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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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743
Gemeindekirchenrat - Gemeindeordnung
Großstädte
Gesamtausgaben!-
Darunter für
Paris . . .
Berlin . . .
Petersburg . .
Wien. . . .
Budapest . .
Lyon ....
Amsterdam. .
Mailand- . .
Vreslau. . .
Kopenhagen
Turin . . .
München . .
Dresden. . .
Stockholm . .
Prag. . . .
Frankfurt a. M.
Kristiania . .
Leipzig . . .
Barmen. . .
Schulwesen'
Mill. Frs.
269,3
66,8
18,8
58,4
25,9
17,9
59,6
11,4
12,9
14,6
11,3
47,9
12,2
19,7
22,8
16,7
10,8
9,6
3,3
pro Kopf
115,7
49,5
21,2
76,9
59,8
44,5
157,5
31,4
42,3
50,5
39,3
180,4
48,8
90,0
128,3
107,i
80,7
56,2
31,3
Mill. Frs.
22,3
13,2
1^
8,4
3,1
2,6
4,0
1,8
2,0
1,4
1,6
2,2
3,4
1,4
1,5
2,2
1,0
2,2
1,2
pro Kopf
Fr",
9,"
9,8
1."
11,1
7^
6,5
10,5
5,"
9^
5,"
5."
8,i
13^
6,e
8,7
14,2
13,1
11,"
Armenpflege
Hospitäler"
Mill, Frs,
4^
7^
0,5
",'
0,4
0^
0,8
1,0
0^
0,7
1,i
1^
1,3
1,"
0,"
0^
0,5
pro Kopf
Frs,
2,1
0,e
8,8
1,"
2,8
1,1
2,6
5,'
1,"
2,7
4,5
6,°
7,2
6,2
6,"
2,"
4,5
pro Kopf
Mill. Frs.
Frs,
17,7
7,s
3,"
2^
0,4
0,7
3,5
4,o
0,1
0,3
1,i
3,"
0,8
2,i
0,2
0,7
1^
4,4
0,03
0,i
0,7
2,8
0,5
2^
0,1
1,"
0,4
3,3
0,3"
2,2
V,i
1,1
! Ohne Baukosten.
'-' Die unter Mailand für Hospitäler angeführten Zahlen schließen die Ausgaben für Armenpflege ein.
Über Gemeindeschulden s. Kommunalanleihen.
Litteratur. Körösi, 8tati5ti(iu6 intsi-iiHtio-
NU.16 ä68 iiQ9.nc68 äk8 ^1-3.11(168 vi1l68 (Budapest
1877 u. fg.); Herrfurth, Beiträge zur Finanzstatistik
der Gemeinden in Preußen (Berl. 1879); ders., Bei-
träge zur Statistik der Gemeindeabgaben in Preußen
(ebd. 1882); Gerstfeldt, Städtefinanzen in Preußen
(Lpz. 1882); Schönberg, Handbuch der polit. Öko-
nomie, Bd. 3 (Tüb. 1891), S. 627; Conrad, Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 3 (Jena
1892), S. 760 fg.
Gcmeindekirchenrat, s. Synodalverfassung.
Gemeindekrankenversicherung,s Gemeinde
Versicherung.
Gemeindekredit, s. Kommunalanleiben.
Gemeindeordnung, im weitern Sinne das-
jenige Gesetz oder Statut, welches alle Festsetzungen >
in betreff der Gemeinden zusammenfaßt und
namentlich die Bestimmungen über die Gemeinde-
verfasfung und Gemeindeverwaltung entbält. In
frühererZeit bestanden sehr wenige derartige G.,
welche für Gemeinden aller oder wenigstens ein-
zelner Teile eines Staates bestimmt waren. Es
herrschte vielmehr die größte Mannigfaltigkeit, in-
dem die einzelnen Gemeinden von fich aus ibre Ver-
fassung oder Verwaltung selbständig regelten oder
aus der Hand des Kaisers oder des Landesfürsten
zu verschiedener Zeit und unter verschiedenen Um-
ständen ibre Verfassung empfingen ("rathäuslicke
Reglements"). Im 19. Jahrb. war die Staatsgesetz-
gebung namentlich in Deutfchland binsicktlick des
Erlasses von G. außerordentlich tbätig, und zwar
wurde entweder dasjenige, was bisher schon Brauch
und Rechtens war, nur durch förmliches Gesetz fest-
gestellt, oder man versuchte mit Nücksickt auf die
Forderungen der Zeit und die Stellung, welche man
den Gemeinden zum Staate geben wollte, eine neue
Regelung des Gemeindewesens. Zwei Principien,
welche sich wesentlich gegenüberstehen, kamen dabei
zur Anwendung. Das eine erkannte die Gemeinden
als Organismen an, welche zwar Glieder des Staates
sind, der aus ihnen besteht, aber dennoch zweckmäßi-
gerweise mit einer möglichst weitreichenden Auto-
nomie (s. d.) auszustatten sind. Nach demselben
sollen die Gemeinden ihre Angelegenheiten möglichst
frei und selbständig durch ihre selbstgewählten Ver-
treter nach ihrer besten Einsicht verwalten und der
Staat nur dann einschreiten, wenn die Gemeinden
die Interessen des Staates gefährden oder die Ge-
meindeverwaltung fönst zu fchweren Bedenken An-
laß giebt. Das zweite Princip dagegen betrachtete die
Gemeinden ausschließlich als Organe des Staates,
suchte im Interesse der Centralisation und der Iini-
formität ihre Selbständigkeit, wo sie bestand, nach
dem Vorgange Frankreichs zu beseitigen und bevor-
mundete die Gemeinden in der weitgehendsten Art.
Das Princip der möglichsten Selbständigkeit der
Gemeinden, das zuerst in Preußen in der Steinschen
^tädteordnung von 1808 (s. Gemeinde, S. 7409.)
wieder zur Geltung kam, hob das Gemeindeleben in
kurzer Zeit außerordentlich und entwickelte einen Ge-
meinsinn, der reiche Früchte trug und nocb trägt.
Einige Staaten, 1850 auch Preußen, hatten den
Versuck gemacht, allen Gemeinden des Staates,
ohne Rücksickt auf ihre Größe und ihren Charakter,
die gleiche Verfassung zu geben und nur einzelne
Abänderungen zu gestatten. Es hat sich jedoch her-
ausgestellt, daß größere Städte und kleine Dorf-
schaften obne Nackteil nicht wobl gleich behandelt
werden können, und daß es genügt, die Verfassungen
aller Gemeinden aus den gleichen Grundsätzen ent-
springen zu lassen. Die meisten Htaaten besitzen
daher G. für Städte (Städteordnungen) und
G. für Landgemeinden, "Gemeindeordnungen" im
engern ^inne, Landgemeindeordnungen. (S.
Gemeindcrecht.) Die Verfassung der Landgemein-
den kann schreinfach fein. Wo diese Verfassung noch
aus der ältern Zeit stammt, steht an der Spitze der
Gemeinde ein Schultheiß (Schulze, Ammann, in
der SckweizGemeindepräsident), dessen Amt