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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Frondienste - Fronleichnamsspiele
Frondienste, in der mittelalterlichen Agrar-
verfassung die von den gutshörigen Bauern an
ihren Gutsherrn zu leistenden Dienste und Liefe-
rungen. (S. Frone, Fronhöfe, Neallasten.)
Frondös (lat.), belaubt, s. ^rong.
Frone (d. i. dem Herrn gehörig, vom althoch-
deutschen li-ö, s. Fron) oder Frondienst, Fron-
den, Scharwerke, Roboten (lat. au^i-m; frz.
C0rv66), Bezeichnung für Dienste, die einem Verpflich-
teten zum Vorteile eines Berechtigten obliegen. Sie
sind teils dingliche, wenn sie fo an einem Grund-
stücke basten, daß sie von jedem Besitzer desselben
zu leisten sind, teils persönliche, wenn die Verpflich-
tung unabhängig von dem Besitze eines Grundstücks
besteht. Auch die Berechtigung knüpft sich teils an
ein Gut, teils an ein Amt, teüs ist sie das persön-
liche Herrschaftsrecht einer Familie. Die F. im
engern Sinne, die Herren fronen, waren meistens
Feudalleistungen, die auf der Leibeigenschaft, Hörig-
keit oder Scbutzherrlichkeit beruhten; doch kamen sie
auch mit privatrechtlicher Begründung vor, indem
sie als Gegenleistung für die Übertragung eines
Gutes oder anderer Vorteile festgesetzt wurden.
Neben den bestimmten oder gemessenen F. gab
es anch un gemessene, doch wurde auch den letztern
durch das Herkommen und später durch das Gesetz eine
gewisse Schranke gesetzt. Neben den Hand fronen,
zu denen der Verpflichtete seine eigenen Geräte mit-
bringen mnftte, bestanden auch Spannfronen,
die der Verpflichtete mit eigenem Vieb und Geschirr
leisten mußte; neben den ordentlichen, regel-
mäßig sich wiederholenden gab es außerordent-
liche, nur bei besondern Vorfällen erforderliche F.;
neben den sässigen, gleichzeitig von mehrern der-
selben Herrschaft Verpflichteten zu leistenden, gab es
walzende oder N ei hen fronen, bei denen ein
Wechsel nnter den Pflichtigen Besitzern nach einer
bestimmten Reihenfolge stattfand. Vielfach hatten
die Dienenden Anspruch auf Beköstigung und eine
herkömmliche Vergütnng. Im 19. Jahrh, sind mit
der Leibeigenschaft auch die Herrenfronen verschwun-
den, und zwar im allgemeinen auf dem Wege der
Ablösung (s. Neallasten).
Eine andere Klasse bilden dieGemeindefronen,
die namentlich bei dem Bau von Gemeiudewegen,
Kirchen u. s. w. zur Verwendung kamen, aber auch
Nachtdienste, Votengänge u. s. w. umfaßten. Von
diesen haben sich noch manche Neste erhalten, wie
z. B. in Frankreich und Elsaß-Lothringen die durch
Gesetz vom 21. Mai 1836 geregelten I>i-68tHtiou8
"i ulUui'6 beim Vicinalwegebau, bei denen übrigens
die Pflichtigen sich immer durch andere Arbeiter er-
sehen lassen können, wenn sie nicht überhaupt die
Leistung in Geld vorziehen. Man unterschied früher
auch Land es fronen, nämlich solche, die den Unter-
thanen zum Vorteil des Staates auferlegt waren.
Gegenwärtig faßt man die Dienstleistnngen an Ge-
meinde und Staat (wie obligatorische Beteilignng
an der Wasserwehr, an Dammarbeiten bei Über-
schwemmungsgefahr, überhaupt die nach dem Straf-
gesetzbuch crzwingbare Hilfeleistung bei öffentlichen
Notständen, die Stellung von Fuhren für militär.
Zwecke u. s. w.) aus einem böhern Gesichtspunkte
auf. Auch sind nach der Ausbildung der Gelowirt-
schaft die Dienste bezahlter Arbeiter volkswirtschaft-
lich zweckmäßiger und billiger als irgend welche
Zwangsdienste, und man wird daher zu den letztern
nur in Ausnahmefällen greifen, wenn wichtige öffent-
liche Interessen es verlangen.
Fronfasten oder Angarienfasten, die Qua-
temberfasten (s. d.), weil im Mittelalter zu den Qua-
temberterminen die Fronen oder Angarien zu lei-
sten und zu entrichten waren.
Fronfeste, s. Fron.
Fronhaufen, Dorf im Kreis Marburg des preuh.
Reg.-Vez. Cassel, 15 Kin von Marburg und Gichen,
in 170 in Höhe, unweit der Lahn, an der Linie Cassel-
Frankfurt a.M.der Preuß. Staatsbahnen,Sitz eines
Amtsgerichts (Landgericht Marburg), hat (1890)
1000 E., Post, Telegraph, alte Burg s13. Jahrh.).
Fronhöfe (Herrenhose), im Mittelalter das
Besitztum jedes freien Grundeigentümers von den
weltlichen und geistlichen Herren an bis hinans zum
König. Sie entstanden in altgerman. Zeit dadurch,
daß jeder freie Grundbesitzer neben seinem Los-
gute in der Feldmark noch einen Herrenhof im Dorfe
besaß und nahmen im Lauf der Zeit eine immer
mehr wachsende wirtschaftliche Bedeutung an. Zu
jedem Fronhof gehörten mehr oder weniger um-
fangreiche, die Grundherrschaft des Hofherrn bil-
dende Ländereien. Sehr ausgedehnte Grundherr-
schasten enthielten mehrere F. Die Ländereien
wurden teils vom Hof aus (Salländereien), teils
durch Kolonen bebaut (Zinsgüter). Im letztern
Falle waren die Inhaber der zum Fronhof ge-
hörigen Bauerngüter, welche nicht immer un-
mittelbar am Fronhof, sondern oft völlig zerstreut
lagen, zu gewissen Diensten und Leistnngen (s.
Frone) verpflichtet. Aus diesem Abhängigkeits-
verhältnis entsprang die Hofhörigkeit der Bauern.
(S. Bauer, Bauerngut, Bauernstand und Grund-
eigentum jGeschichtej.) Von besonderer Bedeutung
waren diese abgeschlossenen F. besonders für die
selbständigere Entwicklung des Handwerks. Auf
den Königshöfen und den Höfen der geistlichen und
weltlichen Herren wurde das Handwerk zuerst ein
nener, besonderer, in sich selbst zergliederter Lebens-
beruf, zur Befriedigung der Bedürfnisse der in den
F. vereinigten Personen. Doch wurde die Hand-
werksarbeit von unfreien Personen für ihren Herrn
nach dessen Anweisung im Hofdienst und nach Hof-
recht ausgeübt. Ein Teil derfelben, namentlich die
Herstellung der Kleidungsstücke, wurde von Weib-
lichen, in besondern Frauenarbeitshäusern vercmig-
ten Personen besorgt. Die Auflösung der F. be-
ginnt bereits im 12. Jahrh, und setzt sich bis zum
Ende des Mittelalters fort. - Vgl. von Maurer,
Geschichte der F., der Bauernhöfe und der Hof-
verfassung in Deutschland (4 Bde., Erlangen 186^
- 63); Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschafts-
geschichte, Bd. 1 (Lpz. 1879).
Fronleichnam (vom althochdeutschen irö, s.
Fron), Om'pug Domini ^68n ^Inisti, die geweihte,
nach der Lehre der kath. Kirche in den Leib Jesu
verwandelte Hostie.
Fronleichnamsfest (1?68win Oorpoi'^ ^In-iäti),
in der kath. Kirche das Fest zur Verehrung des Fron-
leichnams (s. d.). Von Papst Urban IV. 1204 ge-
stiftet, seit 1311 allgemein eingeführt, wird es am
Donnerstag nach dem Trinitatisfeste (s.d.) gefeiert.
Es wird mit großen Prozessionen begangen und ist
eins der glänzendsten Feste der kath. Kirche. In
Frankreich und Elsaß-Lothringen ist das F. auf den
folgenden Sonntag verlegt. (S. Festtage.)
Fronleichnamsspiele, <^'Mchc Spiele, die
im Mittelalter am Fronleichnamsfest (s. d.) zur Aus'
führung gelangten. Da dieses junge Fest keinen
altüberlieferten Geschichtsstosj darbot, so tonnte