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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gebrauchsnormale - Gebühren
seit jener ersten 'Anmeldung in dem letztern Staate
eingereicht sind; und es soll auch in diesem andern
Staate die Neuheit dem Gegenstände nicht durch
Umstände entzogen werden, welche seit jener ersten
Anmeldung eingetreten sind. Die Frist beginnt bei
Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf
die erste Anmeldung das Patent erteilt ist; bei Ge-
genständen, welche in Deutschland als G., in Italien
oder Österreich-Ungarn als Erfindungen angemeldet
werden, mit dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung,
falls diese in Deutschland erfolgt; mit der Patent-
erteilung, falls die erste Anmeldung in Italien oder
Asterreich-Ungarn erfolgt. Angemeldet wurden im
Deutschen Reich 1891: 2095 G. (gegen 12919 Pa-
tente), 1892: 9066 G. (gegen 13126 Patente). Die
Anmeldungen stellen sich 1891 für Großbritannien:
21673 G. (gegen 22888 Patente), Nordamerika:
1025 G. (gegen 39418 Patente). - Litteratur s.
beim Artikel Patent.
Gebrauchsnormale, s. Normalmah.
Gebrauchsrecht, s. II8U8.
Gebrauchswert, s. Wert.
Gebräude, älteres Maß für Vier in einigen
deutfchen Staaten: in Preußen ^ 9 Kufen, 18 Fässer,
36 Tonnen oder 3600 Quart ^ 41,22iKI; in Sachsen
---12 Kufen, 24 Fässer, 96 Tonnen, 140 Eimer oder
10080 Kannen ^ 94,308 Iii; in Leipzig jedoch bis
Ende Okt. 1858 -- 8 Kufen, 16 Fässer, 64 Tonnen,
96 Eimer oder 6912 Schentkannen ^ 70'/... KI. In
der Stadt Hannover hatte das G. oder Brau
43 Fässer oder 2236 Stübchen ^ 87,0"9 di.
Gebrech, in der Jägersprache, s. Gebräch.
Gebrechen, organische fehler, welche die gei-
stige oder körperliche Thätigkeit eines Menschen
dauernd einschränken. Deshalb räumt ihnen das
Recht gewisse Wirkungen ein. Die Goldene Bulle
(s. d.) schloß den sonst Berufenen von der Nachfolge
in die Kurwürde aus, wenn er wegen geistiger oder
körperlicher G. nicht regieren könne. Neuere deutsche
Verfassungsgesetze, wie das preußische, das bayri-
sche, das württembergische, das hessische, das säch-
sische, lassen in diesem Fall eine Regentschaft ein-
treten. Als Beamte, als Schöffen oder Geschworne
sollen Personen nicht berufen werden, welche wegen
geistiger oder körperlicher G. zu dem Amte nicht
geeignet sind. Gebrechliche Personen können die
Übernahme einer Vormundschaft ablehnen. Tritt
bei dem Beamten nach der Anstellung ein G. dieser
Art ein, so ist das ein Grund zur Pensionierung.
Bei Geistlichen genügt schon ein Ärgernis erregender
körperlicher Defekt zum Ausschluß vom geistlichen
Amte (Stumme, Taube, Blinde, Einäugige, Lahme,
Epileptische, Aussätzige). Privatpersonen, welche
durch ein G. behindert sind, vor Gericht oder einer
andern Behörde zu erscheinen, müssen sich in eigenen
Angelegenheiten auf ihre Kosten durch einen Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. Wo persönliche Er-
klärungen abzugeben sind (Testamentserrichtung,
Zeugenvernehmung, Eidesleistung), erfolgen diefe
vor einem beauftragten Richter in der Wohnung des
Gebrechlichen. Entmündigte Geisteskranke (s. Ent-
mündigung) erhalten einen Vormund. Großjährige,
welche taub, stumm oder blind und hierdurch an
Besorgung ihrer Angelegenheiten gehindert sind,
werden nach vorgängiger Sachuntersuchung bez.
unter Zuziehung des Gerichtsarztes durch Beschluß
des Vormundschaftsgerichts (im allgemeinen oder
für einzelne Angelegenheiten) unter Vormundschaft
gestellt (Preuß. Vormundschaftsordn. 8§. 81, 83).
Vgl. Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1982, welches die
Bevormundung der Taubstummen, welche sich durch
verständliche Zeichen ausdrücken können, oder der
bloß tauben oder bloß stummen, ferner der blinden
und andern gebrechlichen oder geistesschwachen Per-
sonen, welche nicht in väterlicher Gewalt stehen, nur
auf ihr Verlangen oder wenn das Vormundschafts-
gericht es nach gerichtsärztlicher Untersuchung für
nötig hält, eintreten läßt. Nach Preuß. Allg. Landr.
II, 1, §. 697 gelten unheilbare und ekelhafte G., welche
die Erfüllung der Zwecke des Ehestandes hindern,
dem ehelichen Unvermögen gleich als Ehescheidungs-
grund. Der Deutsche Entwurf will dies beseitigen.
Gebrochene Accorde, s. Arpeggio.
Gebühren, die Vergütung für besondere Dienst-
leistungen und Ausgaben, die der Zahlende ver-
anlaßt hat, sofern die Leistung nicht einen rein pri-
vatrechtlichen Charakter hat. Der Ausdruck wird
deshalb hauptsächlich für Leistungen gebraucht,
welche entweder unter öffentlicher Autorität stehen
oder mit der Rechtspflege zusammenhängen. Aus
diesen Gründen hat die Gesetzgebung bestimmte
Taren aufgestellt und die Berechnung der G. unter
öffentliche Kontrolle (Festsetzung, s. d.) gestellt.
Sofern die G. für eine öffentliche Kasse erhoben
werden, haben sie die Natur einer Abgabe. Solche
G. werden sowohl vom Staat wie von den Gemein-
den (s. Gemeindehaushalt) erhoben, ohne daß be-
grifflich erhebliche Abweichungen zwischen beiden be-
ständen. (Im Folgenden wird deshalb der Einfach-
heit halber auf die Gemeinden nicht weiter Bezug
genommen.) Obwohl in den Staatshaushalts-
plänen die G. meist zu den indirekten Steuern ge-
rechnet werden, so sind sie doch nicht mit letztern
gleichartig, weil sie sich an Amtshandlungen zur
Verwirklichung wesentlicher Staatszwecke anknüpfen
und zu leisten sind von denjenigen, deren Privat-
interesse oder Verhalten die Leistungen des Staates
beansprucht, bez. ein Eingreifen des Staates zur
> Wahrung höherer Interessen nötig macht. Diese
! Eigentümlichkeit bedingt, daß die G. nicht aus-
! schließlich zur Deckung des Aufwandes der in An-
l spruch genommenen Organe herangezogen werden,
weil die letztern zugleich für das Gesamtwohl nötig
sind, also auch denen zu gute kommen, von denen
sie nicht unmittelbar in Anspruch genommen wer-
den. Die G. dürfen de^balb den Ersatz der durch-
schnittlichen Kosten der betreffenden Amtsthätigkeit
nicht überschreiten, müssen in der Regel sogar unter
dem Durchschnittssatz dieser Kosten stehen, also nur
einen Veitrag zur Deckung der Kosten bilden, der in
beschränktem Maße auch nach der Leistungsfähigkeit
abgestuft werden kann. Gehen die Sätze über die
bezeichnete Höchstgrenze hinaus, so gewinnen die
betreffenden G. den Charakter von Steuern.
Die Sätze der G. sind entweder fest und in aUen
Fällen gleich hoch, oder sie sind veränderlich. Zu
letztern gehören die Rahmen gebühren, bei wel-
chen die ansetzenden Behörden einen Spielraum
zwischen dem bestimmten Höchst- und Mindestsätze
haben; ferner die Grad ations gebühren, die
sich nach bestimmten Raum-, Zeit- oder Wertein-
heiten abstufen. Bei den letztern sind zu unterschei-
den Klassengebühren, bei denen der Gebührensatz
nach Klassenstufen steigt, und Prozentualgebühren,
bei denen der Gebührensatz in Prozenten des Wertes
gesteigert wird. Knüpfen die G. an die einzelnen
Akte der Amtsthätigkeit an, so heißen sie Einzel-
geb ühren. An deren Stelle treten Bausch-(oder