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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handsworth - Handwerk
Handsworth lspr. hännswörth). 1) Stadt in
der engl. Grafschaft Stafford, im N. von Birming-
ham, dessen Vorstadt es bildet, hat (1891) 32756
(1881: 22896) E. und ein Methodistencollege.^ H.
nimmt an den Industriezweigen Birminghams (s.d.)
Anteil. Hier befanden sich bis 1850 die Soho Works
von Watt & Voulton. - 2) Stadt im West-Riding
der engl. Grafschaft I)ort, im SO. von Sheffield,
hat s^MY 10295 E.
Handtier, f. Chirotberiumfährten.
Handtuchdrell, f. Drell.
Hand- und Spanndienste, die mit Hand und
^nß sowie mit Vieh und Geschirr zu leistenden
Dienste (s. Frone). Eine öffentlich-rechtliche Ver-
pflichtung zur Leistung von H. u. S. ist für die Ge-
meinden und felbständigcn Gutsbezirke durch das
Deutsche Reichsgesetz für die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 begründet worden: Überlassung der
im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel
und Gespanne für militär. Zwecke und Stellnng der
in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum
Dienst als Gespannführcr, Wegweiser und Boten
sowie zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau, zu
fortisikatorifchen Arbeiten, zu Fluß- und Hafen-
sperren, zu Boots- und Prahmdiensten. Im Frieden
kann dnrch Vermittelung der Gemeinden und von
den selbständigen Gutsbezirken die Stellung von
Vorspann - Fuhrwerke, Gespanne und Gespann-
sührer - zu militär. Zwecken beansprucht werden
nach dem Neichsgesetz vom 13. Febr. 1875. In
beiden Füllen ist Vergütung zu gewähren. Über die
Verpflichtung der Leistung von H. u. S. zu Staats-,
Kreis- und Gemeindezwecken, namentlich bei Wege-
bauten, und die Umlage bestimmen das Nähere
Specialgesetze, z. V. für Prenßen das Allg. Landr. II,
7, s§. 37 fg.; 15, 8§. 13,14; Gesetz für die Provinz
Posen vom 21. Juni 1875, insbesondere aber die
Gemeindeordnungen. Endlich sind die Eingepfarr-
ten, namentlich auf dem Lande, vielfach in ähnlicher
Weife verpflichtet, bei Kirchen- und Pfarrbauten
ohne Entschädigung H. u. S. zu leisten. Hier ent-
scheidet beim Mangel von Gesetzen das Herkommen
über die Verpflichtung und deren Maß.
Handvergoldung, s. Buchbinderei (Bd. 3, S.
652 H).
Handwarenaufzug, s. Aufzug (Bd. 2, S. 103 a)
und Tafel: Aufzüge 1, Fig. 3.
Handwebstuhl, s. Weberei
Handwechsel heißt ursprünglich das Haupt-
geschäft der Wechsler (^mpZorez), der Umtausch,
Wechsel verschiedener Münzsorten gegeneinander
(oHinIiiiiin INHUU3.I6, Mkrum, 81116 littklis), und
heißt zuweilen noch jetzt in Bankierhäusern die Ab-
teilung des Geschäfts, worin im direkten Verkehr
mit dem Publikum Geldsorten ein- und umgewechselt
werden (s. Geldwechselgeschäft). Auch bedeutetH. oder
Handtratte soviel wie Wechsel "von der Hand"
oder "von der Hand gezogen", s. Gemachtes Papier.
Handwerk, im weitern Sinne diejenige gewerb-
liche Thätigkeit, welche, wie der Name sagt, in der
Hauptsache mit der Hand und unter Anwendung
einfacher Werkzenge ausgeführt wird. Im engern
'Hinne bezeichnet H. diejenige Unternehmungsform,
bei der der Produzent als Eigentümer fämtlicher
Produktionsmittel für ein meistens beschränktes
Absatzgebiet und auf Stückbestellung fester Kun<
den, seltener anf Vorrat arbeitet und ohne weitere
Gütercirkulation das Produkt an den Konsumenten,
den Kunden, selbständig absetzt. Der Handwerks-
betrieb setzt ursprünglich nur eine gewisse, durch
Übung erlangte Fertigkeit, aber keine besondere
Anstrengung geistiger Kräfte voraus. Wenn damit
bei diefem Betriebe in unferer Zeit nicht mehr
überall durchzukommen ist, fo liegt dies daran, daß
man an die Erzeugnisse des H. gegenwärtig höhere
Anforderungen als früher stellt und manche H. des-
halb das Gebiet der Künste berühren müssen. In
frühester Zeit suchte sich jeder diejenigen einfachen
Gegenstände, deren er bednrfte, selbst herzustellen,
wie es noch jetzt hier und da geschieht <s. Haus-
steiß). Später wurden derartige Arbeiten den
Weibern und Sklaven (s. Fronhöfe) überlassen, und
erst im Mittelalter bildete sich in den Städten ein
freier Handwerkerstand aus, der allmählich zu Wohl-
stand gelangte und der Hauptvertreter des tüchtigen,
erwerbenden Mittelstandes wurde. Nicht wenig
trugen zu seiner günstigen Entwicklung die von den
Genossen desselben Gewerbes gebildeten Innungen
(s. d.) oder Zünfte (s. d.) bei. Nicht jeder durfte sich
einem H. widmen. Abgesehen von den Juden, waren
uneheliche Kinder und Kinder, deren Vater ein sog.
unehrliches Gewerbe betrieben oder ein Verbrechen
begangen hatte, ausgeschlossen. Die selbständigen
Handwerker erhielten den Namen Meister; ihre Ge-
hilfen hießen Gesellen, diejenigen, welche das H. er-
lernten, Lehrlinge. Erst nachdem die Lehrlinge eine
bestimmte Zahl von Jahren bei einem Meister ge-
lernt, konnten sie Gesellen werden. Diese mußten,
wenn sie Meister werden wollten, nachweisen, daß sie
eine Neihe von Jahren zu ihrer Ausbildung gereist
(gewandert) seien, und außerdem durch ein soy.
Meisterstück, eine Probearbeit, ihre Geschicklichkett
darthun. Handwerksarbeiten durften in der Negel
nur in den Städten hergestellt und verkauft werden.
Die Zahl der Meister war ursprünglich gewöhnlich
nicht beschränkt, später aber vermehrten sich die Ge-
schlossenen Handwerke (s. d.), und auch in den übri-
gen Zünften suchte man durch indirekte Mittel den
Zugang neuer Mitbewerber, außer den Söhnen und
Schwiegersöhnen der Meister, zu erschweren.
Seit dem 16. Jahrh, gerieten die Zünfte in Ver-
fall, und zugleich gestaltete sich die Lage des H. immer
ungünstiger. Infolge der Verarmung einzelner Mei-
ster und der Erschwerung des lokalen Absatzes ging
das H. nunmehr vielfach in Hausindustrie (s.d.) über,
bei welcher der Kaufmann als Kapitalbesitzer die
Vermittelung des Absatzes in die Hand nahm. Die
beiden hauptsächlichsten Grundsätze des H., als be-
sonderer Unternehmungsform, Kundenarbeit und
ausschließliche Veschäfttgung zünftiger Personen,
wurden fallen gelassen. Noch stärker wurde das H. im
vorigen Jahrhundert durch die mehr und mehr auf-
kommende Hausindustrie beschränkt, und als neben
dieser die Fabriken und Manufakturen erwuchsen,
welche seit dem letzten Drittel des 18. Jahrh, in
den modernen Maschinen neue großartige Macht-
mittel erhielten, mußte das kleingewerbliche H. viele
Gebiete vollständig aufgeben. Vergebens klammer-
ten sich die Handwerker an die immer mehr mono-
polistisch entarteten Znnftprivilegien. Die Nutzlosig-
keit derselben gegenüber der Konknrrenz der Fabriken
wurde immer deutlicher, und der Übergang zur Go-
werbefreiheit (s.d.) stellte sich im 19.Jahrts. als not-
wendige, zeitgemäße Entwicklung heraus.
Trotzdem wird auch in dem modernen wirtschaft-
lichen Leben das H. lebensfähig bleiben. Bedeutung
wird das H. jedenfalls behalten auf dem großen
Gebiete der Reparatur und Unterhaltung schon vor-