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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gehöre - Gehrung
(Par.1876); Retzius, Das Gehörorgan dcr Wirbel-
tiere (Stockh. 1881).
Gehöre, in der Jägersprache die Ohren des
Schwarz-, Raud- und wohl auch Notwildes.
Gehörflecken, s. Gehör (^. 690d).
Gehörgang, s. Gehör (S. 688 d u. 691 d).
Gehörhallucinationen, s. Hallucinationen.
Gehörtnöchelchen, s. Gehör (S. 089a).
Gehörkrankheiten oder Gehörleiden, s.
Ohrenkrankheiten.
Gehörliqueur, Schweizer, s. Geheimmittel.
Gehörn, s. Geweih.
Gehörnerven, s. Gehirn (^. 678 a).
Gehöröl, Gehörölextrakt, s. Geheimmittel.
Gehörorgan, s. Gehör.
Gehorsam. LllleVerhältnisseMsönlickerUnter-
ordnung beanspruchen G., d. h. die thatsächliche Be-
folguug der Befehle und Anordnungen des Vor-
gesetzten durch den Untergebenen. Tie Grade des
G. siad verschieden nach dem Umfang und dem Grade
der Unterordnung. Es sollte aber kein menschliches
Verhältnis geben, in welchem blinder G., d. h. selbst
für verbrecherische Befehle gefordert wird. Nach
dem Deutschen Strafgefetzb. S. 128 wird die Teil-
nahme an einer Verbindung, in welcher gegen un-
bekannte Obere G. oder gegen bekannte Obere un-
bedingter G. versprochen wird, an den Mitgliedern
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, an den Stif-
tern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängnis
von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft- und
selbst nach dem Militärstrafgesetzb. §. 47 trifft die
gehorchende Militärperson die Strafe des Teilneh-
mers, wenn ihr bekannt gewefen, daß der Befehl
des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein
bürgerliches oder militär. Verbrechen oder Vergehen
bezweckte. Andercrfeits kann nicht der Gang der
G. fordernden Geschäfte in iedem einzelnen Falle
von der Erörterung des Untergebenen über die Er-
laubtheit des Befehls abhängig gemacht werden.
Wo strikter G. zu leisten ist, wird Widerstand nur
durch offenbare Ungesetzlichkeit desVefebls entschul-
digt. Verfassungsmäßiger G. ist dem Staatsober-
haupt von den Unterthanen und den Beamten zu
leisten. Für die Verwaltung (im Gegensatz zur Ju-
stiz) haben ueuere Gesetze mehrfach den Grundsatz
ausgesprochen, daß in gehöriger Form erlassene Be-
fehle vorgesetzter Behörden den Subalternen von der
Verantwortung befreien und nur den Befehlenden
verantwortlich machen. Dadurch wird eine straf-
rechtliche Verantwortlichkeit bei offenbaren Ungesetz-
lichkeiten nicht ausgeschlossen. Der diplomatische O.
ist durch ß. 353 a des Deutschen Strafgefetzbuches
besonders eingeschärft. Der G. der Staatsbürger
und Unterthanen gegen die Obrigkeit geht parallel
der den Behörden durch die Gesetze eingeräumten
Gewalt, Anordnungen innerhalb ihrer Zuständig-
keit zu erlassen und deren Befolgung zu erzwingen.
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wcr
durch Verbreitung oder öffentliche Ausstellung von
Schriften oder andern Darstellungen zum Ungehor-
sam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen
oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer
Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert,
wird nach dem Deutfchen strafgefetzb. 8- 110 mit
Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu
2 Jahren bestraft. über Widerfetzlichkeit f.d. über
die Bestrafung militär. Ungehorsams s. Insub-
ordination. Die Bestimmungen über den G., wel-
chen der Schiffsmann dem Schiffer zu leisten hat,
und die Strafe für Ungehorsam finden sich in
den §§. 79, 84-88 der Deutschen Seemannsord-
nung vom 27. Dez. 1872. Die kath. Kirche fordert
den sog. kanonischen G. der Bischöfe und Erz-
bischöfe der ganzen Welt gegen den Papst, der Geist-
lichen einer Diöcefe gegen den Bischof. Die bürger-
liche Gesetzgebung hat es für erforderlich gehalten,
einzuschärfen, daß die Kinder ihren Eltern G. schul-
den, auch über die Zeit der Erziehung hinaus, so-
lange sie die Kinder in ihrem Hausstande erhalten.
In der altprot. Dogmatik sind der thätige
und der leidende G. (odLäisntiii activa und M8>
Liva) die beiden Stücke des Werkes Christi: die stell-
vertretende Gesetzescrfüllung und das stellvertre-
tende Strafleiden an unser Statt. W. 690 d).
Gehörsand oder Gehörsteinchen, s. Gehör
Gehörfchwindel, s. Gehör (S. 693^).
Gehörsempfindungen, s. Gehör (H. 693 d).
Gehörsinn, s. Gehör.
Gehrden, Flecken im Kreis Linden des prenß.
Reg.-Bez. Hannover, 10 km im SW. von Hannover,
hat (1890) mit dem Rittergut Franzburg zusammen
1610 E., darunter 50 Katholiken und 60 Israeliten,
Post, Telegraph, alte, vielfach veränderte Kirche
(1098) und im nahen Neu werk eine Zuckerfabrik,
eine der ältesten der Provinz. Westlich von G. der
Gehrden er Berg, eine 4 1cm lange und bis zu
138 m aussteigende Hügelreihe der Krcideformation.
Gehren. 1) Laudratsamts und Amtsgerichts-
bezirk im Fürstentum Schwarzburg-Sondcrshausen
(Oberherrschaft), hat 171,05 (ikm, 1? Gemeinde-
bezirke, 56 Wohnplätze und (1890) 15565 (7491
männl., 8074 weibl.) meist evang. E., 2373 be-
wohnte Wohnhäuser, 3517 Haushaltungen und An-
stalten.-2) G., auch Amt-Geh reu, Krcisstadtim
Landratsamt G., 25 km südlich von Arnstadt, am
Nordfnße des Thüringerwaldes, in 495 m Höhe, an
der Ilmenau-Großbreitenbacher Eisenbahn (Neben-
bahn), ^itz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts
(Landgericht Erfurt), Forst- und Katasteramtes, hat
(1890) 2224 evang. E., Post, Telegraph, ein fürftl.
Schloß (Sommerresidenz) mit bedeutender Geweih-
sammlung, Bezirkskrankenhaus; Porzellan-, Woll-
puppen-, Holzspielwaren-, Farben-, Kartonnagen-
fabrikation, Dampffägewerk, zwei Mahl-, mehrere
Schneide- und Mineralmühlen, Ziegelei, Eisen- und
Feingieherei, ansehnliche Karpfen- und Forellenzucht.
Gehrcnde, d. i. Vegebrende, mittelhochdeutsch
36i'iiä6 Iwto, heißen im Mittelalter die fahrenden
S änger,Spiellente und Gaukler aller Art, die von der
Freigebigkeit ibres Publikums, namentlich der Höfe
und des Adels, leben mnßten. (S. Fahrende Leute.)
Gehrung bedeutet bei Holzarbeiten im all-
gemeinen den halben rechten Winkel (45°), im beson-
Fig. 1.
dern aber auch die Eckverbindung zweier durch Ab-
schrägung in einem rechten Winkel zusammenstoßen-
den Hölzer. Zum Vorzeichnen des halben rechten