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Hessen (Großherzogtum; Geschichte)
mit Preußen 6. Sept. 1866 abgeschlossenen Frieden außer der Zahlung von 3 Mill. Fl., der Übergabe des gesamten Postwesens im ganzen Großherzogtum an Preußen und der Anerkennung der durch den Nikolsburger Präliminarfrieden bestimmten Neugestaltung Deutschlands die kaum erworbene Landgrafschaft Hessen-Homburg sowie den Kreis Biedenkopf, den Kreis Vöhl mit seinen Enklaven, den nordwestl. Teil des Kreises Gießen, den Ortsbezirk Rödelheim und den unter hess. Souveränität stehenden Teil des Ortsbezirks Niederursel an Preußen abtreten und in den Beitritt mit allen nördlich vom Main gelegenen Gebietsteilen zum Norddeutschen Bunde willigen. Preußen trat dagegen behufs Herstellung territorialer Einheit in der Provinz Oberhessen einige Gebietsteile, darunter das vormalige kurhess. Amt Nauheim und das vormalige nassauische Amt Reichelsheim, an H. ab. Am 7. April 1867 wurde eine Militärkonvention, welche die Organisation des hess. Militärwesens derjenigen Preußens und des Norddeutschen Bundes völlig gleichstellte und die hess. Division zu einem Teile des norddeutschen Bundesheers machte, sowie ein auf Grund dieser Militärkonvention abgeschlossenes Schutz-und Trutzbündnis vereinbart.
Aber der Umstand, daß die Provinzen Starkenburg und Rheinhessen in ihrer Unabhängigkeit vom Bunde frühere Zustände beibehielten, bereitete Schwierigkeiten. Der Eintritt des ganzen Großherzogtums in den Norddeutschen Bund, von der Zweiten Kammer wiederholt beantragt, aber von der Regierung bestritten und von der Ersten Kammer verworfen, wurde zur Notwendigkeit. Am 15. Jan. 1868 wurde ein Telegraphenvertrag mit Preußen abgeschlossen, vermöge dessen das Telegraphenwesen (mit Ausnahme des Staatsbahntelegraphen) allmählich vollständig an die Verwaltung Preußens bez. des Norddeutschen Bundes überging; ein Postvertrag war bereits 1867 zu stände gekommen. Im März 1870 schon schloß H. mit dem Norddeutschen Bunde einen sog. Jurisdiktionsvertrag, betreffend wechselseitige Gewährung der Rechtshilfe, ab. Im Okt. 1870 ließ der Großherzog den Entwurf zu einer presbyterial-synodalen Verfassung veröffentlichen, welcher demnächst der Landessynode zur Beratung gegeben werden sollte. Am 15. Nov. schloß H. zu Versailles einen Vertrag über den Beitritt auch seines südl. Teils zum neuen Deutschen Bunde sowie eine vorläufige Vereinbarung bezüglich der Militärverhältnisse des Großherzogtums, die 1871 infolge weiterer Verhandlungen zu einer definitiven wurde. Minister von Dalwigk trat 6. April 1871 zurück, und nach dem Übergangsministerium Lindelof trat Minister Hofmann 13. Sept. 1872 an die Spitze des Ministeriums. Vereinfachungen in der Staatsverwaltung wurden vorgenommen, so z. B. durch Aufhebung der Mittelkollegien für das Schulwesen, Medizinalwesen, Bauwesen, für Forst- und Domänenangelegenheiten und für Steuersachen und deren Einordnung als Abteilungen der Ministerien. Ein neues Wahlgesetz wurde von den Kammern im Okt. 1872 angenommen. Die von der Vorsynode angenommene evang. Kirchenverfassung wurde 27. Jan. 1874 durch großherzogl. Edikt verkündet. Ein Volksschulgesetz, das die Oberaufsicht des Staates und die Leitung des gesamten Volksschulwesens durch Staatsbehörden bestimmt, wurde nach langem Widerstand der Ultramontanen 4. Febr. 1874 auch von der Ersten Kammer angenommen, endlich wurden fünf Kirchengesetzentwürfe, welche das Verhältnis der Kirche zum Staat ordnen, trotz des Protestes des Bischofs Ketteler im Herbst 1874 von den Kammern genehmigt und 3. Mai 1875 von der Regierung publiziert. Eine Landgemeinde-, eine Städte- und eine Kreisordnung regelten die Verwaltung nach dem Grundsatze der Selbstverwaltung. Der im Okt. 1875 eröffnete Landtag genehmigte im März 1876 den Ankauf der oberhess. Bahnen durch den Staat. Im Mai 1876 trat Freiherr von Starck an die Stelle des zum Präsidenten des Reichskanzleramtes ernannten Ministerpräsidenten Hofmann. ^[Spaltenwechsel]
Am 13. Juni 1877 starb der Großherzog Ludwig Ⅲ.; da er kinderlos war, so folgte ihm sein ältester Neffe Ludwig (geb. 12. Sept. 1837) als Ludwig Ⅳ. (s. d.). Infolge der morganatischen Vermählung des Großherzogs mit Frau von Kolemine trat Starck Ende Mai 1884 zurück und der seitherige Staatsrat J. ^[Jakob] Finger an seine Stelle. Die Regierungsprincipien blieben auch unter dem neuen, bis dahin der nationalliberalen Partei angehörigen Staatsminister die gleichen wie seither. Auf kirchenpolit. Gebiete wurden entsprechend dem Vorgange Preußens mit der Kurie Verhandlungen eingeleitet, die zunächst dahin führten, daß letztere den Domkapitular Haffner 5. Juli 1886 zum Bischof von Mainz ernannte. Die Gesetze vom 5. Juli 1887, betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, und vom 7. Sept. 1889, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt, bestrebten sich, den Beschwerden der kath. Kirche über die Kirchengesetzgebung von 1875 möglichst abzuhelfen. Am wichtigsten waren die Arbeiten der Regierung und der Landstände auf dem Gebiete des Steuerwesens und zur Hebung der Landwirtschaft und des Verkehrs. Durch die Gesetze vom 8. Juli 1884 wurde die allgemeine progressive Einkommensteuer neu geregelt, eine gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe in die Wege geleitet und eine Kapitalrentensteuer neu eingeführt. Das Gesetz vom 30. Aug. 1884 fügte noch eine Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer hinzu. Gesetze vom 28. Sept. 1887 regelten die Einführung von Landeskulturgenossenschaften und die Ausführung von sog. Feldbereinigungen. Für den Verkehr sorgte ein Gesetz vom 29. Mai 1884, betreffend die Nebenbahnen, in dessen Ausführung in allen Landesteilen schon zahlreiche Linien gebaut bez. im Bau begriffen sind. Daneben wurden bedeutende Mittel bewilligt für Neubauten an der Universität Gießen (Aula, Kliniken) und an den Landesirrenanstalten, für ein großes Zellengefängnis und für feste Straßenbrücken über den Rhein bei Mainz, über den Main bei Offenbach und Kostheim. Nach dem Tode des Großherzogs Ludwig Ⅳ. (13. März 1892) übernahm dessen Sohn Ernst Ludwig die Regierung des Landes. – Bei den Reichstagswahlen vom 21. Febr. 1887 wurden in H. 7 Nationalliberale, 1 Deutschfreisinniger und 1 Centrumskandidat gewählt; bei den Wahlen vom 20. Febr. 1890: 3 Nationalliberale, 2 Deutschfreisinnige, 2 Socialdemokraten und 2 Antisemiten; bei den Wahlen vom 15. Juni 1893: 3 Nationalliberale, 3 Antisemiten, 2 Socialdemokraten und 1 Anhänger der freisinnigen Volkspartei.
Vgl. von Türckheim, Histoire généalogique de la maison de Hesse (2 Bde., Straßb. 1819‒20); Rommel, Geschichte von H. (10 Bde., Gotha und