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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gefängniswesen
im Gegensatze zu allen ältern Systemen, die den
Gefangenen, äußerlich betrachtet, in derselben Lage
lassen, in der er sich am ersten Tage seiner Haft be-
fand. Besonders eigentümlich ist aber der Gedanke,
daß die Gefängnisverwaltung auf die Zukunft des
entlassenen Verbrechers und seine Stellung zur Ge-
sellschaft in eigenen Anstalten Bedacht nimmt.
Das Irische System zerfällt, seiner äußer-
lichen Durchführung nach, in vier Stadien: 1) Die
Einzelhaft von 9 Monaten, welche durch gutes Ver-
halten um einen Monat abgekürzt werden kann.
2) Die gemeinschaftliche Zwangsarbeit in einer zur
Länge der Freiheitsstrafe proportionierten Dauer.
Diese Zwangsarbeit beruht auf Klassifikation in
fünf Abteilungen, derart, daß der Gefangene bei
gutem Verhalten von der niedern Abteilung zur
höhern und den damit verbundenen Vorteilen fort-
schreitet und dabei eine sein Verhalten bezeichnende
Anzahl sog. Marken zugeteilt erhält. 3) Die Zwi-
schenanstalt ftnt6im6äi3.t6 priLon), teils gewerb-
lichen, teils landwirtschaftlichen Charakters, in
welche der Sträfling bei untadelhaftem Verhalten
aus dem zweiten Stadium versetzt wird, damit er
hier auf seine Entlassung vorbereitet werde. Das
Wesen der Zwischenanstalt (zwischen Freiheit und
Gefangenschaft in der Mitte liegend) besteht in
äußern Vorteilen höhern Arbeitsverdienstes, vor
allen andern Dingen aber darin, daß der Sträf-
ling ein größeres Maß von Freiheit und Vertrauen
seitens der Gefängnisverwaltung bewilligt erhält,
die Sträflingskleidung ablegt, mit Arbeitgebern in
Verbindnng treten kann, wegen jeder Ordnungs-
widrigkeit aber sofort in die vorangegangenen Sta-
dien zurückversetzt wird und der erreichten Vorteile
verlustig geht. 4) Das bei weiterer Bewährung
eintretende Stadium der bedingten, d. h. wider-
ruflichen Begnadigung für einen bestimmten Straf-
rest (von einem Sechstel der Strafzeit bis zu einem
Drittel der Strafdauer), währenddessen der Ge-
fangene unter polizeilicher Aufsicht bleibt und einen
ehrlichen Lebenserwc-rb nachznweisen hat. Nimmt
man beispielsweise einen Verbrecher, der zu 7 Ialn en
Zwangsarbeit verurteilt ist und sich fortwährend
zur vollen Zufriedenheit der Gefängnisbehörden
beträgt, so finden wir das Irische System folgender-
maßen angewendet: Einzelhaft (zu Mountjoy bei
Dublin) 8 Monate; Gemeinschaftshaft (in verschie-
denen Klassen zu Cork) 3 Jahre 4 Monate; Zwischen-
anstalt (zuSmithfield in Dublin oder zu Lust) 1 Jahr
9 Monate; Urlaubsperiode der bedingten Freilas-
sung 1 Jahr 9 Monate, nach deren Ablauf die
Strafe vollständig getilgt ist. Das Verfahren für
Frauen ist etwas abweichend. Eine vollständige
Darstellung und gleichzeitig wissenschaftliche Be-
gründung des Irischen Systems findet sich in den
Schriften von Holtzendorff, welcher sich zum Zwecke
der Untersuchung 1861 an Ort und Stelle begab:
Das Irische Gefängnissystem und die Zwischenan-
staltenvor Entlassung derSträflinge(Lpz.1859);Ve-
merkungen und Beobachtungen über den gegenwär-
tigen Znstand der irischen Gefängniseinrichtnngen
(ebd. 1862); Kritische Untersuchungen über die
Grundsätze und Ergebnisse des irischen Strafvoll-
zugs (Berl. 1865).
Wie zu erwarten, fand auch das Irische System
heftige Gegner, zunächst in England, wo man un-
geachtet der traurigsten Erfahrungen mit den eige-
nen Gefängniszuständen durch eingewurzelte Vor-
urteile gegen Irland sich blenden ließ. Schließlich
entschieden sich aber nicht nur die Sachverständigen,
sondern auch die öffentliche Meinung so bestimmt
für dieses System, daß dasselbe trotz allem Wider-
spruch einzelner einflußreicher Personen 1864 mit
einer Abweichung hinsichtlich der Zwischenanstalten
angenommen ward. Insbesondere waren außer
Crofton selbst die berühmten Kriminalisten Kill und
Lord Brougham für die Einführung des Irischen
Systems thätig gewesen. Auf dem Kontinent er-
hoben die Anhänger der absoluten Einzelhaft ihre
Stimmen gegen das Irische System. Man warf
demselben Principlosigkeit in der Zusammenfügung
unverträglicher Haftarten vor und beharrte dabei,
daß jede Art von Gemeinschaftshaft unbedingt zu
verwerfen sei. Andererseits gab es auch unter den
bisher eifrigsten Anhängern der Einzelhaft Männer
genug, welche die große Bedeutung des in dem Iri-
schen System liegenden Grundgedankens anerkann-
ten, ohne geradezu die Einzelheiten der Durchfüh-
rung zu billigen. Von diesen Männern sind zu
nennen: Julius, Mittermaier (s. d.), der in Dentsch-
land zuerst auf die irischen Zwischenanstalten auf-
merksam machte, Schück in Breslau und Hoyer in
Vechta. Ohne allen Zweifel hatte das Irische Sy-
stem den Erfolg für sich. Die Zahl der Rückfälligen
betrug nur 11,W Proz., sodaß Mittermaier (Der
gegenwärtige Zustand der Gefängnisfrage, Erlan-
gen 1860) erklärte: "Kein Staat kann sich rühmen,
einen solchen Erfolg seines Gefängnissystems in
Bezug auf Nückfälle zu haben, wie Irland." Da
cine bedingungslose äußerliche Nachahmung der
irischen Gefängniseinrichtungen nirgends gefordert,
überall vielmehr nur jener Grundgedanke der pro-
gressiven Fortbildung der Gefangenen betont wor-
den war, gewann das Irische System sehr schnell
unter den praktischen Gefängnisbeamten eifrige
Vertreter. In Holland hatten der ehemalige Justiz-
minister van der Brugghen und nach ihm der Ge-
neraldirektor der Gefängnisse Grevelink sich offen
für jene Grnndsätze erklärt. In Oldenburg unter-
nahm Hoyer in der Strafanstalt zu Vecbta, in
Aargau der Direktor Müller zu Lenzburg eine
Nachbildung des Irischen Systems auf selbständig
gewählter Grundlage. Sachsen und Braunschweig
führten wenigstens die bedingte Freilassung zur
Abkürzung der richterlich erkannten Strafen ein,
für welche Einrichtung sich auch zahlreiche Anhänger
der strengsten Einzelhaft erklärt hatten.
Bezüglich der K o st e n d e r S t r a f v o l lstrecku n g
gilt in Frankreich, Belgien, Holland, England, Ita-
lien, den skandinav. Staaten das Princip, daß
dieselben vom Staate getragen werden; nach der
Deutschen Strafprozeßordn, ß. 497 sind dieselben
vom Sträfling zu ersetzen, doch verbietet sich dies
meist aus thatsächlichen Gründen; die Berechnung
der Kosten erfolgt in sehr verschiedener Weise. Eine
wichtige und schwierige Frage ist ferner noch die,
ob die Kosten ganz oder zum Teil aus dem Arbeits-
verdienst der Gefangenen zu decken seien, wie denn
überhaupt die ganze Frage der Gefängnisarbeit
(s. d.) der Betrachtung verschiedene Seiten darbietet,
über welche noch mannigfache Streitfragen bestehen.
Faßt man die Thatsachen zusammen, so ergiebt
sich, baß in den hundert Jahren seit Howard vier
wesentlich verschiedene Systeme der Gefängnis-
reform zu Grunde gelegt wurden. Alle ältern
Systeme haben das Eigentümliche, daß sie gewisse
Wahrheiten einseitig übertreiben, welche durch das
neueste Irische System, unbefangener Ansicht nach.