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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Forstpolizei
schaftlicher Anwendung u. s. w." (Gotha 1835;
5. Aufl., von Grebe, 1864), ist durch die neue Littera-
tur überholt. Von dieser vgl. Prcßler, Forstliches
HMbuch für Schule und Praxis (Tl. 1: Tafel-
werk, 6. Aufl., Verl. 1874; Tl. 2: Textwerk, Verl.
und Tharaudt 1871 fg.); derf., Ingenieurmeßknecht
mit Textbuch (5. Aufl'., Tharandt 1876); K. Heyer,
Anleitung zu forststatifchcn Untersuchungen (Gieß.
1846); G. Heyer, Nber die Ermittelung der Masse,
des Alters und des Zuwachses der Holzbestände
(Dessau 1852); Püschel, Die Baummessung und
Inhaltsbercchnung (Lpz. 1871); Preßler und Kunze,
Die Holzmeßkunst (2 Bde., Verl. 1872); Vaur, Die
Holzmeßkunde (3. Aufl., Wien 1882); Vurckhardt,
Der Waldwert (Hannov. 1859); G. Heyer, Hand-
buch der forstlichen Statik (Abteil. 1, Lpz. 1871);
ders., Anleitung zur Waldwertrechuung (ebd. 1865;
4. Aufl., von Wimmenaucr, ebd. 1892); Kunze, An-
leitung zur Aufnahme des Holzgehaltes der Wald-
bcstände (2. Aufl., Verl. 1891); Stötzer, Waldwert-
rechnung und forstliche Statik (Franks, a. M. 1891).
ForstpoliZei, Forstpolitik, die obrigkeitliche
Sorge der Staatsgewalt in Vezng ans die Forsten,
welche die Abwendung der dem Waldeigentum und
der Forstwirtschaft drohenden Gefahren fowie die
höchste Vlüte diefer Wirtschaft bezweckt. Die Maß-
regeln der F. treten keineswegs immer erst dann
ein, wenn die Macht des Einzelnen nicht mehr
zureicht, den genannten Zweck zu erreichen, son-
dern auch dann und da, wo ein Eingreifen im all-
gemeinen Interesse als nützlich erscheint. Die F.
foll jedoch die Waldbesitzcr niemals mehr be-
schränken, als dies durch das öffentliche Interesse
wirklich geboten erscheint. Die Maßregeln der F.
betreffen zunächst die Sicherung des Waldeigcn-
tums gegen Verletzungen, und zwar gegen Fvrst-
vergchen (Forstfrevel), gegen die nachteiligen Fol-
gen der Waldservitute, gegen Naturereignisse, gegen
solche Maßregeln oderHandlungcn in den Waldun-
gen oder in deren unmittelbarer Nähe, die deren
Sicherheit gefährden. Man kann diefen Teil der
F. die forstliche Sicherheitspolizei nennen;
ihre Wirksamkeit ist vorzngsweise eine verhindernde,
vorbeugende. Die Bestrafung etwaiger Zuwider-
handlungen oder Fahrlässigkeiten ist der gericht-
lichen Entscheidung überlassen. Vczüglich der Ser-
vitnte handelt es sich um Schutz de5 Waldes gegen
übertriebene, schädliche Ausdehnung der Scrvituts-
rechte, Gesetzgebung über Ablösung oder Regulie-
rung der Scrvitute. Naturereignisse werden inso-
fern Objekt der F., als es sich darum handelt, ge-
meinsame Maßregeln zur Bekämpfung derselben an-
zuordnen; der Einzelne vermag z. B. durch alleVor-
bcugungs- und Vertilgungsmaßregeln eineBorken-
täferverheerung nicht abzuwenden, wenn die be-
nachbarten Waldbcsitzcr nicht gezwungen werden,
ebenfalls Maßregeln zu ergreifen. Handlungen,
welche die Waldungen gefährden, sind z. V. Feuer-
anmachen, Unvorsichtigkeit bei der Köhlerei u. s. w.
Sodann betreffen die Maßregeln der F. die Siche-
rung einer gewissen Menge von Wald und dessen
zweckmäßige Verteilung im Lande in Rücksicht auf
die Bedeutung des Waldes im Haushalte der Natur
und der Menfchen. Die F. wird hier zur forstlichen
Wohlfahrts Polizei und ist recht eigentlich ein
Ausfluß der Forsthoheit (s. d.). Die Eigentümlich-
keiten der Forstwirtschaft ließen es mit Necht be-
denklich erscheinen, die Bewaldung eines Landes
lediglich der Privatspekulation zu überlassen. Ver-
mehrt wurden diese Bedenken durch zahlreiche Nald-
verwüstungen und durch die schon mehrere Jahr-
hunderte alte Furcht vor Holzmangel, die noch im
Anfang des 19. Jahrh, allerdings eine größere Be-
rechtigung hatte als jetzt, wo die Verbesserung der
Verkehrsmittel den Holzhandel in großartiger Weise
entwickelt hat. Der frühere Polizeistaat hielt in
dieser Beziehung die weitgehendsten Eingriffe in die
Privatforstwirtfchaft für nötig und gerechtfertigt.
So kam es, daß in einigen Ländern Süddeutfch-
lands eine förmliche Beförsterung aller Waldnngen
des Landes gesetzlich ausgesprochen wurde (z.V.
namentlich in Württemberg). Theoretisch ging man
noch weiter; man verlangte, daß der Staat für die
Sickerung des notwendigen Bedarfs an Wald-
produkten im ganzen und einzelnen sorgen, in rich-
tiger Konsequenz dieser Forderung aber auch zur
Verhinderung der Holzverschwendnng die Verwen-
dung der Forstprodukte überwachen solle.
Die neuere Zeit verträgt so weit gehende polizei-
liche Eingriffe nicht. Die Aufgabe der F. in dieser
Richtung wird dadurch mit Recht eine beschränk-
tere; ganz kann sie aber nicht aufgehoben werden.
Unbedingt muß der F. die Befugnis zustehen, die
Erhaltung und zweckmäßige Bewirtschaftung jener
Waldungen ohne Unterschied des Besitzers zu er-
zwingen, die für die allgemeine Landeskultur von
besonderer Wichtigkeit sind, die der sog. Schutz-
wälder (s. d.). Weitere Beschränkungen der Privat-
waldwirtschaft, als die Schutzwaldungen fordern,
rechtfertigen sich nicht. In Preußen, Sachsen,
Mecklenburg, Oldenburg und mehrern Kleinstaaten
szusammen 70 Proz. aller Privatwaldungen) be-
stehen, abgesehen von den ^chutzwaldungen, be-
sondere forstgcsetzliche Beschränkungen der Privat-
wirtschaft nicht; dagegen sind solche in Süd- und
Mitteldeutschland in verschiedener Weise (Rooungs-
verbot, Ausforstungsgebot, Devastationsverbot,
Verbot von Waldtcilnngen) vorhanden, am ausge-
dehntesten in Württemberg (Gesetz von 1879). Anders
ist es mit den Waldungen jurist. Personen, wie
Gemeinden und Stiftungen. Hier erscheint die
jetzige Generation nur als Nutznießerin, der Staat
hat die Pflicht, nicht bloß das Recht, dafür zu
sorgen, daß die Nachkommen nicht durch die der-
malige Nutznießcrin geschädigt werden; diese Pflicht
ist gegenüber dem Waldeigentnm eine besonders
wichtige. Es erscheint sonach vollständig richtig,
wenn der Staat einfach die Verwaltung solcher
Waldungen ganz in die Hand nimmt, wie es z. B.
in Baden, Nassau, Hessen, Teilen von Bayern und
Hannover n. s. w. der Fall ist. Andere Staaten
beschränken sich anf eiue allgemeine Vermögensauf-
sicht (Sachsen, Oldenburg, mehrere Kleinstaaten)
oder führen daneben noch eine technische Vetriebs-
aufsicht (Württemberg, Bayern, Österreich, teilweise
in Preußen u. a. m.). Die Privatforstwirtschaft kann
dadurch gefördert werden, daß die Gesetzgebung die
Bildung von Waldgenossenschaften erleichtert und
unterstützt, da hierdurch bis zu einem gewissen Grade
der kleine Besitz auch der Vorteile teilbaftig wird,
welche für die Waldwirtfchaft der große Besitz bietet,
namentlich eine Erleichterung und Verbesserung des
Schutzes und der Verwaltung. Im übrigen ist es
die zweckmäßigste forstliche Wirtschaftspolitik, wenn
der Staat seinen eigenen Waldbesitz nicht bloß er-
hält, sondern zu vergrößern sucht, was bezüglich der
Schutzwaldungen nötigenfalls durch Expropriation
zu geschehen hat. (S. Beförsterung.)