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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Generalstabsschulen - Generalversammlung
<1o I'Iiltt^our 1:100000 (572 Blätter), Chromo-
lithographie in 5 Farben. Vis auf etwa 30 Blätter
im Süden vollständig erschienen, ä. l^arts ds^iHnce
1^200000 (81 Blätter), Farbendruck in 5 Farben
(straften und Ortschaften rot, Eisenbahnen schwarz,
Wasser blan, Wald grün, Terrain braun), erscheint
seit 1883; es fehlen (Frühjahr 1893) noch '20 Blätter.
- Vgl. Heinrich, Der Standpunkt der offiziellen
Kartographie in Europa (1888).
Generalstabsschulen, Vorschulen für den Ge-
neralstab, so in Deutschland die Kriegsakademien
zu Berlin und München, in Österreich-Ungarn die
Kriegsschule zu Wien, in Frankreich die ^cols mili-
tlni-c; 8up6iiüuio äß F"(n'!-6 zu Paris, in Ruhland
die zu Petersburg, >
in England das Ilu^ai ^oiiLFo (s. d.) zu Sandlmrst
und das 8tM'('0ll6^tt zu Eamberlev, in Italien die
l-^nola di ^nci'l-ll, zu Turin. (S. auch Kriegsschulen.)
Generalstabsstiftung, die Stiftung, welche
begründet wurde aus der Summe, die durch Gesetz
vom 31. Mai 1877 dem Deutschen Kaiser aus dem
Neingewinn des von dem Großen Generalstabe
herausgegebenen Werkes "Der Deutsch-Französische
Krieg 1870-71" in Höhe von 300000 M. zu diesem
Zwecke zur Verfügung gestellt wurde. Nach dem
Statut vom 21. Vtä'rz 1878 bezweckt die aus jener
Summe begründete G. durch Verwendung des Stif-
tungsvermögcns im Interesse des Generalstabes der
preuß., bayr., sächs. und württemb. Armee milita'r-
wissenschafüiche Zwecke zu fördern, unbemittelten
und strebsamen Offizieren und Beamten der ge-
nannten Armeen in ihrem Berufe fortzuhelfen und
ihnen oder ihren Hinterbliebenen bei unverschulde-
ten Verlusten, Krankheiten und Unglücksfällen zeit-
weilige Unterstützungen zu gewähren. Durch Gesetze
vom 12. Juli 1884 und 12'. April 1888 wurde der
G. auch der über 300000 M. hinausgehende Nein-
gewinn ans dem Verkauf obigen Werkes, sowie aus
allen nach dem Erlaß des Gesetzes vom 12. Juli
1884 erschienenen und uoch erscheinenden kriegs-
geschichtlichen Veröffentlichungen überwiesen.
Generalstände, s. ^wt8 ^önoi^ux.
vonvra.1 3tea.ni Xa.viF2.tioli voinpan?,
"Allgemeine Dampfschifsahrts-Gesellschaft" in Lon-
don, betreibt Dampfschiffahrt in europ. Gewässern,
unterhält regelmäßige Verbindung <6mal wöchent-
lich in 33-40 stunden) zwischen Hamburg und
London m'tt der Berechtigung zur Beförderung der
Post. Die (-. l^. hat Stationen zu Edinburgh, Hüll,
Great-I)armouth, Margate, Namsgate, Deal und
Dover, fowie ferner auf dem Kontinent zu Ham-
burg, Geestemünde, Tönning, Harlingen, Amster-
dam, Notterdam, Antwerpen, Vordcaur, Ostende,
Havre, Vigo, Oporto, Lissabon, Genua, Livorno,
Bastia, Civitavecchia und Neapel llnd befördert je
nach Bedarf ihre Schiffe nach allen diesen Häfen.
Die Flotte besteht aus 49Secdampfern mit 44178 t.
Generalsuperinteudent, in der evang. Kirche
Titel fürdie höchste geistliche Würde. DieZusanlinen-
fassung mehrerer Gemeinden zu Aufsichtsdezirken
(Inspektion, Diöcese,Ephorie, Kreis) erfolgte sckon in
der Neformationszeit und besteht noch heute überall
in Deutschland (s. Dekan). Die Zusammenfassung
dieser Aufsichtsbezirke unter einer Centralinstanz
war seit 1533 zuerst in Kursachsen durchgeführt
und besteht heute fast überall in Deutschland.
Keine G. hat die evang. Kirche in Bayern und
Mecklenburg. Der Gedanke, in dem Amte der G.
c'mell (5isV?H ftcr das öifchöfl. Amt zu gewinnen, !
hat keine Entfaltung gefunden, ist aber auch heute
noch uicht verloren gegangen. Vielmehr wurde das
Amt der G. speciell in Preußen in organische Ver-
bindung mit den Konsistorien gebracht, in denen
die G. als solche den stellvertretenden Vorsitz füh-
ren. Die heutige Ordnung des Amtes beruht auf
Kabinettsorder vom 7. Febr. und 29. Aug. 1828.
In Württemberg und Baden führen die G. den
Titel Prälaten. In Preußen hat jede Provinz
einen G., Brandenburg drei, Sachsen zwei, ferner
das Heer einen mit dem Titel Feldpropst. Die Er-
nennung erfolgt durch den König unter Zustimmung
des Kultusministers auf Vorschlag des durch den
Generalsynodalvorstand verstärkten Oberkirchen-
rates. Die G. sind als solche Mitglieder der Ge-
ncralsynode. (S. Synodalverfassung.) Als höchstes
geistliches Mitglied des Konsistoriums (s. d.) übt der
G. großen Einfluß auf das kirchliche Leben seines
Bezirks aus, namentlich bei Prüfung der Predigt-
amtskandidaten, deren Ordination (s. d.) er gewöhn-
lich zu vollziehen hat, bei Besetzung der geistlichen
Stellen, Beaufsichtigung der Superintendenten (s.d.)
und Geistlichen, Erlaß von Hirtenbriefen (s. d.), Ein-
weihung von Kirchen, Visitationen u. s. w.; über
den sittlichen und religiösen Zustand des Bezirks er-
stattet er dem Oberkirchenrat fortlaufende Berichte.
Als Organ des landesherrlichen Kirchenregiments
ist der G. landesherrlicher Kirchenbeamter.
Generalsynode, s. Synodalverfassuug.
Generaltarif (All g emeiuer Tarif), im Zoll-
wesen derjenige Zolltarif (s. d.), welcher die für den
zollpflichtigen Warenverkehr im allgemeinen maß-
gebenden Zollsätze auf autonomem Wege festsetzt,
daher auch autonomer Tarif genannt. Den
Gegenfatz hierzu bilden die Vertragstarife,
Konventionaltarife, welche speciell für den
gegenfeitigen Verkehr zwifchen einzelnen Staaten
durch Handelsverträge (s. d.) vereinbart sind und
auch jenen auswärtigen Staaten zu gute kommen,
mit welchen uicht ein besonderer Tarifvertrag ab-
geschlossen wurde, sondern nur ein Meistbegünsti-
gungsucrhältnis (s. Differentialzölle) besteht.
Generalversammlung. Daß ein Verein, eine
Korporation, eine aus vielen Mitgliedern bestehende
Gesellschaft sich selbst durch die Versammlung aller
Mitglieder regiert und auf diese Weise Geschäfte
betreibt, kommt kaum vor. Die Negel ist, daß die
Verwaltung durch einen aus einer Perfon oder weni-
gen Personen bestehenden Vorstand geführt, die Per-
sonengesamtheit bei Nechtsgeschäften durch diesen
Vorstand vertreten wird, während die Kontrolle etwa
durch das Kollegium eines Aufsichtsrates geführt
wird. Daneben ist dann aber für Beschlüsse all-
gemeinerer Art oder für Beschlüsse besonders wich-
tiger Art die Mitgliederversammlung, gewöhnlich
G. genannt, zuständig, welche für die Personen-
gesamtheit und deren Vorstand gegenüber eine ähn-
liche Funtlion ausübt wie die Gemeindeversamm-
lung in Städten und Dörfern gegenüber dem Ge-
meindevorstand, die gesetzgebende Versammlung
gegenüber der Negierung in einer Nepublik. Beson-
dere Bestimmungen find durch die deutsche Neichs-
gesetzgedung gegeben für die G. der Aktiengesell-
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
(Gesetz vom 18. Juli 1884), die G. der Eingetrage-
nen Genossenschaften (Gesetz vom 1. Mai 1889), der
Krankenkassen (Gesetz vom 15. Juni 1883), der Ve-
rufsgenossenschaften (Gesetze vom (!. Juli 1884,
5. Mai 1886 und 13. Juli 1887). Landesgesetze und