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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gerichtsstand
G. ergeben können, gewährt das Gesetz den Parteien
insofern Allshilfe, als ein zuständiges Gerickt dnrch
das im Instanzenzuge znnächst höhere Gericht be-
stimmt werden darf. Ein Notfall liegt nach der
Civilprozeßordnung in sechs fällen vor, nämlich,
wenn das an sich zuständige Gericht im Einzelfalle
an Ausübung des Richteramtes verhindert ist, wenn
mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichts-
bezirke das zuständige Gericht ungewiß ist, wenn der
Kläger mehrere Personen, welche ihren allgemeinen
G. bei verschiedenen Gerichten haben, als Streit-
genossen im allgemeinen G. belangen will und kein
gemeinschaftlicker besonderer G. vorliegt, wenn Klä-
ger im dringlichen G. klagen will und die Sache
in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt, endlick wenn
ein positiver oder negativer Kompetenzkonflikt un-
ter verschiedenen Gerichten gegeben ist. Die Be-
stimmung des zuständigen Gerichts muh von einer
Partei beim höhern Instanzgericht nachgesucht wer-
den und wird von diesem, ohne daß vorgängige
mündliche Verhandlung erforderlich, im Befchluß-
wege nach sachlichem Ermessen getroffen. Die er-
folgte Bestimmung ist unanfechtbar. Vgl. Civil-
prozeßordn. §H. ."(>, 37. - Gegenüber den gesetzlichen
G. hat nun aber die Civilprozeßordnung im In-
teresse der Erleichterung und Beförderung der Rechts-
pflege eine wichtige Einschränkung dadurch getroffen,
daß sie dem übereinstimmenden Willen der Parteien
die Befugnis einräumt, ein an sich gesetzlich unzu-
ständiges Gericht erster Instanz zuständig zu machen.
Dieser G. heißt der vereinbarte G. si'oium pi-n-
rna^tnm). Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder
stillschweigend sein. Stillschweigende Vereinbarung
ist anzunebmen, wenn der Beklagte, ohne die Un-
zuständigkeit geltend zumachen, zur Hauptsache, d. h.
über den Klageanfprnch selbst, verhandelt. Eine
solcbe Vereinbarung bat jedoch keine rechtliche Wir-
kung, sofern sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechts-
verhältnis und die aus demselben entspringenden
Rechtsstreitigkeiten bezieht. Sie ist ferner unzulässig,
wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche
Ansprüche betrifft oder für die Klage ein ausschließ-
licher G. begründet ist. In letzterer Beziehung ist
noch zu bemerken, daß die Civilprozeßordnung außer
dem dinglichen noch eine ganze Reihe von aus-
schließlichen G. kennt. Das Wesen dieses G. be-
steht eben darin, daß das tlägerische Wahlrecht zwi-
schen mehrern gesetzlichen G. und die Vereinbarung
der Parteien über den G. ausgeschlossen ist.
Durch die Bestimmungen der Civilprozeßordnung
und des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die eri-
mierten lbefreiten oder privilegierten) G., foweit
sie bis dahin uocb bestanden haben, im allgemeinen
beseitigt. Nach den frühern landesrechtlichen Ge-
richtsverfassungen bestanden solche erinnerte G.,
also G., welche für gewisse Personen oder Streit
sacken, abweichend von der allgemeiueu gesetzlichen
Bestiminung, eingerichtet warell,zablreich in Deutsch-
land. Nickt allein die Glieder der regierenden Häu-
ser, die Mitglieder der mediatisierten Häuser, son-
dern auch die höhern Staats- und Hofbeamtcn sdie
sog. fchriftsässigen Personen) konnten nur vor den
obern Kollegialgerichten, die akademischen Bürger
in noch frübern Zeiten vor den Universitätsgerich-
ten, die Militärpersonen nur vor den Militär-
gerichten, die Geistlichen nur vor den geistlichen
Gerichten verklagt werden. Die streitigen Lehn-
lachen konnten nur vor den Lehnkurien, Ehesachen
vor den Konsistorien oder höbern Landesgerickten
verhandelt werden. Zur Zeit finden die Bestim-
mnngen der Reichsjustizgesetze auch bezüglich der G.
auf die Landesherren und die Mitglieder der landes-
herrlichen Familien sowie die Mitglieder der fürstl.
Familie Hohenzollern nur insoweit Anwendung, als
nicht besondere Vorschriften der Hausverfasfungen
oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen
enthalten. Und für Militärpersonen im Mobil
mackungsfall fowie für dauernd im Ausland sick
aufhaltende Truppenteile sind die landesgefetzlicken
Bestimmungen über die Ausübung der bürgerlichen
streitigen Gerichtsbarkeit einstweilen in Kraft ge-
blieben. Über die Sondergerichte, denen gewifse
Rechtssachen zugewiesen sind, s. Ausnahmegerichte.
l l. Im Strafproze ß ist der G. begründet so -
wohl bei demjenigen Gericht, in dessen Bezirk die
strafbare Handlung begangen ist l t'orum äslicU
l'mnnn^i), als bei demjenigen, in desfen Bezirk der
Angeschuldigte seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche,
in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat, oder, wenn auch ein folcher nicht
bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz gehabt hat lto-
rum (Il)mic;ilji). Ist bezüglick einer im Auslande
begangenen Handlung hiernach ein G. nicht begrün-
det, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Ergreifung erfolgt lt'ornm <ll>i>l-<^l^n5imn8j; bat
eine folche nicht stattgefunden, fo wird das zustän-
dige Gericht vom Reichsgericht bestimmt, ebenso in
dem Falle der Begehung im Inlande, wenn weder
der G. der begangenen Tbat noch der des Wohn-
sitzes ermittelt ist. Ist die strafbare Handlung auf
einem deutfchen Schiff im Auslande oder in offener
See begangen, fo ist das Gerickt des Heimatsbafens
oder des zuerst erreichten deutschen Hafens zuständig.
Unter mehrern zuständigen Gerichten geht dasjenige
vor, welches zuerst die Untersuchung eröffnet hat.
Für zusannnenhängende Strafsachen ist der G. bei
jedem Gericht begründet, welckes für eine derselben
zuständig ist. Sind dieselben bei verschiedenen Ge-
richten anhängig, so können sie durch Vereinbarung
der befaßten Gerichte, in deren Ermangelung durch
Entfcheidung des gemeinschaftlichen obern Gerichts,
verbunden und iu gleicher Weise wieder getrennt
werden. Die Bestimmuug des zuständigen Gerickts
durch das zunächst obere tritt ferner ein bei Streit
der Gerichte über die Zuständigkeit, selbst wenn sie
sich sämtlich rechtskräftig für unzuständig erklärt
haben, ferner im Falle rechtlicher oder thatfächlicher
Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts im
einzelnen Falle, sowie wenn von der Verhandlung
vor dem an sich zuständigen Gericht eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist. Die Un-
zuständigkeit des Gerichts darf nur bis zum Schlusfe
der Voruntersuchung, falls aber eine solche nicht
stattgefunden, in der Hauptverbandlung bis zur
Verlefung des Beschlusses über die Eröffnung des
Hauptverfahrens gerügt werden l Strafprozeßord-
nung für das Deutsche Reich, §§. 7-21).
Nach ßtz. 5>1 fg. der Österr. Strafprozeßordnung
bildet der G. der begangenen That die Regel der-
gestalt, daß, wenn etwa das Gericht des Wohnsitzes
dem Gericht des Thatortes zuvorgekommen ist, die
Sache auf Verlangen eines Prozeßbeteiligten an
das letztere abgegeben werden muß; nur für im
Auslande begangene Etrafthat ist das Gericht des
Wohnsitzes oder Aufenthalts und in Ermangelung
eines solchen das der Ergreifung zuständig. Eine
Abnahme von Strafsachen von dem zuständigen
Gericht und Überweisung an ein anderes Gericht