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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Heuch - Heuervertrag
begnadigt. Erst 1859 erfolgte seine Freilassung.
Während seiner Gefangenschaft hatte sich H. viel-
fach mit Übersetzungen, namentlich aus dem Eng-
lischen, und mit der Abfassung volkstümlicher Lehr-
nnd Unterhaltungsschristen ("^>err Goldschmidt und
seinProbierstein"^Vo!ksbibliothek", Bd.7, 2.Aufl.,
Lpz. 1859^) beschäftigt. Ferner schrieb er "Klänge
aus der Zelle in die Heimat" (Dresd. 1859). Nach
seiner Entlassung erhielt H. eine Anstellung bei der
Dresdener Hypothckenversicherungsgesellschaft, war
1865 - 67 deren' erster Direktor und wurde dann
wieder Rechtsanwalt; 1869 wurde er in die sächs.
Zweite Kammer gewählt. Seit 1869 leitete er als
Natsmitglied die Verwaltung des Kirchen- und
Schulwesens der Stadt Dresden, trat aber 1887 in
den Ruhestand und lebte seitdem in Vlasewitz, wo
er 1. April 1893 starb.
Heuch, Fisch, s. Huchen.
Heuchelberg, Höheinug im württemb. Neckar-
kreis, der Keuperformation angehörend, bis 338 ni
hoch, wird durch den Zabergrund bei Güglingenvon
dem Stromberg getrennt.
Heuchelei, die aus selbstsüchtigen Interessen
entspringende Vorspiegelung von Gesinnungen, die
nicht vorhanden sind. Ein Heuchler ist, wer mit
Bewußtsein durch Wort oder That sich als Vertreter
von Überzeugungen erscheinen läßt, die er nicht hat
oder innerlich mißbilligt und verachtet. Am häufig-
sten ist die H. auf dem religiöfen und polit. Gebiet.
Heuduck, Wilhelm von, preuß. General der
Kavallerie, geb. 5. April 1821 in Breslau, wurde
im Kadettenkorps erzogen, 1838 als Offizier dem
preuß. 9. Husarenregiment überwiesen. Er nahm
als Regimentsadjutant 1849 am bad. Feldzug, als
Eskadronchef im 7. Dragonerregiment am dän.
Kriege von 1864 und als Stabsoffizier des thüring.
Nlanenregiments 1866 am Fcldzuge in Böhmen teil
llnd erhielt 1867 die Führung des 1. Hess. Husaren-
regiments Nr. 13, das er auch während des Krieges
von 1870 und 1871 befehligte. H. führte 1873-76
die 21. Kavalleriebrigade in Frankfurt a. M., wnrde
1875 Generalmajor und 1876 Chef des Militä'r-
Reitinstituts in Hannover. Seit 1881 General-
lieutenant, wurde H. 1884 zum Commandeur der
Kavalleriedivision des 15. Armeekorps in Metz er-
nannt, jedoch bald nach Straßburg i. Els. berufen,
wo er als Adlatus Manteuffels dessen Vertretung
in der Stellung des kommandierenden Generals des
15. Armeekorps übernahm. Nach dem Tode Man-
teuffels im Juni 1885 wurde H. Führer und im Jan.
1887 kommandierender General dieses Korps. Nach-
dem H. zum General der Kavallerie befördert wor-
den war, trat er 4. Nov. 1890 in den Ruhestand.
Heuer, s. Heuervertrag.
Heuerbaas, ein Makler, der sich mit der An-
werbung von Schiffsmannschaften für in See gehende
Schiffe beschäftigt; gewöhnlich sind dies die Gastwirte
in den Hafenstädten, bei denen Seeleute während
ihres Landaufenthalts wohnen und die daher auch
Schlafbaaf en heißen. DieH. sindberüchtigt wegen
der Geschicklichkeit, mit der sie die Seeleute zum
Durchbringen ihres Lohnes anzuregen verstehen.
Heuerbrief, s. Heuergeschäft.
Heuerbuch, s. Heuervertrag.
Heuerer, s. Heuergeschäft.
Heuergeschäft oder Promessengeschäft ist
ein Vertrag, durch welchen der Verheuerer gegen
eine feste Vergütung dem Heuerer für den Fall,
daß ein bestimmtes Los gewinnt, dieses Los oder
den auf dasfelbe fallenden Gewinn verkauft. H.
sind au<^ in der Gestalt vorgekommen, daß der Ver-
heuerer für den Fall, daß eine bestimmte Serie einer
Staatsanleihe gezogen wird, dem Heuerer nur ein
Los diefer oder einer ganz andern Anleihe ver-
fpricht. Über das Geschäft wird ein Henerbrief
oder Promesfe, Promessenlos ausgestellt. Der Pro-
messenhandel wurde eine Zeit lang gewerbsmäßig
in der Form betrieben, daß Ccrtifikate über Anteile
am Gewinn von in den Certifikaten genannten Losen
gegen Ratenzahlungen vertrieben wurden, häusig
noch mit der Veredung, daß der Spieler auf die ge-
ringsten Gewinne verzichtet und dagegen ein Certi-
sikat über ein anderes Los erhält. In dieser Form ist
das Promessengeschäft dazu bestimmt und geeignet,
die Spielleidcnschaft anzuregen, und ist für strafbar
erklärt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts
ist es zwar ein erlaubtes Compagniespiel, wenn der-
jenige, welcher ein Los hat, dasselbe zu einem ali-
quoten Teil auf andere Personen zu Eigentum über-
trägt. Wenn er aber mit einer Mehrheit nicht indi-
viduell bestimmter Personen, welche nicht einen
Privatzirkel bilden, Verträge jener Art so ab-
schließt, daß er inzwischen Eigentümer der Lose
bleibt, so wird das als eine Veranstaltung einer
öffentlichen Lotterie angesehen, welche ohne obrig-
keitliche Erlaubnis nach §. 286 des Strafgefetzbuches
strafbar ist. Auch wird im Rechtsgebiet des Preuß.
AUg. Landrechts die Klage auf Erfüllung aus solchem
Geschäft versagt. Durch ß. 286 sind die frühern
partikularrechtlichen Verbote des erfahrungsmähig
stark gemißbrauchten H. (Hannover und Hamburg
1819, Grohherzogtum Hessen Polizeistrafgesetzbuch,
Preußen 1837) veraltet, über die verbotenen Ge-
schäfte mit ausländischen Inhaberpapieren mit Prä-
mien s. Prämienanleihen. Das o'sterr. Gesetz vom
7. Nov. 1862 gestattet das H. nnr über die Gewinn-
Hoffnung von bestimmt zu bezeichnenden Losen
eines inländischen Anlehns, wenn der Verheuerer
Eigentümer des Loses ist oder von dem Eigentümer
die schriftliche Ermächtigung zum H. erhalten hat.
Beide müssen dauernd in Osterreich wohnen. Zum
Promessenschein ist ein vorgeschriebenes Formular
zu verwenden. Die Veräußerung darf nicht in An-
teilen erfolgen. Jedes anders abgeschlossene Ge-
schäft ist verboten und nicht klagbar.
Heuerling, s. Vlauselchen.
Heuernte, s. Ernte.
Heuervertrag, der zwischen dem Schiffer als
Vertreter des Reeders und der Schiffobesatzung ab-
geschlossene Dienstmietevertrag. Heuer tfrz.io^ei';
engl. >vaF68) bedeutet Dienstmiete, Lohn. Für
Deutschland sind die Verhältnisse des H. geregelt
durch die Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez.
1872, welche an die Stelle des vierten Titels im
fünften Buche des Deutschen Handelsgesetzbuchs ge-
treten ist. Sie gilt nicht nur für die Dienstverträge
der eigentlichen Schiffsmannschaft, d. h. der zu nau-
tischen Diensten auf dem schiff angestellten Per-
sonen, sondern der ganzen Schiffsbesatzung, aus-
schließlich des Schiffers, z. V. auch für Maschinisten,
Aufwärter, Köche, 'Arzte u. s. w. Voraussetzung für
den Abschluß des H. auf Seite des Echiffsmanns
ist der Besitz eines Seefahrtsbuchs (s. d.). Außer-
dem muß er, wenn er ein Deutscher ist, das 14. Le-
bensjahr vollendet haben und, wenn er noch unter
väterlicher Gewalt steht oder minderjährig ist, die
Genehmigung des Vaters oder Vormundes bei"
bringen. Schriftliche Abfassung ist zur Gültigkeit