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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Huitzilopochtli - Hülfe
Huitzilopochtli (spr. uitzilopötschtli), Stamm-
gott der Mexikaner oder Azteken, der dieselben
aus ihrer sagenhasten Urheimat Aztlan in ihre nach-
maligen Wohnsitze geführt hat. Ursprünglich ist es
wohl ein Woltendämon oder eine Modifikation des
Feuergottes, denn als Waffe und Wahrzeichen führt
er die Feuerschlange, den xinncoati. Im besondern
aber ist er als Kriegsgott gedacht. Der Sage nach
ist er in mystischer Weise durch einen vom Himmel
kommenden Federball, den seine Mutter Coatlicue
in ihrem Busen barg, empfangen worden und wurde
gleich gewappnet geboren. Dargestellt wird er in
Weiher Farbe, gleich andern Wotkendämoncn, zum
Teil gestreift. Und als Helmmaske trägt er den
Kopf des Huitzitzilin, des Kolibris. Auf der gro-
ßen ^empelpyramide in der Hauptstadt Mexiko stand
sein Altarschrein Wand an Wand mit dem des Berg-
und Negengottes Tlaloc. Sein Hauptfest, Pan-
quetzaliztli ("Das Erheben derFahnen") genannt,
fiel in den Monat November und wurde durch Kampf-
scenen, die bildliche Vorführung der Feuerfchlange
und durch Menschenopfer gefeiert. Der Name be-
deutet "der Kolibri-Linke". Im Munde der Spanier
wurde das Wort in Uchilobos (spr. utschilobös)
entstellt undHeinehatdarausVitzliputzli gemacht.
NHns (lat., Genitiv von kic, käse, koc, dieser,
diese, dieses), meist abgekürzt d. oder bi^., d. h.
dieses, desselben, zu ergänzen msn8i8 (Monats) oder
Nnui sJahres) oder lo^i (Ortes).
Hukä oderHukkä (vom arab. hukkak), die ind.
Tabakspfeife. In ein Thongefäß'(im Hindi cilain
genannt) wird der Tabak, der gewöhnlich mit etwas
Melasse, Gewürz u.dgl. vermischt ist, auf heiße
Asche oder ein Stück glühende Kohle gelegt. Von
dort führt ein Rohr den Rauch in eine Kokosnuß-
schale, die halb voll Wasser ist, und der Rauch
wird dann durch ein Loch an der Seite des Rohres
eingeschlürft. Wegen des dabei entstehenden gur-
gelnden Lautes haben die Engländer die H. auch
lluddle-duddls genannt. (S. auch Nargileh.)
Huker (holl. iloskel), Name für Hochseefischer-
fahrzeuge mit Groß- und Treibermast und Gaffel-
segeln. Der Großmast ist zum Ausbringen des
Schleppnetzes zum Umlegen eingerichtet.
Hukergaleafse, s. Galeafse.
Hukka, s. Huka.
Hu-kou, s. Kiang-si.
Hulagu (mongol. Chulagu), Enkel Dschingis-
Chans von dessen viertem Sohn Tului, Begründer
der mongol. Dynastie in Persien, der sog. Ilchane,
regierte daselbst, nachdem er das Chalifat von Bag-
dad gestürzt hatte (1258), von 1258 bis 1265. Der
letzte Herrscher aus dem Geblüt Dschingis-Chans
war Togai Timur, gest. 1353. - Vgl. Hammer-
Purgstall, Geschichte der Ilchane, d. i. der Mongolen
in Persien (2 Bde., Darmst. 1842-43).
Hulda oder Holda, ein Beiname der großen
aerman. Himmelsgöttin, dernordischenFrigg. Ihrem
Namen nach, der verwandt mit Hel (s. d.) ist, ist sie
die Totengöttin, weshalb sie auch an der Spitze der
Geisterscharen einherzieht. In der mitteldeutschen
Volksüberlieferung lebt sie als Frau Holle fort.
Als Totengöttin sind die elbischen Geister ihr Volk
und die Seelen der eingeborenen Kinder bei ihr, in
ihren Quellen oder in ihren Höhlen, und zu ibr
kehren auch die Seelen der sterbenden Kinder zurück.
Wie ihr Gemahl Wodan fährt sie mit ihrem Gefolge
durch die Lüfte, den Guten Glück, den Böfen Unglück
bringend. Dadurch wird sie Göttin des Segens der
Erde und des Hauses. Aus ihrer chthonischen Natm
erklärt es sich auch, daß sich oft die Hexen in ihrem
Gefolge befinden und die Hexenfahrten an vielen
Orten Hollenfahrten genannt werden.
Huldenvolk, Huldrefolk, s. Elfen.
Huldgöttinnen, soviel wie Grazien.
Huldigung, ein dem Lehnrecht entstammender
Begriff; sie ist das eidliche Treugelöbnis des Man-
nes bei der Investitur und heißt deshalb auch Ho-
magialeid (von Iiomo) oder "ni9.Q8c<ii)" (Mann-
schaft). Verschieden davon ist der bereits in frank.
Zeit häusig vorkommende Tr e ueid der Unterthanen,
welcher nicht nur nach der Thronbesteigung eines
neuen Königs, sondern auch nach der Niederwerfung
eines Aufstandes oder der Bestellung eines Kron-
prätendenten und bei ähnlichen Anlässen gefordert
und durch die Grafen oder besondere tönigl. Kom-
missare <mi88i äoinwici) dem Volke abgenommen
wurde. Nach Ausbildung des Lehnswesens (s. d.) ge-
nügte es zur Sicherung der Treue und des Gehorsams,
wenn bei jedem Thronwechsel im Reiche der Kaiser
und ebenso in jedem Fürstentum oder in jeder Graf-
schaft der Fürst oder Graf seine Vasallen Hulde
schwören ließ, da ihm dadurch auch die Untervasallen
und Hintersassen mit gesichert waren. Als seit dem
14. Jahrh, die Feudalverfassung verfiel und die
Landeshoheit sich ausbildete, erschienen an Stelle
der Vasallen die sog. Stände (Großgrundbesitzer,
Kirchen und Klöster, Städte und andern Kommunen).
Da diese in ihren Bezirken Gerichtsgewalt, Polizei,
Besteuerung und Militärhoheit ausübten, so war
zur Sicherung und Anerkennung der landesherr-
lichen Gewalt nur ihr Treuschwur erforderlich, da-
gegen wurde in den einzelnen Gutsbezirken dem
Gutsherrn von den Gutsunterthanen gehuldigt.
Solange die landesherrliche Gewalt nur ein auf
privatrechtlichen Titeln beruhendes Agglomerat von
Rechten und Befugnissen war, mußte sie bei jedem
Regierungswechsel für den Nachfolger gewissermaßen
neu begründet oder wenigstens neu anerkannt wer-
den und die H. hatte daher eine schwerwiegende
jurist. Bedeutung. Aber auch nach der Entwick-
lung einer erblichen, alle staatlichen Hoheitsrechte
umfassenden Fürstengewalt war die H. von polit.
Wichtigkeit. Denn ihr stand gegenüber das Ver-
sprechen des Fürsten, die Rechte der Stände und
die Gewohnheiten des Landes zu achten und zu
schützen, und die H. wurde regelmäßig erst ge-
leistet, wenn der Fürst seinerseits dieses Versprechen
gegeben hatte. In vielen Territorien war sogar
der Rechtssatz durchgedrungen, daß der neue In-
haber des Fürstenthrons vor Leistung dieser gegen-
seitigen Gelöbnisse keinerlei Regierungsgewalt aus-
üben dürfe. Die H. war dadurch ein wirksames
Mittel gegen den Absolutismus der Fürsten gewor-
den. Seitdem aber im modernen Staate durch Ver-
fassungsurkunden und andere Gesetze einerseits die
Negierungsrechte des Landesherrn und andererseits
die Gehorsamspflichten der Unterthanen staatsrecht-
lich festgestellt wordensind,hat dieH.vollständig ihren
Sinn verloren. An ihre Stelle ist die Vereidigung der
Kammern, der Beamten und des Heers getreten.
Wo noch eine H. der alten, sog. feudalen Stände
vorkommt, ist sie eine reine Formalität ohne alle
rechtliche Bedeutung. In Preußen fand sie noch 1840
nach der Thronbesteigung Friedrich Wilhelms IV.
statt; 1861 wurde sie durch eine Krönung ersetzt;
1888 fand weder H. noch Krönung statt.
Hülfe u. s. w.,s. Hilfe u. s. w.