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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fremdengesetze - Fremdenlegion
(F. 13). Eine entsprechende Bestimmung hat das
Markenschntzgesetz vom 30. Nov. 1874 G. 20). Wenn
ausländische Urbeber von Mustern und Modellen
im Gebiete des Deutschen Reichs ihre gewerbliche
Niederlassung haben, so genießen sie sür die im In-
lande gefertigten Zeugnisse den Schutz des Gesetzes
vom 11. Jan. 1876. Im übrigen richtet sich der
Schutz der ausländischen Urheber nach den bestehen-
den Staatsverträgen. Wenn von ausländischen Ur-
hebern Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kom-
positionen und dramat. Werke bei Verlegern erschei-
nen, die im Gebiete des Deutschen Reichs ihre Han-
delsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter
dem Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1870 (§. 61).
Eine entsprechende Bestimmung hat das Gesetz vom
9. Jan. 1876 bezüglich des Urheberrechts an Werken
der bildenden Künste O. 20).
- Im Civilprozeß steht die ausländische Partei
grundsätzlich der deutschen Partei gleich. Doch haben
Ausländer, die als Kläger auftreten, dem Beklagten
wegen der Prozeßlosten Sicherheit zu leisten, sofern
nicht der Deutsche, wenn er in dem Staate klagt,
welchem der Ausländer angehört, gesetzlich von der
Sicherheitsleistung entbunden ist (ß. 102); auch
haben Ausländer einen dreifachen Vorschuft für die
Gerichtskosten zu zahlen (Gerichtskostengesetz ß. 85),
bei ähnlicher Ausnahmebestimmung. Ausländer
haben auf das Annenrecht insoweit Anspruch, als
die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Civilprozeßordn.
Z. 106). - Als ein zureichender Arrestgrund ist es
anzusehen, wenn das Urteil im Auslande vollstreckt
werden muß (§. 797). Doch ist ein Arrest gegen
ausländische Regierungen oder den ausländischen
Fiskus völkerrechtlich ausgeschlossen.
Im Konkurs stehen ausländische Gläubiger den
deutschen Gläubigern gleich. Doch kann unter Zu-
sümmung des Bundesrats durch Anordnung des
Reichskanzlers ein Vergeltungsrecht zur Anwendung
gebracht werden (Konknrsordn. §. 4).
Die Aufnahme eines Fremden in den Staatsver-
band (Naturalisation, s. d.) ist geregelt in dem
Neichsgesetz über Erwerb und Verlnst der Staats-
angehörigkeit vom 1. Juni 1870; die Erteilung der-
selben erfolgt durch die Einzelstaaten nach völlig
freiem Ermessen innerhalb der gesetzlichen Schran-
ken. - Vgl. Störk, <Htaatsunlerthanen und F. (in
Holtzendorsfs "Handbuch des Völkerrechts", Bd. 2,
Hamb. 1887); derf., Fremdenpolizei (im "Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften", Bd. 3, Jena
1892, S. 679 fg.); von Bar, Das Fremdenrecht und
seine volkswirtschaftliche Bedeutung (Berl. 1893).
Fremdengesetze oder (in Zusammensetzung mit
dem engl. Worte dili) Fremdenbills nennt man
diejenigen Gesetze, welche in Staaten, in denen im
allgemeinen die Fremden den Schutz der Landes-
gesetze genießen, der Regierung das Recht erteilen,
denselben den Aufenthalt zu verweigern oder sie
nach gestatteter Aufnahme auszuweisen. Diese Ge-
setze sollen teils solche Fremde, welche die innere
Ruhe des Staates gefährden können, teils solche,
deren Anwesenheit zu Verwicklungen mit Nachbar-
staaten führen kann, fern halten. Eine derartige
Fremdenbill (^Iwu-Liii) brachte in England der
Staatssekretär Lord Grenville 1793 infolge der
Ereignisse im revolutionären Frankreich durch das
brit. Parlament. Dieses strenge, dem Geiste der brit.
Verfassung durchaus widersprechende Gesetz wurde
zwar seit dem Frieden von 1814 von der Opposition
heftig dampft, 65er dessenungeachtet ißic und 1818
erneuen, und erst unter dem Ministerium Canning
trat eine mildere, die Fremden weniger dem Ve-
üeben des Ministeriums preisgebende Bill an seine
stelle. Doch wurden nach dem Orsinifchen Attentat
(1858) neue Versuche gemacht, die F. Englands zu
verschärfen. - In den Vereinigten Staaten
von Amerika brachte nach dem beleidigenden Auf-
treten Frankreichs gegen die amerik. Gesandten die
Föderalistenpartei, die damals unter der Präsident-
schaft von John Adams am Nuder war, gegen die
fremden Emissäre, die im Innern des Landes die
Leidenschaften des Volks aufstachelten, eine Frem-
den- und Aufruhrakte durch, die dem Präsidenten
die diskretionäre Befugnis gab, jeden Ausländer
auszuweisen, diese Befugnis gegen feindliche Fremde
im Kriegsfalle aber obligatorifch machte. Das Auf-
ruhrgesetz führte eine Strafbestimmung für Pasquil-
lanten ein. Die Gesetze waren drakonisch und wurden
als außerhalb der Kompetenz der Bundesregierung
liegend angesehen. Adams zog es vor, von seiner
Ausweisungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen,
doch wurden mebrere Prozesfe wegen Aufruhr an-
gestrengt. Die Unpopularität diefer Gefetze war
1800 eine der Haupturfachcn der Niederlage der
Föderalisten. Über die F. gegen die Chinefen f. Chi-
nesenfrage. - In Frankreich veranlaßten die vie-
len polit. Flüchtlinge, die sich hier seit 1830 sammel-
ten, ebenfalls ein strenges Fremdengefetz, welches
1833 verlängert und oft, namentlich unmittelbar vor
dem Staatsstreich Napoleons im Dez. 1851, mit
großer Härte gegen die Ausländer in Paris in
Anwendung gebracht ward. - In Belgien erging
1835 ein Fremdengesetz, welches bestimmte, daß jeder
Fremde, der durch sein Benehmen die öffentliche
Ruhe in Gefahr bringe, oder wegen eines im Aus-
lande begangenen Verbrechens, welches die Aus-
lieferung begründet, verfolgt werde, durch einen
königl. Befehl gezwungen werden könne, einen be-
stimmten Ort zu verlassen oder sich an einem ihm
angewiesenen Orte aufzuhalten, oder das König-
reich zu verlassen. Ein anderes schärferes Gesetz ist,
wie es scheint auf Andringen Frankreichs, 1865 er-
lassen worden und in Anwendung gekommen. - Die
schweizerische Bundesverfassung von 1848 teilt
dem Bunde das Neckt zu, Fremde, welche die innere
oder äußere Ruhe der Eidgenossenschaft gefährden,
aus dem schweiz. Gebiet auszuweisen. Außerdem
können namentlich polit. Flüchtlinge gezwungen
werden, sich entfernt von den Grenzen im Innern
des Landes aufzuhalten. - Im DeutschenReiche
bestehen besondere F. nicht, doch können Fremde
jederzeit auf dem Verwaltungswege ausgewiefen
werden. Neben England ist es heute besonders die
Schweiz, welche in liberalster Weise den Fremden
Zutritt und Aufenthalt gewährt. Freilich kann dies
Verhalten auch zu Schwierigkeiten mit andern
Staaten führen, wenn es sich um politisch kompro-
mittierte und weiter agitierende Fremde handelt.
Solchen Schwierigkeiten war die Schweiz neuer-
dings mehrfach ausgefetzt und hat infolge davon
vor. kurzem ein besonderes Vundesorgan zur Hand-
habung der Fremdenpolizei eingesetzt (s. Auswei-
sung und Auslieferung).
Fremdenlegion (I^ion etrHu^örs), eine fran-
zösische, nach der Iulirevolution aus polit. Flückt-
lingen, Abenteurern und Fahnenflüchtigen errich-
tete Truppe, die zunächst zur Eroberung Algeriens
verwendet wurde und sich stets ausgezeichnet hat.
Alle Stabsoffiziere und zwei Drittel der übrigen