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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gattersäge - Gattung
"Die Weltgeschichte in ihrem ganzen Unlfange"
lBd. 1 u. 2, Gott. 1785-87) und der "Versuch
einer allgemeinen Weltgeschichte bis zur Entdeckung
von Amerika" (ebd. 1792). Hieran reihen sich seine
Lehrbücher der histor. Hilfswissenschaften, unter
denen der "Abriß der Diplomatik" (Gott. 1798),
und die "Praktische Diplomatik" (ebd. 1799), der
"Abriß der Genealogie" (ebd. 1788), der "Abriß der
Heraldik" (2. Aufl., ebd. 1792) nebst der "Praktischen
Heraldik" (Nürnb. 1791) und der "Kurze Begriff der
Geographie" (3. Aufl., Gott. 1793) epochemachend
gewirkt haben. Auch gab er die "Allgemeine histor.
Bibliothek" (16 Bde., Halle 1767 - 71) und das
"Histor. Journal" (16 Bde., Gott. 1772-81) heraus.
- Vgl. Heyne, Niobium l^ttkri (Gott. 1800), und
Wesendonck, Die Begründung der neuern deutschen
Geschichtschreibung durch G.undSchlözer(Lpz. 1876).
Gattersäge, s. Sägemaschinen.
Gatti, Bernardino, ital. Maler, geb. um 1495
in Pavia, gest. 1575 in Parma, war Correggios
Schüler. Eigen ist ihm em Streben nach Lieblich-
keit, namentlich bei weiblichen Gestalten und Kin-
dern; zudem liebt er seine Gestalten kräftig zu mo-
dellieren. Trotz seiner Abhängigkeit von Correggio
bat er auch andere Maler geschickt nachgeahmt.
Zahlreiche Malereien, darunter meist monumentale
Fresken, schuf er für Parma, Piacenza und Cre-
mona. In letzterer Stadt befindet sich in der Late-
ranensischen Kirche sein figurenreiches Werk: das
Wunder des Brotes, 1552 gemalt. In Sta. Maria
di Campagna zu Piacenza vollendete er 1553 die
von Pordenone begonnenen Malereien der Georgs-
legende', in Madonna della Steccata zu Parma
malte er 1566 die Himmelfahrt der Maria.
Gattieren, in der Baumwollspinnerei das
Mischen verschiedener Baumwollsorten, durch wel
ches ein gleichförmiges Fabrikat erzielt werden soll.
- G. in der Metallurgie, s. Beschicken.
Gattme oder Pebrine, eine seit längerer Zeit
bekannte Krankheit der Seidenraupen, die ein Pilz
aus der Gruppe der Spaltpilze oder Bakterien (s. d.),
Xo^nm doind^ci8 M<<?., verursacht. (Vgl. Seiden-
raupe.)
Gattung ((^onuL), in der Philosophie eine
unter einem allgemeinen Merkmal gedachte Klasse,
die andere, nach bestimmtem Merkmalen unter-
schiedene Klassen (Arten) in sich zusammenfaßt. G.
und Art (s. d.) stellen also verschiedene Stufen des
Allgemeinen dar, beiden zusammen steht das Ein-
zelding oder Individuum gegenüber. Ob Gat-
tungsbegriffe (IIniv6i'8u!iii) noch eine andere
Bedeutung haben als die der Zusammenfassung einer
Vielheit von Individuen unter einer gemeinsamen
Benennung, ob sie auch eine Art Sein darstellen,
ein höheres vielleicht als das Sein der Einzeldinae,
ist eine Frage, die namentlich die mittelalterliche
Philosophie viel beschäftigt hat, die aber von den
neuern Philofophen meist verneint wird.
In der Naturwissenschaft bezeichnet G. den
Inbegriff der durch gemeinschaftliche Merkmale als
zu einer engern Abteilung gehörend ausgezeichneten
Arten (Species) von Organismen. Außer diesem
Charakter glaubte man häufig auch noch den als
wesentlich aufstellen zu können, daß Arten derselben !
G. sich untereinander begatten und Bastarde erzeugen !
können, was bei Arten gleicher G. <z. B. Esel und ^
Pferd) oftmals, bei Tieren verschiedener G. niemals
der Fall sein sollte, seitdem man den Gattungs-
begriff in neuerer Zeit immer enger gezogen hat, ist
dieseAnsicht hinfällig geworden,denn z.B. Cananen-
Vogel und Stieglitz, früher zu der G. ^rwßiiia, jetzt
zu den beiden G. 86i-iuu8 und (^räu6ii8 gehörig,
bastardieren sehr leicht miteinander. Die G. kann
bald nur aus einer einzigen Art, bald aus vielen
Arten bestehen, je nachdem viele oder wenige oder
nur eine einzige existieren oder bekannt sind. Im
System werden dann die G. zu größern Abteilungen,
Gruppen, Familien, Ordnungen und Klassen ver-
einigt, um eine Übersicht des Naturreichs zu erhalten.
In rechtlicher Beziehung kann eine nur der G.
nach bestimmte Sache nicht Gegenstand des Eigen-
tums sein. Dieses setzt immer eine individuell be-
stimmte Sache (Lpscies) voraus. Wohl aber kann
eine nur generisch bestimmte Sache Gegenstand
eines Forderungsrechts sein. Geldschulden sind ge-
wöhnlich nicht darauf gerichtet, daß der Schuldner
individuell bestimmte Münzen, sondern daß er
irgend welches, der Landeswährung entsprechen-
des Geld, das dem Wert nach der geschuldeten
Summe entspricht, dem Gläubiger zahlt. Abgesehen
von Geldschulden werden generische Obliga-
tionen durch Vertrag oder durch letztwillige Ver-
fügung begründet, z. V. der Schuldner hat zehn
Scheffel Saatroggen geliehen, welche er bei der
nächsten Ernte zu erstatten versprochen hat, oder es
ist ein Gattungskauf (s. d.) abgeschlossen, oder der
Erblasser hat seinem Erben die Verpflichtung auf-
erlegt, dem Vermächtnisnebmer ein Reitpferd oder
ein Wohnhaus in Berlin im Werte von 60000 M.
oder einen Flügel aus der Fabrik von Blütdner im
Wert von 1500 M. anzuschaffen. Die unter das
g-6nu8 fallenden Sachen können fungibel (f. Fun-
gible Sachen und Vertretbare Sachen), d. h. nach
den allgemeinen Verkehrsansichten vertretbar sein,
sodah es auf die Individualität der einzelnen Sache
nicht ankommt. Aber auch solcke Sacken, bei denen
nach allgemeinen Verkehrsansichten eine Vertret-
barkeit nicht stattfindet, können für das besondere
Rechtsverhältnis der Parteien generisch bestimmt
werden, wie die eben angeführten letzten Beispiele
zeigen. Die Auswahl des speeiellen zu leistenden
Gegenstandes steht, wenn nichts anderes festgestellt
ist, dem Schuldner zu. Doch soll er nach Preuß.
Allg. Landr. I, 5, tz. 275, nach stanz. Recht, coä"
civil Art. 1246, nach Schweizer Obligationenrecht
Art. 81, nach dem Deutschen Entwurf §. 207 Sachen
(nach dem Deutfchen Handelsgefetzbuch Art. 335 bei
Handelsgeschäften Handelsgut) mittlerer Art und
Güte gewähren. Solange der Schuldner nicht die-
jenige specielle Sache, welche er zur Erfüllung feiner
Verpflichtung dem Gläubiger leisten will, diesem
gegenüber mit der Wirkung ausgewäblt und aus-
gesondert hat, daß er ohne die Zustimmung des
Gläubigers nun nicht wieder eine andere Auswahl
treffen darf, bleibt er aus dem Gattungsversprechen
verpflichtet, also auch, wenn er bereits eine bestimmte
^ache, aber nicht in jener ihn bindenden Weise sür
sich ausgewählt hatte und die ausgewählte Sache
untergegangen ist, so, als ob er überhaupt noch nicht
ausgewählt hätte. Nur wenn das die Leistung un-
möglich machende Ereignis die ganze Gattung trifft,
ohne daß dem Schuldner eine Schuld vorzuwerfen
ist, wird er von seiner Verpflichtung befreit. Eine
Ausscheidung im obiaen Sinne ist jedenfalls dann.
erfolgt, wenn der Schuldner zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit dem Gläubiger eine bestimmte Sacke
übergeben hat. aber auch wenn sich Parteien auf die
Leistung einer bestimmten Sache vereinig! haben.