrift: Das Vermächtnis einer
Forderung, welche dem Erblasser an einen Dritten
zusteht, fällt weg, wenn die Forderung nicht vorhan-
den ist. Unter dem Vermächtnis aller ausstehenden
Forderungen sind nach Osterr. Bürgerl. Gesetzb.
H. 668 weder die Forderungen aus öffentlichen Kre-
ditpapieren noch die auf einem unbeweglichen Gut
haftenden Kapitalien oder die aus einem dinglichen
Recht entstehenden Forderungen begriffen.
Fordicidien, ein zu Ehren der fruchtbaren Mut-
ter Erde in Rom 15. April gefeiertes Fest, an welchem
trächtige Kühe (toi-ä^L Iiov68) geschlachtet wurden.
Die ungeborenen Kälber wurden dabei gesondert
zu Asche verbrannt und den Vestalinnen übergeben,
welche die Asche mit andern Dingen vermischt dann
an den Palilien (21. April) als Sühn- und Reini-
gungsmittel verwandten.
Fordingbridge (spr. -bridsch), Stadt in der
engl. Grafschaft Hampshire, 27 km im Westen von
Söuthampton, am Avon, hat (1891) 5101E., Leinen-
manufaktur und Kattundruckerei. Der Ort ist nach
einer siebenbogigen Brücke über den Avon benannt.
Fordon, Stadt im preuft. Neg.-Bez. und Land-
kreis Bromberg, 12 km im NO. von Bromberg,
links an der Weichsel unterhalb der Brahemündung
und an der Nebenlinie Bromberg-F. (11,8 kni) der
Preuß. Staatsbahnen, hat (1890) 2348 E., darun-
ter 760 Katholiken und 267 Israeliten, Post, Tele-
graph, evang. und kath. Pfarrkirche, Synagoge,