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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handelsgesellschaften
Deutschen Handelsgesetzbuchs sind teils absolute,
teils relative, teils accessorische, teils präsumtive.
Absolute H. (Art. 271) sind solche Geschäfte,
welche, gleichgültig ob sie von einem Kaufmann
oder Nichtkausmann, einzeln oder in größerer Zahl
geschlossen sind, immer als H. anzusprechen sind,
nämlich: 1) Der Kauf oder die anderweite Anschaf-
fung (d.h. Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Le-
benden gegen Entgelt) von Waren oder andern be-
weglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder
andern für den Handelsverkehr bestimmten Wert-
papieren, um dieselben weiter zu veräußern; es
macht keinen Unterschied, ob die Waren oder an-
dern beweglichen Sachen in Natur oder nach einer
Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert
werden sollen. Den Gegensatz dazu bieten einerseits
Verträge über unbewegliche Sachen, welche niemals,
auch wenn sie von einem Kausmann im Betriebe
oder zum Betriebe seines Handelsgeschäfts abge-
schlossen sind (z.B. Miete eines Ladens, Ankauf
eines Fabrikgrundstücks), H. sind (Art. 275); anderer-
seits die wirtschaftliche Produktion, wie die Land-
wirtschaft, der Bergbau. Wohl aber ist der Kauf
von hängenden oder stehenden Früchten, um sie
weiter zu verkaufen, ein Handelsgeschäft. 2) Die
Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der
unter 1 bezeichneten Art, welche der Ubernehmer zu
diesem Zwecke anschafft. 3) Die Übernahme einer
Versicherung gegen Prämie (auch wenn es sich um
eine Versicherung von Gebäuden gegen Feuers-
aefahr, von stehenden Früchten gegen Hagelschlag
bandelt). Dagegen ist die Versicherung auf Gegen-
seitigkeit kein absolutes Handelsgeschäft. 4) Die
Übernahme der Beförderung von Gütern oder
Reisenden zur See und das Darlehn gegen Ver-
bodmung (s. Vodmerei).
Relative H. (Art. 272) sind Geschäfte, welche
nur dann, wenn sie gewerbsmäßig betrieben
werden, als H. anzusprechen sind. Dahin gehören:
1) Die Übernahme der Bearbeitung oder Verar-
beitung beweglicher Sachen für andere, wenn der
Gewerbebetrieb des übernehmers über den Um-
fang des Handwerks hinausgeht. Ein gewöbnlicher
Schneider, welcher auf Bestellung für Kunden
arbeitet, schließt so keine H., wohl aber eine Buch-
binderei, welche fabrikmäßig für fremde Rechnung
arbeitet. Der Inhaber einer folchen Buchbinderei
ist Kaufmann. Ein Bäcker ist immer Kaufmann,
weil er das Mehl anschafft (absolutes Handels-
geschäft), um es als verarbeitete Backware weiter
zu verkaufen. 2) Die Bankiers- oder Geldwechsler-
geschäfte. 3) Die Geschäfte des Kommissionärs
(s. Kommission), des Spediteurs und des Fracht-
führers (s. d.) sowie die Geschäfte der für den Trans-
port von Personen bestimmten Anstalten (nicht ein
Lohnkutscher, aber ein Pferdceisenbahnuntcrnehmer).
4) Die Vermittelung oder Abschließung von H. für
andere Personen (nicht aber sind H. die amtlichen
Geschäfte der Handelsmatler). 5) Die Verlagsge-
schäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder
Kunsthandcls; ferner die Geschäfte der Druckereien,
sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger
ist. Diese Geschäfte sind auch alsdann H., wenn
sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im
Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte
gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden.
Accefsorische H. (Art. 273). Alle einzelnen
Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe
^mes Handelsgewerbes gehören, sind als H. anzu-
sehen (z. B. die Enaagementsverträge mit seinem
Personal). Das gut insbesondere für gewerbliche
Weitervcräußerungen. Die Weiterveräuherungen,
welche von Handwerkern vorgenommen werden, in-
soweit dieselben nur in Ausübung des Handwerks-
betriebes geschehen, sind nach ausdrücklicher gesetz-
licher Bestimmung als H. nicht zu betrachten, wenn
schon die Anschaffungsgeschäfte derselben im Sinne
von Art. 271 H. bleiben.
Präsumtive H. (Art. 274). Die von einem
Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel
als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig
(nicht jedoch zum Handelsgewerbe gehört z. V. eine
zu Gunsten der Ehefrau des Kaufmanns geschlossene
Lebensversicherung). Die von einem Kaufmann ge-
zeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des
Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus
dem Schuldschein selbst das Gegenteil ergiebt.
Das Handelsgesetzbuch hat eine Reihe allgemei-
ner Bestimmungen über H. in den Art. 278-336
getroffen, unter ihnen die wichtige Bestimmung des
Art. 317, nach welcher bei einem Geschäft, welches
auch nur auf der Seite eines der beiden Parteien
ein Handelsgefchäft ist, die Gültigkeit durch schrift-
liche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht be-
dingt ist. Ausnahmen finden nur insoweit statt, als
sie in diesem Gesetzbuch enthalten sind. Aber diese
allgemeinen Bestimmungen sind nicht erschöpfend.
Soweit das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen
bat, kommt das bürgerliche Recht mit seinen die
Rechtsgeschäfte betreffenden Bestimmungen auch bei
H. zur Anwendung. Sodann hat das Handelsgesetz-
buch Bestimmungen getroffen über einzelne Kate-
gorien von Geschäften, den Kauf (Art. 337-359),
das Kommissionsgeschäft (Art. 360-378), das Spe-
ditionsgeschäft (Art. 379-389), das Frachtgeschäft
(Art. 390-431), die Geschäfte des Seerechts. Es
sehlen aber z.B. Bestimmungen über das Verlags-
geschäft, das Versicherungsgeschäft gegen Prämien
(mit Ausnahme der Versicherung gegen Seegefahr);
das Deutsche Reich wird auch für H. ein gemein-
sames, ganz oder wenigstens nahezu erschöpfendes
Recht erst haben, wenn das in Vorbereitung be-
findliche Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten
sein wird.
Handelsgesellschaften, Gesellschaften, welche
das Handelsgewerbe unter einer gemeinschast-
lichen Firma betreiben, also die Offene Handels-
gesellschaft (s. d.), die Kommanditgesellschaft (s. d.),
die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Aktien-
gesellschaft (s. Attie und Aktiengesellschaft) und die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s. d.). Die
letztern drei gelten nach positiver Vorschrift als H.
auch dann, wenn sie zu andern Zwecken gegründet
sind und keine Handelsgeschäfte betreiben. Gesell-
schaften, welche keine Firma oder keine gemeinschaft-
liche Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs haben,
sind keine H. Namentlich nicht Vereinigungen zuraVe-
triebe des Gewerbes eines Minderkaufmanns (f. d.
und Art. 10 des Handelsgesetzbuchs), denn auf den
Minderkaufmann finden die Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs über Firmen keine Anwendung
lArt. 10), also z. B. auch nicht Gesellschaften zum
Betriebe eines großen Hotels, wenn die Gesellschaft
nicht Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Ferner ist keine Handelsgesellschaft die Gelegenheits-
gesellschaft (s. d.) und die stille Gesellschaft (s. d.),
obwohl das Handelsgesetzbuch über beide Bestim-