Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

869
Hatzfeldt (Paul, Graf von) - Haubenente
betraut. Wegen eines 24. Okt., morgens 5 Uhr,
sieben Stunden bevor die sranz. Avantgarde Berlin
erreichte, an den Major von Knesebeck vom General-
stabe gerichteten Berichtes über die franz. Armee,
der in Napoleons Hand kam, wurde H. 28. Okt.
verhaftet, aber auf die Bitten feiner Gemahlin wie-
der in Freiheit gefetzt. Später wurde H. zu mehrern
diplomat. Sendungen gebraucht, bekleidete den Ge-
sandtschaftsposten am niederländ. Hofe und feit
1822 am kaiserl. Hofe zu Wien, wo er 3. Febr.
182? starb. Die sürstl. Würde ging auf feinen Sohn,
den Fürsten Friedrich Hermann Anton von
H., geb. 2. Okt. 1808, über, welchem 20. Juli 1874
fein Sohn Hermann (geb. 4. Febr. 1848) folgte,
das jetzige Haupt der Fürsten von H. zu Trachcn-
berg und 1878-93 Mitglied des Deutfchen Reichs-
tag's (Neichspartei). Der Oheim des letztern, Graf
Maximilian vonH., geb. 7. Juni 1813, betrat
die diplomat. Laufbahn und ging im Mai 184!"
als preuß. Gesandter nach Paris. Er starb 19. Jan.
1859 während eines Urlaubs in Berlin. Einc
Schwester desfelben war die Gräsin Sophie von
Hatzfeldt (s. d.). Deren ältester Sohn Alfred, geb.
9. April 1825, wurde 10. Mai 1870 in den gleich-
falls nach dem Rechte der Erstgeburt vererbenden
preuß. Fürstenstand erhoben und damit Begründer
des fürstl.Haufes Hatzfeldt-Wildenburg. Die
Besitzungen diefer Linie sind: die Standesherrfchaft
Wildenburg-Schönstein im Reg.-Bez. Koblenz und
die Rittergüter Calcum, Caldenberg, Morp u. s. w.
im Reg.-Bez. Düsseldorf. Ein Bruder des Fürsten
Alfred ist der preuh. Staatsminister und deutfche
außerordentliche Botschafter in London, Graf Paul
von Hatzfeldt (s. d.).
Hatzfeldt, Paul, Graf von, preuß. Staatsmann,
Sohn des Grafen Edmund von Hatzfeldt-Wilden-
burg und der Gräsin Sophie, geb. 8. Okt. 1831 zu
Düsseldorf, trat nach Beendigung feiner jurist. Stu-
dien in die diplomat. Laufbahn und war zunächst als
Legationsfekretä'r in Paris thätig. Nach Berlin be-
rufen, trat er als vortragender Rat des Auswärtigen
Amtes in unmittelbare Beziehungen zu Vismarck,
begleitete diefen während des Deutsch-Französischen
Krieges von 1870 und 1871 nach Frankreich und
wurde 1874 zum außerordentlichen Gesandten in
Madrid und im Okt. 1878 zum Botschafter in
Konstantinopel ernannt, wo er sich als Doyen dcs
diplomat. Korps namentlich um das Zustandekom-
men der türk.-griech. Grenzkommission verdient
machte. Im Sommer 1881 übernahm H. (zunächst
provisorisch, seit 13. Okt. 1882 definitiv) die Stelle
als Staatssekretär und Stellvertreter des Reichs-
kanzlers im Auswärtigen Amt in Berlin. Im
Herbst 1885 wurde er für den Grafen zu Münster
zum deutschen Botschafter in London ernannt.
Hatzfeldt, Sophie, Gräsin von, bekannt durch ihr
Verhältnis zu Ferd. Lassalle, geb. 10. Aug. 1805 als
Tochter des Fürsten Franz Ludwig von Hatzfeldt-
Wildenburg-Schönstein, vermählte sich 1822 mit Ed-
mund, Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg, ward aber
1851 von ihm geschieden. Während des Scheidungs-
prozesses entwendeten, wie man sagte, auf Lassallcs
Anstiften, Assessor Oppenheim und Dr. Mendelsohn
im Mainzer Hof zu Köln der Baronin Meyendorf im
Aug. 1846 eine Kassette, worin sie für die Verteidi-
gung der Gräfin wichtige Urkunden vermuteten.
Dieser Diebstahl führte zu einem Prozeß, der großes
Auffehen erregte und mit der Verurteilung Mendel-
sohns endete. Lassalle veröffentlichte eine Schutz-
schrift für die Gräfin und wurde deshalb wegen Ver-
leumdung verurteilt, von der Teilnahme an dem
Kassettendiebstahl nach einer meisterhaften Selbst-
verteidigung freigefprochen. Von da an hatte die
Gräfin als "mütterliche Freundin" großen Einfluß
auf Lassalle. Ihre Verfuche, innerhalb der focia-
listifchen Bewegung eine Rolle zu fpielen, schlugen
fehl. Sie lebte fpäter auf dem grast. Gut zu Frauen
stein oder in Heddernheim, zuletzt in Wiesbaden,
wo sie 25. Jan. 1881 starb.
Hatzfeldt-Hafen, Bucht an der Nordostküste von
Neuguinea (Kaiser-Wilhelm-Land), unter 145° 9'
östl. L. und 4" 24' südl. Br. Hier wurde 1886 die
zweite Station der Neuguinea-Compagnie gegrün-
det. H. zeigt die besten gesundheitlichen Verhältnisse
an der Küste, doch ist das Verhältnis der Eingebore-
nen zu den Enropäern kein gutes.
Hatzmann (Iägerspr.), s. Hetze.
Hatzrüde, s. Hunde. fter Amboß.
Hauamboß, ein beim Hauen der Feilen benutz-
Haubajonett, s. Bajonett.
Haubarkeitsnutzung, forstlich technifcher Aus-
druck, f. Abtriebsnutzung.
Haube, Kopfbedeckung für Frauen (im Mittel-
alter auch für Männer), befonders für verheiratete
Frauen (während die Jungfrau das Haar frei her-
abfallend zu tragen pflegte), daher Zeichen der
Frauenwürde und unter die H. kommen fovicl
wie heiraten, übertragen auf ähnlich geformte Ge-
genstände heißt H. (Zwiebelhaube) ein geschweif-
tes Kuppeldach (s. Dach, Bd. 4, S. 672 a, Fig. 10);
ferner der zweite Magen (Netzmagen) der Wieder-
käuer (s. d.); bei Vögeln der haubenartige Feder-
bufch am Kopf; in der Heraldik die Bischofsmütze;
am Hammer, Beil u. s. w. die Öffnung, in welcher
der Stiel steckt; in der Papierfabrikation der Ver-
fchlag oder Kasten, der zur Verhütung des Spritzens
über die Messerwalze des Holländers gedeckt wird;
bei einer Glocke deren oberster Teil.
Haubenadler (8pixa6w8 occipitaliZ DamH;
s.Tafel:AdlerII,Fig.2),Schopfadler, einRaub-
vogel aus der Familie der Adler (s. d.), von 50 cm
Länge, Schwanz 18-20 cm, Flugbreite 1,30 m.
Von dunkelbrauner Farbe, unten heller, Hand-
fchwingen und Deckfedern weih, Hauptfchwingen
und Steuerfedern braun mit dunklen Querbindcn,
auf dem Kopf eine anfehnliche aufrichtbare Haube.
Schnabel graublau, Wachshaut und Ständer gelb.
Der H. ist ein gemeiner Bewohner fast ganz Afrikas.
Haubenbandsgerechtigkeit, das in Schles-
wig-Holstein (außer Schauenbura) für die Wit-
wen der Mitglieder des ritterfchaftlichen Adels
geltende besondere Erbrecht. Dasselbe ist ausge-
dehnt auf die Mitglieder des im Besitze eines ad-
ligen Gutes befindlichen nichtritterschaftlichen Adels.
Das Recht besteht darin, daß die Witwe während
eines sächs. Jahres (Jahr und Tag) im Besitze und
Genusse der Grundstücke des Ehemannes verbleibt,
dagegen aber alle Lasten, mit Ausnahme der Zinsen,
zu tragen hat. Sind Grundstücke nicht vorhanden,
so erhält die Witwe während dieses Jahres die
Zinsen der ausstehenden Kapitalien. Außerdem er-
hält die Witwe, welche ihr eigenes Vermögen her-
ausnimmt, die Hälfte gewisser beweglicher Sachen.
- Vgl. Neubauer, Das in Deutschland geltende
eheliche Güterrecht (2. Aufl., Verl. 1889), S. 44;
Ncth, System des deutschen Privatrechts, Bd. 3
(Tüb.1881), §.135,1,6 0.
Haubeuente, s. Enten (Bd. 0, S. 1 tNa).