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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ille-et-Vilaine - Illegitimitätsklage
versuchte er sich mit einigen Altarbildern, wandte
sich aber bald dem Zeichenfach zu. Dazu boten ihm
namentlich die Münchener "Fliegenden Blätter"
Gelegenheit, welchem Unternehmen I. von Anfang
an als Zeichner wie als Dichter, längere Zeit auch
als Redacteur feine Kräfte widmete. Später folg-
ten größere Schöpfungen: Die sieben Todfünden, in
modernem Gewände veranschaulicht (.Holzschnitte,
Stuttg. 1861), Die vier Temperamente (München),
Aus deutscher Sage und Gefchichte, Bilder zu Dom-
röschen, Rotkäppchen und Froschkönig (Berl. 1876),
ein Karton zu Fouc,u^s "Nndinc", Illustrationen
zu Fr. Vischers Epos "Der deutfche Krieg"; ferner
ein Aquarellbilder-Cyklus "Shakespeare-Gestalten"
(12 Blätter). Für das Schloß Neufchwanstein bei
Hohenschwangau schuf I. 1880 - 82 acht Tempera-
bilder aus dem Leben Walthers von der Vogelweide.
Auch ist er Erfinder der in der Kinderwelt fo be-
liebten beweglichen Bilderbücher. I. ist feit 1868
Professor an der Akademie in München.
Ille-et-Vilaine (fpr. il e willähn), franz.
Departement, nach den Flüssen Ille und Vilaine
benannt und aus dem nordöstl. Teile der Ober-
bretagne gebildet, grenzt im N. an den Kanal
und das Depart. Manche, im O. an Maycnne,
im S. an Loire-InMeure, im W. an Morbihan
und Cötes du Nord und hat 6725,83, nach Berech-
nung des Kriegsministeriums 6990 ykin und (1891)
626875 E. (darunter 1557 Ausländer), d. i. 90
auf 1 Hkm und gegen 1886 eine Zunahme von
0,88 Proz. I. zerfällt in die 6 Arrondiffements
Rennes, St. Malo, Montfort-fur-Meu, Redon,
Vitro und Fougöres mit 43 Kantonen und 359
Gemeinden. Hauptstadt ist Rennes. Das De-
partement ist ein im ganzen einförmiges Granit-
plateau, im N. von einem Höhenzuge durchschnitten,
welcher die Wasserfcheide zwischen dem Kanal und
der Vilaine bildet. Die Küste ist stark gegliedert
(Baien von St. Malo, Cancale, Mont-St'. Michel),
teils felsig, teils mit Sümpfen und Morästen bedeckt.
Das Klima ist mild, kühl und feucht. 140000da des
Bodens werden mit Weizen und 5000 ka mit Roggen
besät und lieferten 1891: 2208000 und 90000 bi
Frucht; außerdem werden Hafer, Hanf, Flachs, Kar-
toffeln, Obst und Tabak gebaut. Der geringe Er-
trag an Wein (durchschnittlich 579 kl auf 18 Kly
wird durch bedeutende Ciderbereitung (1881 - 90
durchfchnittlich 2574479, 1891: 1801247 kl) er-
setzt. Die fetten Triften an den Fluhufern und die
entwässerte Sumpfebene von Dol begünstigen die
Viehzucht. Es werden vorzügliche Rinder (1887:
362461 Stück), kräftige, sehr ausdauernde Pferde
(72 050), außerdem auch viel Schweine (109108)
und sehr viel Bienen (62122 Stöcke, 363 545 kF
Honig) gezogen. Die Ausbeutung und Fabrikation
des Eisens (12 Bergwerke), des Bleies, die Lein-
wandweberei und die Landwirtschaft sind die Haupt-
erwerbszweige. Dabei besteht mancherlei Industrie,
Schiffbau, Fischerei, Austernjang bei Cancale und
Handel in den Städten, namentlich in den Handels-
häfen St. Servan und St. Malo. Das Departe-
ment hat viel gute Landstraßen (725 km National-
straßen); Knotenpunkt der Bahnlinien (455,2 km)
ist Rennes. - Vgl. Orsin, Neo^i-apine pittores^us
än äkpklteiiiLiit ä'I1i6-6t-Vi1aiQ6 (Rennes 1882).
Illegal (neulat.), ungesetzlich, der Gegensatz von
Leaal(s. d.).
Illegitim (lat.), der Gegensatz von Legitim
^.d.), unrechtmäßig, gefetzwidrig-Illegitimität,
m
Ungesetzlichkeit, Unrechtmähigkeit, namentlich
Erb- und Thronfolgefragen.
Illegitimitätsklage,Verleugnungsklage,
diejenige Klage, mit welcher die Legitimität eines von
einer Ehefrau geborenen Kindes angefochten, also
die Anerkennung begehrt wird, daß das Kind von
dem Ehemann der Mutter nicht erzeugt sei. Die
Feststellung der ehelichen Geburt erleichtert das
positive Recht durch Aufstellung der Vermutung,
daß ein in der Ehe oder innerhalb einer bestimmten
Frist nach ihrer Auflöfung geborenes Kind das
Kind des Ehemanns fei. Diefe Frist beträgt durch-
gehends 10 Monate, den Monat zu 30 Tagen ge-
rechnet. Nur werden diese 300 Tage verschieden be-
rechnet. Das Gemeine Recht und, nach der herrschen-
den Ansicht, das franz. Recht rechnen den Tag der
möglichen Zeugung (letzten Tag der Ehe) und den
Tag der Geburt mit, sodaß zwischen jenem und diesem
298 Tage in der Mitte liegen. Der Deutsche Ent-
wurf §. 1467 rechnet 300 Tage vor dem Tage der
Geburt und zählt den Empfängnistag nicht mit,
sodaß 299 Tage in der Mitte liegen. Nach den
Motiven 4, S. 650 sollen 300 Tage in der Mitte
liegen. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 6 und
das Bürgert. Gesetzbuch für Sachfen §§. 1771 und
1772 zählen 302 Tage und rechnen den Tag der Ge-
burt nicht mit, fodaß zwifchen Geburt und Zeugung
301 Tage liegen.
Das Preuß. Allg. Landrecht läßt das in der Ehe
geborene Kind fchlechthin, auch wenn es kurz nach
Eingehung derfelben geboren ist, als Kind des Ehe-
manns gelten, wenn nicht der Gegenbeweis geführt
wird. Nach Gemeinem Recht gilt das in der Ehe
geborene Kind dann als Kind des Ehemanns (M6r
68t HU6N nuptiaL äklnonstraut), wenn dasfelbe
frühestens am 182. Tage nach Eingehung der Ehe,
diefen Tag und den Tag der Geburt mitgerechnet,
geboren ist, ohne daß der Ehemann den Gegen-
beweis hat, das Kind müsse nach dem Grade der
Reife vor der Ehe, also von einem andern erzeugt
fein. Diefs 6 Monate haben auch das Sächf.
Bürgerl. Gefetzb. ß. 1771, das franz. Recht, das
Öfterr. Vürgerl. Gefetzb. §. 137 ("im siebenten
Monat nach geschlossener Ehe") und der Deutsche
Entwurf ß. 1467. Nur rechnen sie wieder verfchie-
den: der Entwurf zählt 181 Tage, das Sächs.
Vürgerl. Gesetzbuch 182 Tage und rechnet den
Empfängnistag, nicht aber den Tag der Geburt
mit, die herrschende Meinung des franz. Rechts
zählt 180 Tage und rechnet den Tag der Geburt,
nicht aber den Tag der Ehefchließung mit. Nach
diefen Rechten ist die Anfechtung der Ehelichkeit des
vor der kritischen Zeit geborenen Kindes durch den
^ Vater (also I. oder Verleugnungsklage) ausge-
! schlössen, wenn der Vater das Kind als das seine
^ ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat.
Sonst ist die Verleugnung ausgeschlossen, wenn
der Vater oder seine Erben innerhalb einer 90tägi-
gen Frist bei dem Gericht des Wohnortes des
Vaters die Erklärung abzugeben unterlassen haben,
daß dieser der Vater nicht sei (Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch), nach Asterr. Bürgerl. Gesetzbuch, wenn
der Vater binnen drei Monaten nach erhaltener
Nachricht von der Geburt des Kindes der Vater-
schaft nicht gerichtlich widersprochen hat, nach Ooäs
civil, wenn der Vater bei Aufnahme des Geburts-
aktes als Zeuge oder als Anzeigeperfon zugegen
gewefen ist und ohne Vorbehalt den Akt unter-
zeichnet oder in demselben erklärt hat, daß er nicht