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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemenge - Gemischtes Eisenbahnsystem
Gemenge, Meugfutter,Mis chfutter, nennt
man den gemischten Anbau von Getreide und
Hülsenfrüchten zum Zwecke der Grünfutter- und
Heugewinnung. Die Vorteile des G. bestehen haupt-
sächlich in höherm Ertrag, gegenüber dem einzeln
gebauter Früchte, Ersatz einer durch Frost, Dürre,
tierische oder pflanzliche Feinde vernichteten Saat,
Ausnutzung von zeitweise unbebauten Feldflächen,
z. V. der Brache vor dem Raps. In der Regel besteht
die Mischung zu zwei Dritteln aus Hülsenfrüchten,
namentlich Wicken, dann Bohnen, Erbsen, auch
Buchweizen und zu einem Drittel aus Getreide,
vorwiegend Hafer, dann Gerste, Sommerroggen
und -Weizen. In mildem Klima baut man auch
Wintergemenge mit Winterwicken,-Erbsen,-Roggen,
-Weizen u. s. w. Das G. verlangt ein kräftiges
gedüngtes Land in nicht zu trockner Lage. Au
Saat sind 3-3,5 Kl auf 1 lia notwendig. Zum
Zwecke der Grünfuttergcwinnung wird das G. kurz
vor der Blüte gefchnitten, für die Heubereitung kann
das Abbringen später erfolgen. Die Erträge schwan-
ten erheblich, man erntet an Trockenfutter zwischen
2000 und 4500 1^ pro Hektar. G. oder Menge-
lorn, Mischling, heißt auch ein G. von Dinkel
und Roggen oder Weizen und Roggen, das in ge-
birgigen Gegenden, wo Weizen allein nicht recht ge-
deiht, häufig angebaut wird. - Vgl. Krafft, Pflanzen-
baulehre ß. Aufl., Berl. 1890).
Gemengelage der Grundstücke, die Zer-
streuung der einzelnen Ackergrundstücke eines Be-
sitzers über die gesamte Feldmark. Sie hinderte
zufolge des mit ihr sich verbindenden Flurzwanges
(s. d.) und der Nutzungsberechtigungen einen freiern
Auffchwung der Wirtschaft und wurde durch die
neuere Agrargesetzgebung (s. d.) beseitigt. (Vgl.
Zusammenlegung der Grundstücke.)
Gemengteile, s. Gesteine.
Gemet (von niederländ. M0t^n, d. i. messen),
Brüsseler Flüssigkeitomaß, s. Gelte.
Gemination (lat.), Verdoppelung.
vbiuini, Sternbild, s. Zwillinge.
Gemlnus von Rhodus, byzant. Schriftsteller,
schrieb in unbestimmter Zeit eine noch erhaltene Ein-
leitung in die Astronomie u. d. T. "I^isn^o^ eis tH
pIilnnomLna". Sie ist nur ein Bruchstück seines
Auszugs aus dem Werke "1'eri insteorön" des
Rhodiers Posidonius (s. d.) und wurde namentlich
in Pctavius' "Isi-HnoloFion" (Par. 1630) sowie in
Halmas Ausgabe des "Kanons" des Ptolemäus
(ebd. 18 W) abgedruckt. Außerdem verfaßte G. ein
(jetzt verlorenes) mathem. Werk. - Vgl. Blaß, Do
<^6miii0 6t. ?03iä0iiio (Kiel 1883).
Gemischte Ehe, eine Ehe unter Mitgliedern
verfchiedener christl. Konfessionen. Dieselbe hatte
für das Mittelalter geringe praktische Bedeutung,
denn die Ketzer konnten überhaupt eine edeliche
Verbindung nicht eingehen; das Sakrament der
Ehe war nur Rechtgläubigen zugänglich. Erst seit
der Reformation haben die G. E., die übrigens auch
die evang. Kirche für unerwünscht erklärt, eine
wesentliche Bedeutung gewonnen. Dabei hat die
kath. Kirche einen sehr wechselnden Standpunkt ein-
genommen und sich den Anforderuugen des Staa-
tes und der Parität bald fügsam gezeigt, bald ihre
Principien in voller Starrheit zum Ausdruck ge-
bracht. Das kirchliche Recht ist folgendes: jeder
ehelichen Verbindung zwischen Katholiken und Chri-
sten anderer Konfessionen steht das Ehehindernis
der gemischten Religion gegenüber (impeclimeutum
inixtae i'6iiZioui3); dasselbe ist indessen nur ein
auffchiebendes, fodah die ungeachtet desselben ge-
schlossene Ehe zwar strafbar, aber gültig ist. Die
Befugnis, von diesem Hindernis zu dispensieren,
steht allein dem Papste zu und soll nur aus wichtigen,
dem Interesse der Kirche entsprechenden Gründen
benutzt werden. Indessen wird gegenwärtig den
Bischöfen in den Fakultäten (s. d.) vom Papste die
Dispensationsbefugnis übertragen. Der akaty. Teil
hat aber vor der Erlaubuiserteilung durch die kirch-
liche Autorität sich verschiedenen Bedingungen (cau-
tiouez) zu unterwerfen, deren Erfüllung er eidlich
angeloben muß. Wenn irgend möglich, soll er seine
Ketzerei abschwören und katholisch werden, wodurch
dann die Ehe den Charakter der gemischten verliert.
Von dieser Forderung ist indessen die Kirche abzu-
gehen genötigt worden, und sie hat sich deswegen
mit dem Versprechen des Brautpaars begnügt, alle
in der Ehe zu erzielenden Kinder katholisch erziehen
zu wollen; dazukommt das Gelöbnis des akath.
Teils, nichts thun zu wollen, um den Übertritt des
kath. Ehegatten zu seiner Kirche zu veranlassen,
welche letztere Verheißung eigentümlich kontrastiert
mit dem seitens des kath. Ehegatten abzugebeuden
Versprechen, alles thun zu wollen, um die Konversion
des Ketzers zum Katholicismus herbeizuführen. Die
Trauung foll dann nur durch den kath. Pfarrer in
sog. passiver Assistenz vollzogen werden, d. h. so,
daß er den Konsens des Paars entgegennimmt,
diesen dadurch zu einem ehewirkenden macht, aber
der betreffenden Ehe den kirchlichen Segen verfagt.
Mit Einführung der obligatorischen Civilehe (s.d.)
ist der Kirche die Möglichkeit der Durchführung
dieser Principien sehr verkümmert worden. Denn
sie kann überhaupt keine Ehen mehr im Rechtssinne
schließen, ist also auch außer stände, den zur Ehe
Schreitenden Bedingungen bei der Eingehung auf-
zuerlegen. Höchstens kann sie jetzt ihre Beteiligung
bei der kirchlichen Trauung von denselben abhängig
machen. Auch die Frage der Kindererziehung ist
in den einzelnen Territorien staatlich geregelt wor-
den, allerdings in wenig übereinstimmender Weise.
Während nämlich in einzelnen Ländern Verträge
über die Konfession der Kinder vor der Trauung
abzuschließen den Ehegatten geradezu verboten ist,
entbehren sie in andern dem Vater gegenüber der
rechtlichen Erzwingbarkeit und dürfen zufolge noch
anderer Gesetzgebungen erst nach der Geburt eines
Kindes geschlossen werden, sodah also die Kirche
Reverse, die in dieser Beziehung wirksam sind, nur
in den Ländern erlangen kann, welche das elterliche
Recbt, über die Konfession der Kinder zu befchließen,
nicht beschränkt haben. (^. auch Kindererziehung,
religiöse.) - Im weitern Sinne nennt man G. E.
auch solche zwischen Christen und Nichtchristcn.
Gegen diese erklären sich die christl. Kirchen in glei-
cher Weise und dieselben konnten bis in die neueste
Zeit nur in sehr wenig Ländern geschlossen werden,
ohne daß der christl. Teil genötigt war, aus der
Kirche auszutreten. Doch ist auch dieses Ehehinder-
nis (iin^6äiin6Qtuin (Ii8p^i'itHti8 cnltnß) durch das
Reicbsgesetz vom 6. Febr. 1875 beseitigt, wogegen
die Kirchen selbst an ihrer Forderung allerdings
festhalten und dieselbe mit innerkirchüchen Zucht-
mittcln zur Durchführung bringen. (lH. Trauung.)
Gemischter Chor, s. Chor. l(s. d.).
Gemischter Vitriol, soviel wie Adlervitriol
Gemischtes Eisenbahnfystem, s. Eisenbahn-
system unv Eisendcchnyolüik.