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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Interessenrechnung - Interferenz
liche Reibungen im wirtschaftlichen Organismus,
und eine volle und dauernde I. erscheint nur als ein
Ideal, welches weder in der bestehenden Gesellschafts-
ordnung noch auch in irgend einer andern jemals
endgültige Verwirklichung finden wird. l(s. d.).
Interefsenrechnung, soviel wie Zinsrechnung
Interessensphäre, Bezeichnung für ein über-
seeisches herrenloses Ländergebiet, das ein europ.
Staat durch Vereinbarung mit andern europ. Mäch-
ten erworben hat und allmählich zu einer Kolonie
umgestaltet. Der Begriff der I. hat sich in neuester
Zeit aus dem staatsrechtlichen Begriff der Kolonie
als notwendige Ergänzung entwickelt. Denn neben
den eigentlichen Kolonien und den Schutzstaaten
giebt es auch Gebiete (gegenwärtig vornehmlich in
Afrika), welche kein einheitliches, zum Abschluß von
Verträgen geeignetes Oberhaupt besitzen; diese
sind völkerrechtlich herrenlos; sie zu erwerben, ist
vorzugsweise das Bestreben verschiedener europ.
Mächte in neuester Zeit. Da aber herrenlose Ge-
biete nur mittels Occupation in Besitz genommen
werden können, die Occupation selbst sich nur lang-
sam vollzieht, so erklärt der betreffende europ. Staat
ein möglichst weit umgrenztes Gebiet als seine I.,
innerhalb deren er ausschließlich berechtigt sei, seine
koloniale Herrschast zu begründen. Waren andere
Staaten von dem gleichen Bestreben in denselben
Gegenden erfüllt, so muhte, wollte man nicht zu den
Waffen greifen, ein diplomat. Übereinkommen zwi-
schen den interessierten Mächten getroffen werden,
um die verschiedenen I. gegeneinander abzugrenzen.
Eine derartige Vereinbarung hat rechtlich bindende
Kraft nur für die kontrahierenden Staaten; doch ist
auch das spätere Eingreifen einer außerhalb stehen-
den Macht in die neubegründete I. nahezu aus-
geschlossen, da es als ein Akt offener Feindfeligkeit
angesehen würde. Der Besitz einer I. an und für
sich verpflichtet eine europ. Macht zu keinerlei staat-
lichen Anordnungen. Erst wenn durch die fortschrei-
tende Occupation die I. in eine wirkliche Kolonie
umgestaltet wird, hat der europ. Staat gemäß Art. 35
der Kongo-Akte eine Obrigkeit einzusetzen und deren
Wirksamkeit zum Schutz der Eingeborenen, des Han-
dels und Verkehrs zu sichern.
Interessent, einer, der an einer Sache Interesse
nimmt, beteiligt ist.
Interessenvertretung. Wenn auch die be-
stehende wirtschaftliche Ordnung jeden zunächst auf
sich felbst anweist und ihn mit denjenigen, die eine
gleiche Erwerbsthätigkeit betreiben, in einen Kon-
kurrenzkampf stellt, so ergeben sich doch für die ein-
zelnen wirtschaftlichen Gruppen auch gemeinschaft-
liche Interessen, und es hat den Beteiligten stets
nahe gelegen, sich zur Wahrung und Förderung
derselben zu vereinigen und Organe zu ihrer Ver-
tretung zu schaffen. Eine folche I. eines einzelnen
Gewerbes oder auch eines ganzen Standes oder
einer Vevölkerungsklasse kann auf rein privater
Initiative, auf freier Vereinigung beruhen, wie
z. B. die zahlreichen Fachverbände von Gewerb-
treibenden, die Gewerkvereine (s. d.) der Arbeiter
und jüngstens der Bund der Landwirte (s. Land-
wirtschaftliche Vereine). Die Zünfte (s. d.) dagegen
bildeten eine I. der Handwerke, die, wenigstens in
ihrer spätern Gestalt, durch staatlichen Zwang ge-
schaffen war. Einen andern Charakter^wieder haben
diejenigen Organe der I., die vom Staate mit der
Aufgabe betraut sind, Gutachten und Ratschläge
über in ihren Vereich fallende Angelegenheiten zu
geben, wie z. B. die Handels- und Gewerbekammern
(s. d.) und die neuerdings vorgefchlagenen Land-
wirtschafts - und Handwerkerkammern (s. d.). Eine
noch bedeutsamere Stellung ist dem preuß. Volks-
wirtfchaftsrat (s. d.) bestimmt, der allerdings bisher
nur auf dem Verordnungswege ins Leben gerufen ist.
Derselbe soll nämlich als I. unmittelbar, indes nur
mit beratender Stimme, bei der Vorbereitung der
wirtschaftlichen Gefetze mitwirken. Es fehlt gegen-
wärtig auch nicht an Bestrebungen, welche die Volks-
vertretung, das Parlament, in eine I. auflöfen
wollen, und in der That haben die einzelnen In-
teressengruppen im Deutschen Reichstag ihren spe-
cifischen Standpunkt häuftg sehr unverhüllt geltend
gemacht. ^eigennützig, gewinnsüchtig.
Interessiert (lat.), an einer Sache beteiligt,
Interfascikularcambium, s. Dikotyledonen.
Znterfektion (lat.), Tötung, Totschlag.
Interferenz (neulat.), in der Physik die Gesamt-
heit derjenigen Vorgänge in den Wellenbewegun-
gen, die beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer
Wellen eintreten. Wenn nämlich mehrere Wasser-,
Schall- oder Lichtwellen an einem bestimmten
Punkte zusammentreffen, so ist die Ausweichung
daselbst die (algebraische) Summe (oder genauer
die Resultierende) der Ausweichungen der einzel-
nen Wellen. Trifft z. B. ein Wellenberg mit einem
Wellenthal von gleicher Höhe zusammen, so er-
scheint bei Wasserwellen die Oberfläche des Wassers
an diesen letztern Stellen in Ruhe; bei Schallwellen
verschwindet an denselben der Schall; bei Lichtwellen
erscheinen solche Stellen dunkel. Fallen an zwei
Stellen einer Quecksilberfläche gleichzeitig Tropfen
auf (f. Tafel: Licht, Fig. 10), fo geben die beiden
sich durchkreuzenden Wellensysteme eine Schar von
hyperbolischen Interferenzstreifen, deren gemein-
fame Brennpunkte jene zwei Stellen sind. Än allen
Punkten nämlich, deren EntfernunAdifferenz von
jenen zwei Stellen diefelbe ist, haben beide Wellen
denselben Gangunterschied und zeigen daher dieselbe
Erscheinung: Verstärkung oder Schwächung. Die I.
der Wellen giebt zu mannigfachen Erscheinungen
Veranlassung. Wenn ein Zug von fortschreitenden
Wellen mit den reflektierten Wellen desfelben Zugs
zusammentrifft, fo bilden sich fog. stehende Wellen
(s. d.), d. h. es bleiben gewisse Stellen in Ruhe,
während andere in eine bestimmte, regelmäßig hin
und her gehende Bewegung geraten. Dies geschieht
z. B. auf der Oberfläche des Wassers oder in den
angeblasenen Pfeifen, deren Ton eben dies Refultat
der I. zwifchen den direkt erzeugten und den vom
untern Ende der Pfeife reflektierten Wellen ist.
I. des Lichts. Wenn Lichter derselben Licht-
quelle mit einem kleinen Wegunte^chi^ i^ünm^n-
tresfen, so interferieren die- ^ ^
selben. Man hat aus diesem
Umstände auf die Wellennatur
des Lichts geschlossen. Den
einfachsten Interferenzversuch
erhält man, indem man nach
beistehenderFig.1 zwei schmale
nahe aneinander befindliche
Spalten 2., d durch eine kleine
ferne Lichtquelle beleuchtet und <
das Licht, welches sich durch
Beugung ausbreitet, auf einem
Schirm 33 auffängt. In ^1, in der Symmetric-
ebene von a, b, treffen die Lichter ohne Gang-
unterschied zusammen und verstärken sich. Rückt
Fig. i.