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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Geßner (Salomon) - Gestänge (in der Technik)
Geßner, ^alonwu, Idyllendickter und Kupfer-
stecker, geb. 1. April 1730 zu Zürich als der Sobn
eines Buchhändlers, kam selbst 1749 zu einem Ber-
liner Buchbändler in die Lehre, verließ diese jeoock
bald wider des Vaters Willen und versuchte sich
durch Zeichnen und Landschaftsmalerei seinen Unter-
halt zu Verschaffen. Die Vekanntfchaft mit Ramler,
dem er seine dichterischen Versuche mitteilte, übte
großen Einfluß auf die Bildung seines Geschmacks.
Nachdem er nock Hamburg besucht und sich dort Hage-
dorns Freundschaft erworben, kehrte er 1750 in feine
Vaterstadt zurück. Hier trat er mit dem "Lied eines
Schweizers an sein bewaffnetes Mädchen" (1751;
in Bodmers und Breitingers Wochenschrift "Crito")
und dem Poet. Gemälde "Die Nacht" (175)3) anonrnn
als Dichter auf. Toch blieben diefe Versuche ebenso
wie der kleine Roman "Daphnis" (1754) unbeachtet.
Seinen Rnf begründeten erst 1756 die in rbvtb-
mischer Prosa verfaßten "Idyllen", denen 1758 der
"Tod Abels", für dessen tragische Motive G.s zier-
liches Talent nicht ausreichte, 1769 das lieblicke
Idyll "Der erste Schiffer" (im 4. Bde. der "Schriften",
der auch Schäferspiele enthält) folgte. Nachdem ibn
mehrere Jahre die zeichnenden Künste ausschließlich
beschäftigt hatten, gab er 1772 eine neue Sammluug
der "Idyllen" in 5 Bänden mit vielen Vignetten
in Radierung von eigener Hand heraus, später
übernahm er die Buchhandlung seines Vaters. Auch
wurde er Mitglied des Großen Rats in Zürich und
Oberaufseher über die Hoch- und Fronwälder des
Kantons Zürich. Er starb 2. März 1788 zu Zürich.
G.s idyllische Poesie wurde in Deutschland mit
Beifall, in Frankreich, wo sie durch Habers Über-
tragungen bekannt und von vielen Dichtern nach-
gebildet wurde, mit Enthusiasmus aufgenommen.
Seine Idyllen zeicknen sich durch melodische Sprache
und manches zierliche Detail in der Naturmalerei
aus, doch fehlt es ihnen an Gedankeninhalt und
böbern Intentionen, seiner Hirtenwelt an Wahr-
heit und Charakteristik. Indes hat er zu einer
beweglichern und einschmeichelndem Gestaltung der
deutschen Prosa unstreitig viel beigetragen. Auch
als Kupferstecher sowie als Landschaftsmaler er-
warb er sich Verdienste durch anmutige Nach-
abmung der Natur. Seine Radierungen (zuletzt
2 Bde., Zür. 1823) umfassen 336 Blätter. Gesamt-
ausgaben von G.s "Schriften" sind wiederholt er-
schienen (2 Bde., Zür. 1777-78; 3 Bde., 1789 u. ö.;
zuletzt 2 Bde., 1841), Auswabl von A. Frey in
Kürschners "Deutscher Nationallitteratur" (Stuttg.
1884). - Vgl. Hottinger, Sal. G. (Zür. 1796);
Wölfflin, Sal. G. (Frauenf. 1889).
<5ssta. (lat.), Tbaten; s. auch (^w Roinanoruin.
Gestade, s. Küste.
Gestade-Inseln, s. Inseln.
Lsbsta. st aota., die Protokolle der Beamten
im alten Rom, auch der städtischen Beamten. Das
übertrug sicb mit der röm. Etaatsverfassung anf das
deutsche Mittelalter, da die städtischen Beamten die
freiwillige Gerichtsbarkeit ausübten; die Protokolle
waren die A68ta municiMiia.
Gestände, in der Iägerfprache stellenweise Be-
zeichnuug für das Nest der Falken und Reiher.
Gestandert, s. Ständeruug.
Geständnis heißt im Prozeß eine Erkläruug,
durch welche die vom Gegner behaupteten That-
sachen als richtig zugestanden werden. Man unter-
scheidet gerichtliches und außergerichtliches G. Unter
gericktlickem G. verstedt man dasjenige, welches
im Prozesse selbst als Parteierklaruug abgegeben ist.
Im Strafprozeß kommt das G. nur als Beweis-
mittel, als Grund für die richterliche Überzeugung
in Betracht, weil der Gegenstand des Strafprozessen,
der Strafanspruch des Staaten, der Verfügung der
Parteien entzogen ist; der Staat van nur denjenigen
strafen, welcher eine strafbare Handlung wirklich be-
gangen hat. Daher unterliegt im Strafprozeß das
G., das gerichtliche wie das außergerichtliche, der
richterlichen Würdigung und ist erheblich nur, soweit
es glaubwürdig ist. Der Beschuldigte kann trotz
seines G. freigesprochen werden; wenn nämlich der
Richter dem G. keinen Glauben schenkt. Die Be-
stimmung früherer Landesgesetze, daß ein umfassen-
des G. des Angeklagten den Wabrspruck der Ge-
schworenen im schwurgerichtlicken Verfahren über-
flüssig mache, ist in die deutsche Strafprozeßord-
nung nicht übergegangen. Im Civilprozeß dar das
im Laufe dos Rechtsstreits vor Gerickt erklärte G.
die Wirkuug, daß die zugestandene Thatsache des
Beweises nicht bedarf: hier ist es nicht Beweis-
mittel, sondern Willenserklärung, darauf gerichtet,
die Thatsache für den Prozeß festzustellen, und als
solche auch für die höhern Instanzen wirksam, weil
dieParteien über den Streitgegenstand, ihr privates
Rechtsverhältnis, frei verfügen können (fofern dies
ausnahmsweise nicht der Fall ist, wie in Ebe- und
Entmündigungssachen, hat es diese Wirkung nickt,
sondern kann auch nnr als Beweismittel in Betracht
kommen; Civilprozeßordnung für das Deutsche
Reich §§. 577, 611, 024, 626). Einer Annahme des
Gegners bedarf das gerichtliche G. zu seiner Wirk-
samkeit nicht. Ein gerichtliches G. wird in seiner
Wirksamkeit dadurch nicht beeinträchtigt, daß ihm
selbständige andere Behauptungen hinzugefügt
werden; der Grundsatz des franz. Rechts von der
"Unteilbarkeit des G." ist von der Deutschen Civil-
prozeßordnung nicht angenommen. Ob aber eine
einräumende Erkläruug bei Hinzufügung anderer
(nicht selbständiger) Zusätze oder Einschränkungen
noch als G. anzusehen ist oder vielmehr ein indirek-
tes Leugnen enthält, ist nach Lage des einzelnen
Falles zu entscheiden. Die frühere gemeinrechtliche
Theorie sprach hier von einem qualifizierten G.
Der Widerruf nimmt dem G. seine Wirksamkeit nur
dann, wenn der Widerrufende nickt nur beweist, daß
das G. der Wahrbeit nicht entsprickt, sondern auck,
daß es durch einen Irrtum veranlaßt ist. - Vgl.
Civilprozesiordn. 88- 261-263.
Das außergerichtliche G. kann im Civilprozeß
wie im Strafprozeß als Beweismittel in Betracht
kommen; seine Beweiskraft berubt auf der Erwägung,
daß nicht leicht jemand zu seinen Ungunsten etwas
Unwahres sagen werde. Im Strafprozeß bildet das
von einem Freigesprochenen später vor Gericht oder
anßergerichtlich glaubwürdig abgelegte G. der straf-
baren Handlung cinen Grund zur Wiederaufnahme
des Verfahrens zu Ungunsten des Freigesprochenen.
- Vgl. Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich
8- 402, Nr. 4; Osterr. Strafprozeßordn. 8- ^55.
Gestängbohrer, s. Bergbobrer.
Gestänge, in der Technik arial aneinander ge-
fügte und miteinander verbundene steife oder be-
wogliche Stangen von Holz oder Eisen zum Zwecke
der Kraftübertragung, sei es nun durch Echub, Zug
oder wie bei don Bohrgestängen durch Stoß. Man
unterscheidet Bohr-, Fabr-, Kunst-, Förder-, Pum-
pen-, Strecken-, Feldgestänge, welck letztere Kunst-
gestänge über Tage sind. (^. Bergbau.)